Übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Ablösung des Sicherheitseinbehaltes eine ordnungsgemäße Gewährleistungsbürgschaft und zahlt der Auftraggeber trotz Frist – und Nachfristsetzung – den Sicherheitseinbehalt nicht aus, so kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber sowohl die Auszahlung des Sicherheitseinbehaltes als auch die Rückgabe der Originalbürgschaft verlangen.
(OLG Bamberg, Urteil v. 15.10.2001 – 4 U 59/01)
Hinweis: vgl. auch OLG Frankfurt, BauR 1987, 577; Otto BauR 1999, 322, 325; Tiedtke NJW 2001, 1015, 1025; Schmitz ZfIR 2001, 899, 902; kristisch betrachtet dies Thode ZfBR 2002, 4, 9
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