Der Versicherer muss bei einer Leistungskürzung beweisen, dass ein grob fahrlässiges Fehlverhalten des Versicherungsnehmers für den Eintritt des Versicherungsfalls kausal wurde.
Die von außen nicht sichtbare Aufbewahrung des Fahrzeugscheins im Auto ist keine Gefahrerhöhung nach § 23 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Der Verlust eines Fahrzeugschlüssels muss dem Versicherer nur dann angezeigt werden, wenn wegen der Art des Verlustes die Gefahr besteht, dass Dritte sich des Fahrzeugs bemächtigen. Die Umstände, aus denen sich diese Gefahr ergibt, müssen dem Versicherungsnehmer positiv bekannt sein.
(OLG Hamm, Urteil vom 03.07.2013 – 20 U 226/12)
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