Führt ein Beamter Dienstreisen mit dem eigenen Pkw durch und erstreckt sich die Rückreise dann über das Ende der Regelarbeitszeit hinaus, so kann er diese Fahrtzeit nicht als zusätzliche Arbeitszeit gutschreiben lassen. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden und erklärt, die Rückfahrt von einem Auswärtstermin sei kein Dienst im Sinne des Beamtenrechts. Eine solche Fahrt nehme den Beamten nicht in vergleichbarer Weise wie eine Dienstverrichtung in Anspruch (Urteil vom 20.04.2005, Az.: 2 K 2650/04.KO).
Über den Autor