Neues Sorgerecht für nicht miteinander verheiratete Eltern

VonHagen Döhl

Neues Sorgerecht für nicht miteinander verheiratete Eltern

Am 19.05.2013 ist das Gesetz zur Form der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern in Kraft getreten. Wegweisend für die Reform waren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts.

Nunmehr sind nicht miteinander verheiratete Eltern gemäß § 1626 a Abs. 1 Nr. 3 BGB auch gegen den Willen der Mutter gemeinsam sorgeberechtigt, soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Wie bisher steht die elterliche Sorge zunächst der Mutter zu. Jeder Elternteil kann dann den Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge stellen. Das Familiengericht nimmt eine negative Kindeswohlprüfung vor und überträgt die Sorge beiden Eltern, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Im Regelfall erfolgt die Übertragung in einem beschleunigten Verfahren vor dem Familiengericht.

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