Unzulässigkeit sachgrundloser Befristung auch bei länger als drei Jahre zurückliegender Vorbeschäftigung

VonHagen Döhl

Unzulässigkeit sachgrundloser Befristung auch bei länger als drei Jahre zurückliegender Vorbeschäftigung

Das LArbG Stuttgart hatte zu entscheiden, ob der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre zu befristen, eine länger als drei Jahre zurückliegende frühere Beschäftigung des Arbeitnehmers entgegensteht.
Der Kläger war bei einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie aufgrund jeweils befristeter Arbeitsverträge vom 27.08.2007 bis 30.11.2007 und wieder vom 01.02.2011 bis 30.06.2011, verlängert bis 31.05.2012 und noch einmal verlängert bis 31.01.2013 beschäftigt.
Mit seiner Klage hat er sich gegen die Befristung seines letzten Arbeitsvertrages gewandt.

Die Klage hatte vor dem LArbG Stuttgart Erfolg.

Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das BAG hat das Tatbestandsmerkmal "bereits zuvor" in seiner neueren Rechtsprechung (Urt. v. 06.04.2011 – 7 AZR 716/09) dahin ausgelegt, dass in Anlehnung an die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB Vorbeschäftigungen beim selben Arbeitgeber, die länger als drei Jahre zurückliegen, nicht zu berücksichtigen sind.

Von dieser Rechtsprechung ist das LArbG Stuttgart abgewichen. Das Landesarbeitsgericht hält die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung gegen den eindeutigen Wortlaut der Norm und den aus dem Gesetzgebungsverfahren erkennbaren Willen des Gesetzgebers, keine Frist in das Gesetz aufzunehmen, durch das BAG für überschritten. Jedenfalls hätte das BAG die Norm dem BVerfG zur Prüfung ihrer Verfassungsmäßigkeit vorlegen müssen. Außerdem weiche die Rechtsprechung des 7. Senats des BAG von der des 2. Senats ab, so dass der 7. Senat das Verfahren zur Wahrung der Rechtseinheit nach § 45 ArbGG hätte durchführen müssen.

Das LArbG Stuttgart hat die Revision zum BAG zugelassen.

(Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg   6 Sa 28/13)

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