Kategorien-Archiv Baurecht

VonHagen Döhl

Bezifferung der Kosten der Mängelbeseitigung

Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, die Kosten für die Sanierung eines Bauwerkes vorprozessual durch ein Privatgutachten zu ermitteln. Es genügt, wenn er die Kosten schätzt und für den Fall, daß der Schuldner die Kosten bestreitet, ein Sachverständigengutachten als Beweismittel anbietet.
(BGH 28.11.2002 – VII ZR 136/00)

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Rechtzeitigkeit der Zahlung bei einer Skonto-Abrede

Für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung kommt es im allgemeinen auf den Überweisungsauftrag an, nicht auf die Gutschrift beim Empfänger.
(OLG Nürnberg Urteil vom 27.7.2000 – 13 U 1118/00)

VonHagen Döhl

Anforderungen an die Erstellung einer Genehmigungsplanung

a) Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung.

b) Die Parteien eines Architektenvertrages können im Rahmen der Privatautonomie vereinbaren, dass und in welchem Umfang der Auftraggeber das Risiko übernimmt, dass die vom Architekten zu erstellende Planung nicht genehmigungsfähig ist.

c) Die Kenntnis des Genehmigungsrisikos bietet keine hinreichende Grundlage für die Annahme, dass die Parteien abweichend von dem schriftlichen Vertrag vereinbart haben, dass der Auftraggeber das Genehmigungsrisiko tragen soll.

d) Der Auftraggeber eines Architektenvertrages ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die vereinbarte Planung nachträglich in der Weise zu ändern, dass die geänderte Planung dauerhaft genehmigungsfähig ist.
(Urteil des BGH vom 26.9.2002 – VIIZR290/01)

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Beweissicherungsverfahren

Nach Auffassung des Gerichts ist ein Sachverständiger weder zur Beauftragung externer Hilfskräfte oder Unternehmer verpflichtet, noch kann er durch eine Weisung vom Gericht hierzu gezwungen werden. Es obliegt vielmehr den Antragstellern, die für eine Begutachtung erforderlichen Vorarbeiten zu beauftragen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das zu begutachtende Objekt im Eigentum der Antragsteller steht.
(Urteil des OLG Rostock vom 04.02.2002 -7W100/01)

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Zur Haftung einer Baugenehmigungsbehörde für eine falsche Auskunft

Eine amtliche Auskunft, in der ein Bauvorhaben fälschlicherweise grundsätzlich für zulässig erklärt, zugleich aber ausdrücklich auf die Erfordernisse einer Baugenehmigung und einer Beteiligung der Nachbarn hingewiesen wird, begründet für den Bauherrn kein schutzwürdiges Vertrauen dahin, mit den Bauarbeiten vor Erhalt der Baugenehmigung beginnen zu dürfen. Dies gilt bei einem insgesamt genehmigungspflichtigen Vorhaben auch für solche Einzelmaßnahmen, die – isoliert betrachtet – einer Genehmigung nicht bedurft hätten.
(Urteil des BGH vom 14.10.2002 – III ZR 259/01)

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Sicherheitsanspruch nach § 648a BGB

1. Sicherbar nach § 648 a BGB sind auch bereits erbrachte, aber noch nichtbezahlte Bauleistungen.2. Mängel bleiben unberücksichtigt. Soweit welche vorhanden sind, kann derauf sie entfallende Teil des Werklohnes durch Nachbesserung noch verdientwerden.3. Dass die Werkleistungen bereits abgenommen sind, hindert die Anwendungdes § 648 a BGB nicht. Zwar endet mit der Abnahme zunächst dieVorleistungspflicht des Werkunternehmers.Das in § 648 a BGB vorgesehene Kündigungsrecht für den Fall der Verweigerungder Sicherheit könnte nicht geltend gemacht werden, weil der Vertrag trotzvorhandener Mängel als beendet gilt und begrifflich nicht mehr gekündigtwerden kann. Der Werkunternehmer bleibt jedoch auch nach Abnahme im Rahmender Gewährleistung Vorleistungspflichtig, wenn er – wie hier – zurNachbesserung verpflichtet ist.
(OLG Rostock -Urteil vom 11.4.2002 -7 U 100/01)

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Fälligkeit des Werklohnes bei berechtigter Abnahmeverweigerung

Der Werklohn wird trotz berechtigter Abnahmeverweigerung fällig, wenn der Auftraggeber nicht mehr Erfüllung, sondern wegen der mangelhaften Leistung nur noch Schadensersatz oder Minderung verlangt. (Urteil des BGH vom 10.10.2002 – VII ZR 315/01)

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Mangel eines Bauwerkes – Einrede der Unverhältnismäßigkeit

Ein Mangel eines Bauwerkes liegt vor, wenn die Bauausführung von dem geschuldeten Werkerfolg abweicht, und durch diesen Fehler, der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch gemindert wird. Für die Frage, ob ein Mangel vorliegt ist es unerheblich, dass die Bauausführung möglicherweise wirtschaftlich und technisch besser ist als die vereinbarte.

Die Einrede der Unverhältnismäßigkeit betrifft nur den Aufwand für die Nachbesserung des Planungsmangels eines Architektenwerkes und nicht die Mangelfolgeschäden. Die auf Grund eines Planungsmangels verursachte Mangelhaftigkeit des Bauwerkes ist kein Mangel des Architektenwerkes, sondern die Folge des Planungsmangels.

(BGH, Urteil v. 7.3.2002 – VII ZR 1/00)

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Zum Honoraranspruch des Architekten

1. Ob seine Planungsleistung inhaltlich dem vertraglich Vereinbarten entspricht, hat im Streitfall der auf Honorarzahlung klagende Architekt zu beweisen, der vertragsgemäße Erfüllung schuldet.2. Die Unterzeichnung eines Bauantrages kann in der Regel nur dann als Genehmigung aller Einzelheiten der Planung angesehen werden, wenn der Bauherr diese Einzelheiten den Plänen oder Unterlagen unschwer entnehmen kann oder wenn der Architekt sie ihm zuvor erläutert hat.(OLG Naumburg Urteil vom 07.02.2002 – 2 U 103/01)

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Folgen der ausbleibenden Auszahlung des Sicherheitseinbehaltes trotz übergebener Originalbürgschaft

Übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Ablösung des Sicherheitseinbehaltes eine ordnungsgemäße Gewährleistungsbürgschaft und zahlt der Auftraggeber trotz Frist – und Nachfristsetzung – den Sicherheitseinbehalt nicht aus, so kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber sowohl die Auszahlung des Sicherheitseinbehaltes als auch die Rückgabe der Originalbürgschaft verlangen.
(OLG Bamberg, Urteil v. 15.10.2001 – 4 U 59/01)

Hinweis: vgl. auch OLG Frankfurt, BauR 1987, 577; Otto BauR 1999, 322, 325; Tiedtke NJW 2001, 1015, 1025; Schmitz ZfIR 2001, 899, 902; kristisch betrachtet dies Thode ZfBR 2002, 4, 9