Beweislast für Identität des Bietens bei passwortgeschützter Teilnahme an einer Internet-Auktion

VonHagen Döhl

Beweislast für Identität des Bietens bei passwortgeschützter Teilnahme an einer Internet-Auktion

Der Kläger hatte bei einem Internet-Auktionshaus einen Pkw zum Verkauf angeboten. Für den Pkw wurde unter dem Mitgliedsnamen des Beklagten und unter Verwendung seines Passwortes die Sofort-Kaufen-Option ausgelöst. Der Beklagte macht geltend nicht er, sondern sein 11-jähriger Sohn habe ohne sein Wissen die Funktion ausgelöst und weigerte sich, den Wagen abzunehmen. Daraufhin verkaufte der Kläger den Wagen anderweitig zu einem niedrigeren Preis. Vom Beklagten verlangte er die Zahlung des Mindererlöses sowie die Kosten für Inserate und verschiedene Zeitungen.

Das Landgericht Bonn hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe nicht bewiesen, dass ein Vertrag mit dem Beklagten zustande gekommen sei. Die Beweisaufnahme durch Vernehmen des Beklagten sowie dessen Ehefrau und dessen Sohnes habe die Behauptung des Klägers nicht bestätigt. Eine Umkehr der Beweislast aus Billigkeitsgründen sei nicht geboten. Es bestehe auch kein Anscheinsbeweis für die Gebotsabgabe durch den Beklagten. Angesichts des Sicherheitsstandards der verwendeten Passwörter und der Art ihrer Verwendung begründe allein die Tatsache, dass die Person, die das Gebot abgegeben habe das Passwort des Beklagten gekannt habe, kein Anschein zu Lasten des Beklagten.

Auch eine Rechtsscheinshaftung für das Handeln unter fremden Namen scheide aus, da der Beklagte einen zurechenbaren Rechtsschein nicht gesetzt habe und ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers nicht bestehe. Ebenso scheide ein Vertragsschluss durch stellvertretendes Handeln des Sohnes – auch unter Rechtsscheinsgesichtspunkten – aus. Auch Ansprüche wegen der Verletzung von Pflichten aus einem rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnis nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2,3 BGB sowie Ansprüche wegen Aufsichtsverletzung hat das Landgericht verneint.

(LG Bonn, Urteil v. 19.12.2003 – 2 O 472/03)

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