Einwendungen gegen die Prüffähigkeit einer Architektenhonorarschlußrechnung

VonHagen Döhl

Einwendungen gegen die Prüffähigkeit einer Architektenhonorarschlußrechnung

Der Auftraggeber ist nach Treu und Glauben mit solchen Einwendungen gegen die Prüffähigkeit einer Architektenhonorarschlußrechnung ausgeschlossen, die er nicht spätestens innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang der Rechnung vorgebracht hat. Diese Rechtsprechung ist hinsichtlich der Prüffähigkeit von Abschlagsrechnungen entsprechend anzuwenden.
(BGH – 16.03.2005 XII ZR 269/01)

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