Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Besteller zahlt Bauabzugsteuer an das Finanzamt: Unternehmer muss Betrag erstatten

Zahlt der Besteller nach versehentlich vollständiger Zahlung des Werklohns an den Unternehmer die Bauabzugsteuer an das Finanzamt, trifft den Unternehmer eine aus dem Vertragsverhältnis resultierende Nebenpflicht, diesen Betrag an den Besteller zu erstatten. Der Unternehmer kann wegen seines nach § 48a Abs. 2 EStG gegebenen, fälligen Anspruchs auf ordnungsgemäße Abrechnung und damit auf Vorlage der unterschriebenen dritten Ausfertigung über den Steuerabzug bei Bauleistungen gegen einen solchen Erstattungsanspruch ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB geltend machen. Das hat der Bundesgerichtshof am 26.09.2013 entschieden.
(BGH, Urteil vom 26.09.2013 – VII ZR 2/13)

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Wohnungseingangstüren stehen im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer

Der BGH hat entschieden, dass Wohnungseingangstüren nicht im Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers stehen, sondern zwingend Teil des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümer sind.Dies gelte selbst dann, wenn die Teilungserklärung die Tür dem Sondereigentum zuordnet.
In dem zugrunde liegenden Fall erfolgt der Zutritt zu den einzelnen Wohnungen der Wohnungseigentumsanlage über Laubengänge, die von dem Treppenhaus aus zugänglich sind. In einer Eigentümerversammlung beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, dass die an den Laubengängen gelegenen Wohnungseingangstüren der einzelnen Einheiten auf bestimmte Weise zu gestalten seien. Festgelegt wurde unter anderem, dass sie aus Holz in der Farbe "mahagonihell" gefertigt sein und einen Glasscheibeneinsatz genau festgelegter Größe in "drahtornamentweiß" enthalten müssten. Die Klägerin hält diesen Beschluss für nichtig. Sie meint, die Wohnungseingangstür gehöre zu ihrem Sondereigentum. Jedenfalls dürfe sie über die farbliche Gestaltung der Innenseite ihrer Tür selbst entscheiden.

Das Amtsgericht hat antragsgemäß die Nichtigkeit des Beschlusses festgestellt. Das Landgericht hat das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der BGH hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Nach Auffassung des BGH stehen Wohnungseingangstüren räumlich und funktional in einem Zusammenhang sowohl mit dem Sonder- als auch dem Gemeinschaftseigentum, weil sie der räumlichen Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum dienen. Erst durch ihre Einfügung werde die Abgeschlossenheit der dem Sondereigentum zugewiesenen Räume hergestellt, die vorliegen soll, damit Sondereigentum entstehen könne (§ 3 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG). Weil sie damit räumlich und funktional (auch) zu dem Gemeinschaftseigentum gehöre, stehe die gesamte Tür als einheitliche Sache im gemeinschaftlichen Eigentum. Mit der Frage, ob die Klägerin die Innenseite der Tür farblich anders gestalten dürfe, befasst sich der Beschluss nicht; hierüber habe der BGH deshalb nicht zu befinden gehabt.

(BGH  25.10.2013  5. Zivilsenat  V ZR 212/12)

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Verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auch im Verhältnis von Wohnungseigentümern

Der BGH hat entschieden, dass ein Wohnungseigentümer einen verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch hat, wenn er durch eine von einer benachbarten Wohnung ausgehenden rechtswidrigen Einwirkung auf seine Wohnung einen Schaden erlitten hat.
Dies gilt auch im Verhältnis von Mietern, die die Räume von Wohnungseigentümern angemietet haben.

Die Beklagte betrieb im dritten Obergeschoss eines Gebäudes ein ambulantes Operationszentrum. In dem darunter liegenden Stockwerk befand sich die Arztpraxis von Dr. W. (im Folgenden Versicherungsnehmer), dessen Versicherer die Klägerin ist. Das Grundstück ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz geteilt. Sowohl der Beklagten als auch dem Versicherungsnehmer waren die von ihnen genutzten Räume, die im (Sonder-)Eigentum unterschiedlicher Wohnungseigentümer stehen, jeweils mietweise überlassen worden. In der Nacht vom 07. auf den 08.06.2007 löste sich im Sterilisationsraum der Beklagten eine Schlauchverbindung, wodurch es zu einem Wasseraustritt und zu Schäden auch in den Praxisräumen des Versicherungsnehmers kam. Den Schaden glich die klagende Versicherung in Höhe von 165.889,76 Euro aus. Diesen Betrag verlangt sie nunmehr von der Beklagten aus übergegangenem Recht.

Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dabei hat es offen gelassen, ob die Beklagte ein Verschulden an dem Schadensereignis trifft, weil es darauf nach der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht ankomme.

Der BGH hat das Berufungsurteil bestätigt, soweit es um die analoge Anwendung der genannten Vorschrift geht. Im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Eigentümern benachbarter Grundstücke sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass dem beeinträchtigten Grundstückseigentümer bzw. dessen Mieter ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zustehen kann. Gleiches gelte im Verhältnis von Sondereigentümern (bzw. hier deren Mietern), weil es sich bei dem Sondereigentum um "echtes Eigentum" handelt, das dem Wohnungseigentümer alleine zusteht, und mit dem dieser grundsätzlich nach Belieben verfahren und jeden anderen von Einwirkungen hierauf ausschließen kann. Da das Sondereigentum als eine Art Ersatzgrundstück fungiert, seien die Wohnungseigentümer insoweit wie Eigentümer benachbarter Grundstücke zu behandeln.

Gleichwohl hat der BGH das Berufungsurteil wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, das ggf. noch über die Höhe der Entschädigung entscheiden muss.

