Kategorien-Archiv Baurecht

VonHagen Döhl

Bau-Jobs sollen im Winter sicherer werden

Die Bundesregierung und die Bauwirtschaft beabsichtigen, die hohe Winterarbeitslosigkeit im Baugewerbe mit einem neuen Saison-Kurzarbeitergeld zu bekämpfen. Dieses soll bei wetterbedingter Arbeitslosigkeit zwischen Dezember und März gezahlt werden. Entsprechendes ergibt sich aus einer Erklärung des Bundeswirtschaftsministers Wolfgang Clement vom 22.08.2005. Bauwirtschaft und Bundesregierung sowie die IG Bau versprechen sich von diesem Instrument, dass zunächst nur für den Bau gelten soll, dass bis zu 500.000 Winterkündigungen vermieden werden könnten.

Allerdings könnte die Neuregelung erst nach der möglichen Bundestagswahl in Angriff genommen werden.
Der Einigung zu Folge sollen die Arbeitgeber künftig von den Kosten einer Weiterbeschäftigung auch bei mangelnden Aufträgen in der Schlechtwetterzeit entlastet werden. Der Staat würde aus Mitteln der Bundesagentur für Arbeit ab der ersten Ausfallstunde das neue Saison-Kurzarbeitergeld zahlen. Damit fiele künftig jeder wirtschaftliche Grund zur Kündigung.
(Quelle DPA)

VonHagen Döhl

Fertighaus- Feuchtigkeitsschutz

Der typische Fertighausvertrag mit Errichtungsverpflichtung ist ein Werkvertrag. Gehört zum Leistungsumfang eines solchen Vertrages auch die Genehmigungsplanung für das Fertighaus und den Keller sowie die Anfertigung eines Planes für den Typenkeller im Maßstab 1 : 50, ist die Planungsleistung mangelhaft, wenn sie nicht die nach den örtlichen Verhältnissen des zu bebauenden Grundstücks notwendigen Maßnahmen zum Feuchtigkeitsschutz einbezieht.
(OLG Frankfurt – 09.05.2005 1 U 97/04)

VonHagen Döhl

Vergabeverfahrensrisiko beim Auftraggeber

Wird der Zuschlag in einem Vergabenachprüfungsverfahren mit Verzögerung erteilt und kommt ein Vertrag zustande, ist die Leistungszeit in entsprechender Anwendung von § 6 Nr. 2 VOB/B, die Vergütung in entsprechender Anwendung von § 2 Nr. 5 VOB/B anzupassen.
Lehnt der Auftraggeber eine solche vom Auftragnehmer verlangte Anpassung bereits dem Grunde nach ab, hat der Auftragnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht und ist daher nicht verpflichtet, mit den Bauarbeiten zu beginnen.
Eine darauf gestützte Auftragsentziehung stellt eine sog. freie Kündigung mit der Folge dar, dass der Auftragnehmer volle Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen kann.
(OLG Jena Entscheidung vom 22.03.2005 – 8 U 318/04)

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Pauschalhonorar unterhalb der Mindestsätze

Vereinbaren ein Architekt oder ein Ingenieur mit einem Bauträger ein Pauschalhonorar unterhalb der Mindestsätze der HOAI, ist das spätere Verlangen der Mindestsätze treuwidrig, wenn der Bauträger in schutzwürdiger Weise auf das vereinbarte Pauschalhonorar vertraut hat.
(BGH Entscheidung vom 28.10.2003 – 9 U 2083/01)

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Auftraggeber trägt Vergabeverfahrensrisiko

Das sich aus einem Vergabenachprüfungsverfahren für den Bieter ergebende Verzögerungsrisiko (sog. Vergabeverfahrensrisiko) trägt grundsätzlich der Auftraggeber.
Wird der Zuschlag in einer öffentlichen Bauvergabe aufgrund eines Nachprüfungsverfahrens mit Verzögerung erteilt und kommt ein Vertrag zustande, ist die Leistungszeit in entsprechender Anwendung von § 6 Nr. 2 VOB/B, die Vergütung in entsprechender Anwendung von § 2 Nr. 5 VOB/B anzupassen.
Lehnt der Auftraggeber eine solche vom Auftragnehmer verlangte Anpassung bereits dem Grunde nach ab, hat der Auftragnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht und ist daher nicht verpflichtet, mit den Bauarbeiten zu beginnen.
Eine darauf gestützte Auftragsentziehung stellt eine sog. freie Kündigung mit der Folge dar, dass der Auftragnehmer volle Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen kann.
(OLG Jena Entscheidung vom 22.03.2005 – 8 U 318/04)

VonHagen Döhl

eigene Überprüfungspflicht des Fachhändlers

Den Verkäufer eines Fußbodenvertrages trifft in der Regel keine eigene Überprüfungspflicht hinsichtlich der Eignung bestimmter Kleber. Er kann sich bei einer Beratung seinen Käufer auf entsprechende Empfehlungen der Kleberhersteller verlassen, es sei denn, es ergeben sich Anhaltspunkte, dass diese Empfehlungen unzutreffend sein könnten.
(OLG Frankfurt – 31.03.2005 26 U 67/04)

