Die Abrechnung ist schon dann prüffähig ist, wenn der Auftraggeber in die Lage versetzt wird, die Berechtigung der Forderung, gemessen an den vertraglichen Vereinbarungen, zu überprüfen. Der Auftraggeber muss die Möglichkeit bekommen, eventuelle Unrichtigkeiten einer Abrechnung zu erkennen.
Fehler der Abrechnung berühren hingegen die Prüfbarkeit nicht. Die Abrechnung muss den Auftraggeber in die Lage versetzen zu überprüfen, ob der Auftragnehmer ersparte Kosten auf der Grundlage der konkreten, dem Vertrag zugrunde liegenden Kalkulation zutreffend berücksichtigt hat. Die Prüffähigkeit ist dabei kein Selbstzweck. Welche Anforderungen an eine prüffähige Schlussrechnung zu stellen sind, hängt dabei vom Einzelfall ab.
(BGH – 19.04.2005 X ZR 191/02)
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