(BGH 25.10.2013 – V ZR 230/12)

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Neues Sorgerecht für nicht miteinander verheiratete Eltern

Am 19.05.2013 ist das Gesetz zur Form der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern in Kraft getreten. Wegweisend für die Reform waren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts.

Nunmehr sind nicht miteinander verheiratete Eltern gemäß § 1626 a Abs. 1 Nr. 3 BGB auch gegen den Willen der Mutter gemeinsam sorgeberechtigt, soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Wie bisher steht die elterliche Sorge zunächst der Mutter zu. Jeder Elternteil kann dann den Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge stellen. Das Familiengericht nimmt eine negative Kindeswohlprüfung vor und überträgt die Sorge beiden Eltern, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Im Regelfall erfolgt die Übertragung in einem beschleunigten Verfahren vor dem Familiengericht.

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Versicherungsvertragsrecht: Fahrzeugschein im Auto und Verlust eines Fahrzeugschlüssels

Der Versicherer muss bei einer Leistungskürzung beweisen, dass ein grob fahrlässiges Fehlverhalten des Versicherungsnehmers für den Eintritt des Versicherungsfalls kausal wurde.

Die von außen nicht sichtbare Aufbewahrung des Fahrzeugscheins im Auto ist keine Gefahrerhöhung nach § 23 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

Der Verlust eines Fahrzeugschlüssels muss dem Versicherer nur dann angezeigt werden, wenn wegen der Art des Verlustes die Gefahr besteht, dass Dritte sich des Fahrzeugs bemächtigen. Die Umstände, aus denen sich diese Gefahr ergibt, müssen dem Versicherungsnehmer positiv bekannt sein.

(OLG Hamm, Urteil vom 03.07.2013 – 20 U 226/12)

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Unzulässigkeit sachgrundloser Befristung auch bei länger als drei Jahre zurückliegender Vorbeschäftigung

Das LArbG Stuttgart hatte zu entscheiden, ob der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre zu befristen, eine länger als drei Jahre zurückliegende frühere Beschäftigung des Arbeitnehmers entgegensteht.
Der Kläger war bei einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie aufgrund jeweils befristeter Arbeitsverträge vom 27.08.2007 bis 30.11.2007 und wieder vom 01.02.2011 bis 30.06.2011, verlängert bis 31.05.2012 und noch einmal verlängert bis 31.01.2013 beschäftigt.
Mit seiner Klage hat er sich gegen die Befristung seines letzten Arbeitsvertrages gewandt.

Die Klage hatte vor dem LArbG Stuttgart Erfolg.

Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das BAG hat das Tatbestandsmerkmal "bereits zuvor" in seiner neueren Rechtsprechung (Urt. v. 06.04.2011 – 7 AZR 716/09) dahin ausgelegt, dass in Anlehnung an die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB Vorbeschäftigungen beim selben Arbeitgeber, die länger als drei Jahre zurückliegen, nicht zu berücksichtigen sind.

Von dieser Rechtsprechung ist das LArbG Stuttgart abgewichen. Das Landesarbeitsgericht hält die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung gegen den eindeutigen Wortlaut der Norm und den aus dem Gesetzgebungsverfahren erkennbaren Willen des Gesetzgebers, keine Frist in das Gesetz aufzunehmen, durch das BAG für überschritten. Jedenfalls hätte das BAG die Norm dem BVerfG zur Prüfung ihrer Verfassungsmäßigkeit vorlegen müssen. Außerdem weiche die Rechtsprechung des 7. Senats des BAG von der des 2. Senats ab, so dass der 7. Senat das Verfahren zur Wahrung der Rechtseinheit nach § 45 ArbGG hätte durchführen müssen.

Das LArbG Stuttgart hat die Revision zum BAG zugelassen.

(Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg   6 Sa 28/13)

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Auszubildender verletzt Kollegen am Auge: 25.000 Euro Schmerzensgeld

Das LArbG Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Auszubildender, der ein Autoreifen-Wuchtgewicht in die Richtung eines Kollegen geworfen und diesen damit schwer am Auge verletzte hatte, in vollem Umfang haftet, da der Wurf dem persönlich-privaten Bereich zuzuordnen sei.
(Hessisches Landesarbeitsgericht  13 Sa 269/13)

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Fristlose Kündigung wegen unberechtigter Untervermietung

Das AG München hat entschieden, dass im Falle der unberechtigten Untervermietung einer Wohnung, welche der Mieter auf Anfrage des Vermieters auch noch leugnet, das Vertrauensverhältnis zwischen Mieter und Vermieter so zerstört ist, dass eine fristlose Kündigung auch ohne Abmahnung möglich ist.
(AG München  423 C 29146/12)

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Beendigung eines Landpacht-Altvertrages: Keine Herausgabe 2005 eingeführter Flächenprämien

Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein vor der Reform der Gemeinsamen Europäischen Agrarpolitik (GAP-Reform) abgeschlossener Pachtvertrag dahingehend auszulegen sein kann, dass die dem Pächter im Jahre 2005 im Zuge der GAP-Reform übertragenen Zahlungsansprüche nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz (Flächenprämien) nicht an den Verpächter herauszugeben sind.
(OLG Hamm 10. Zivilsenat 10 U 6/13)

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§ 642 BGB: Besteller muss nicht für gutes Wetter sorgen

Es besteht keine Obliegenheit des Bestellers, dem Unternehmer ein für die Bauausführung auskömmliches Wetter zur Verfügung zu stellen. Der Besteller kommt deshalb nicht in Annahmeverzug, wenn der Unternehmer aufgrund unvorhergesehener Witterungsverhältnisse vorübergehend nicht leistungsfähig ist.
(OLG Brandenburg, Urteil vom 26.06.2013 – 11 U 36/12)