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Rechnungsprüfung

Die Abrechnung ist schon dann prüffähig ist, wenn der Auftraggeber in die Lage versetzt wird, die Berechtigung der Forderung, gemessen an den vertraglichen Vereinbarungen, zu überprüfen. Der Auftraggeber muss die Möglichkeit bekommen, eventuelle Unrichtigkeiten einer Abrechnung zu erkennen.
Fehler der Abrechnung berühren hingegen die Prüfbarkeit nicht. Die Abrechnung muss den Auftraggeber in die Lage versetzen zu überprüfen, ob der Auftragnehmer ersparte Kosten auf der Grundlage der konkreten, dem Vertrag zugrunde liegenden Kalkulation zutreffend berücksichtigt hat. Die Prüffähigkeit ist dabei kein Selbstzweck. Welche Anforderungen an eine prüffähige Schlussrechnung zu stellen sind, hängt dabei vom Einzelfall ab.
(BGH – 19.04.2005 X ZR 191/02)

VonHagen Döhl

Einwendungen gegen die Prüffähigkeit einer Architektenhonorarschlußrechnung

Der Auftraggeber ist nach Treu und Glauben mit solchen Einwendungen gegen die Prüffähigkeit einer Architektenhonorarschlußrechnung ausgeschlossen, die er nicht spätestens innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang der Rechnung vorgebracht hat. Diese Rechtsprechung ist hinsichtlich der Prüffähigkeit von Abschlagsrechnungen entsprechend anzuwenden.
(BGH – 16.03.2005 XII ZR 269/01)

VonHagen Döhl

Umfang der Ansprüche des Bauherren bei Beseitigung von Mängeln und Scäden

Nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur hat der Bauherr einen vollen Anspruch auf Beseitigung aller Schäden, auf Erstattung aller durch die Mängelbeseitigung entstandenen Kosten. Einzige Einschränkung ist die, dass die abgerechneten Maßnahmen
zur Mangelbeseitigung notwendig gewesen sein müssen. Dazu gehören aber bereits alle Kosten, die durch Maßnahmen entstanden sind, mit deren Hilfe der aufgetretene Mangel mit Sicherheit beseitigt werden konnte. Alle Reparaturen die der Auftraggeber im Zeitpunkt (ex ante-Betrachtung) der Mangelbeseitigung als vernünftig, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund fachlicher, sachkundiger Beratung aufwenden mußte, sind erstattungsfähig.

Unter mehreren Maßnahmen kann der Auftraggeber die sicherste wählen. Es genügt, dass er die nachfolgenden Unternehmer sorgfältig auswählt. Der Auftraggeber kann also nicht nur die angemessenen, durchschnittlichen Kosten ersetzt verlangen, sondern sein Erstattungsanspruch ist erst dann gemindert (und auch nicht ausgeschlossen!), wenn die Grenzen der Erforderlichkeit eindeutig überschritten sind oder er bei der Auswahl der Folgeunternehmer seine Schadensminderungspflicht verletzt hätte. Wählt er aber solche Folgeunternehmer auf dem freien Markt aus, so spricht der Anscheinsbeweis für ordentliche Auswahl und der Beklagte müsste den Gegenbeweis führen, was er im vorliegenden Prozess nicht getan hat.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass es der Schadensverursacher ist, der sich nicht vertragsgerecht verhalten hat und deshalb Schadensersatz schuldet. Deshalb trägt er auch berechtigter Weise das Prognoserisiko, d.h. er trägt das Risiko wider erwarten fehlgeschlagener Nachbesserungsversuche, wenn die Maßnahme nur zur Zeit der Beauftragung des Folgeunternehmers nach dem Stand der Erkenntnisse erforderlich erschien. Erstattungsfähig sind daher auch diejenigen Kosten, die für einen erfolglosen oder sich später als unverhältnismäßig teuer herausstellenden Versuch aufgewendet wurden.

(OLG Bamberg – 01.04.2005 6 U 42/04)

VonHagen Döhl

Bauvertrag – Muss Mengenüberschreitung gemäß § 2 Nr. 3 VOB/B angezeigt werden?

Bei Mengenüberschreitungen gemäß § 2 Nr. 3 VOB/B besteht keine Ankündigungs- oder Hinweispflicht des Auftragnehmers.
Eine solche Verpflichtung ergibt sich insbesondere auch nicht aus § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B. Denn diese Vorschrift betrifft Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführt. Das ist bei einer Überschreitung der ausgeschriebenen, variablen Menge gemäß § 2 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B gerade nicht der Fall.
(OLG Jena, Urteil vom 28.05.2003 – 7 U 1205/02)