Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 12.01.2005 – 5 AZR 279/01 entschieden, dass die sog. Bürgenhaftung nach § 1a AEntG sowohl mit dem Grundgesetz als auch mit dem EG-Vertrag vereinbar ist. Beim Einsatz von Nachunternehmern muss also ein Haupt- bzw. Generalunternehmer damit rechnen, später von den Arbeitnehmern des Nachunternehmers zur Zahlung des Nettoentgelts gemäß Mindestlohnverordnung wie ein Bürge in Anspruch genommen zu werden.
Über den Autor