Fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung

VonHagen Döhl

Fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung

Die außerordentliche fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung nach § 543 Abs. 1, § 569 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich erst zulässig, wenn der Mieter dem Vermieter zuvor gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB eine angemessene Abhilfefrist gesetzt oder eine Abmahnung erteilt hat.
(BGH Urteil vom 18.4.2007, Az: VIII ZR 182/06)

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