Wer ein Internetcafé betreibt, dazu PC miteinander vernetzt und darauf Spiele anbietet, bedarf einer Spielhallen-Erlaubnis. Dies gilt unabhängig davon, ob mit den PC tatsächlich überwiegend gespielt wird. Ausschlaggebend ist allein, dass die Möglichkeit zum Spiel besteht.
Der Sachverhalt:
Die Kläger hatten ein „Internetcafé“ eröffnet. Die Kunden konnten die PC gegen Entgelt für verschiedene Zwecke nutzen – unter anderem zum Surfen im Internet, aber auch zum Spielen bestimmter auf den PC zusätzlich installierter Computerspiele. Die beklagte Behörde traf bei einer Überprüfung des Betriebs einige Jugendliche an, die mit einem Computerspiel spielten. Daraufhin untersagte die Beklagte die Fortführung des „Internetcafés“ mit dem Hinweis, dass es sich um eine nicht genehmigte Spielhalle handele. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Kläger benötigen für den Betrieb ihres „Internetcafés“ gem. § 33i Abs.1 S.1 GewO eine Erlaubnis. Eine gewerberechtlichen Genehmigung bedarf jeder, der gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient.
Es kommt vorliegend nicht darauf an, ob an den PC der Kläger überwiegend gespielt wird oder ob sie zu anderen Zwecken verwendet werden. Vielmehr ist ausschlaggebend, dass die PC die Möglichkeit zum Spielen eröffnet. Schon der Umstand, dass die installierten Spiele prinzipiell allen Gästen offen stehen, führt zu der Annahme, dass ein zumindest spielhallenähnlicher Betrieb vorliegt. Die vom Kläger bereitgestellten miteinander vernetzten PC üben insbesondere auf Jugendliche eine hohe Anziehungskraft aus. Schon aus diesem Grund muss der Betrieb der Kläger erlaubnispflichtig sein.
(OVG Berlin 12.5.2004, OVG 1 B 20.03 )
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