Sozialauswahl – Gruppenbildung

VonHagen Döhl

Sozialauswahl – Gruppenbildung

Der Arbeitgeber kann zur Erhaltung einer bestimmten Personalstruktur innerhalb des in Betracht kommenden Personenkreises abstrakte Gruppen mit unterschiedlichen Strukturmerkmalen bilden und aus jeder Gruppe die gleiche Prozentzahl für Kündigungen vorsehen kann. Innerhalb der Gruppen ist dann die Sozialauswahl vorzunehmen. Dem Arbeitgeber steht bei der Gruppenbildung ein Beurteilungsspielraum zu, der nur darauf hin überprüfbar ist, ob die Gruppenbildung nach unsachlichen Gesichtspunkten erfolgte und nicht zielgerichtet zur Kündigung einzelner unliebsamer Arbeitnehmer vorgenommen wurde.
Die Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur bedeutet, dass das Verhältnis der älteren zu den jüngeren Mitarbeitern in etwa gleich bleibt. Der Arbeitgeber kann daher z. B. Altersgruppen innerhalb des zur Sozialauswahl anstehenden Personenkreises bilden, etwa Gruppen der bis 30-jährigen, 31- bis 40-jährigen, 41- bis 50-jährigen, 51- bis 60-jährigen und älteren als 60-jährigen Arbeitnehmern und aus diesen Gruppen anteilsmäßig gleich viele Arbeitnehmer (z. B. 10 %) entlassen. Die Sozialauswahl ist dann innerhalb der einzelnen Gruppen vorzunehmen.
(Sächsisches LAG – ArbG Bautzen 5.1.2005 2 Sa 674/04)

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