BAG: Internetsurfen während der Arbeitszeit kann verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen

VonHagen Döhl

BAG: Internetsurfen während der Arbeitszeit kann verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen

Die private Nutzung des Internet im Betrieb kann, auch wenn sie nicht untersagt ist, eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten darstellen und den Arbeitgeber zu einer verhaltensbedingten Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG ohne vorherige Abmahnung berechtigen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Ob die Pflichtverletzung das für eine Kündigung erforderliche Gewicht hat, hängt laut BAG von ihrem Umfang, der etwa damit einhergehenden Versäumung bezahlter Arbeitszeit oder einer durch die Art der Nutzung herbeigeführten Gefahr der Rufschädigung des Arbeitgebers ab (Urteil vom 31.05.2007, Az.: 2 AZR 200/06).

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