Eine Markenbenutzung liegt auch schon dann vor, wenn im nicht sichtbaren Teil einer Internet- Seite ein Markenname als Metatag, d.h. als bloßes Suchwort verwendet wird.
(OLG München Urteil vom 6.4.2000 – 6 U 4123/99 – nicht rechtskräftig)
Eine Markenbenutzung liegt auch schon dann vor, wenn im nicht sichtbaren Teil einer Internet- Seite ein Markenname als Metatag, d.h. als bloßes Suchwort verwendet wird.
(OLG München Urteil vom 6.4.2000 – 6 U 4123/99 – nicht rechtskräftig)
Aus einer Gesamtschau der §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 2 StVO folg, dass sich der Übewrholende zu Beginn des Überholvorganges vergewissern muss, dass ihm der benötigte Überholweg hindernisfrei zur Verfügung steht.
(BGH Urt. v. 22.2.2000 – VI ZR 92/99)
Ein angestellter Geschäftsführer haftet nicht weitergehender als ein Gesellschafter. Die Nachhaftung der Gesellschafter ist auf sogenannte Altverbindlichkeiten begrenzt.
Dementsprechend haftet ein Geschäftsführer nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die erst nach der Beendigung seiner Geschäftsführung durch vertragswidriges Verhalten der Gesellschaft entstanden sind.
(Urteil des BAG vom 20.01.1998 – 9 AZR 593/96 )
Eine Regelung in einem Bauträgervertrag, wonach die letzte Rate vor Übergabe der Wohnungen zu zahlen ist, zuvor jedoch bei der Abnahme festgestellte Mängel zu beseitigen sind, ist dahin auszulegen, dass die letzte Rate nicht vor Beseitigung der Mängel fällig wird.
Ist für die Übergabe ein Termin vereinbart, gerät der Bauträger in Verzug, wenn er bis zu dem Termin die Mängel nicht beseitigt hat. Er kann sich dann nicht darauf berufen, dass der Erwerber die letzte Rate nicht gezahlt hat.
(BGH Urteil v. 20.1.2000 VII ZR 224/98)
Unter der Postulationsfähigkeit versteht man die Berechtigung der Rechtsanwälte, bei einem bestimmten Gericht aufzutreten – also seine Mandanten selbst vertreten zu dürfen. Seit dem 1. 1.2000 dürfen alle Rechtsanwälte, die bei einem deutschen Landgericht zugelassen sind, bei allen Amts- und Landgerichten in Deutschland auftreten. Die Postulationsfähigkeit bei den Oberlandesgerichten bleibt beschränkt und bedarf einer besonderen Zulassung bei diesem Gericht.
Aus unserer Kanzlei dürfen daher alle Rechtsanwälte bei den Amts- und Landgerichten der Bundesrepublik auftreten. Die Rechtsanwälte Dietmar Gottlöber, Hagen Döhl und Gesine Döhl sind außerdem auch beim OLG Dresden zugelassen.
Neben der FORIS AG und der PROZESS AG hat sich nun ein drittes Unternehmen zu Wort gemeldet, daß sich mit der Finanzierung von solchen Prozessen befaßt, die Firmen oder Privatpersonen wegen des Kostenrisikos scheuen. Die ACIVO Prozessfinanzierungs AG nahm Anfang Februar in Leipzig ihre Arbeit auf. Die ACIVO läßt schon einen Streitwert von 20.000,- DM ausreichen, um in den Prozess „einzusteigen“. Die FORIS AG hingegen macht erst ab 100.000,– DM mit. Auch die D.A.S. Rechtsschutzversichgerung bietet nunmehr unabhängig vom Bestehen einer Versicherung dieses Konzept an (ab 100.000,– DM)
Das Konzept läuft darauf hinaus, daß der Prozeßfinanzierer die Kosten des Verfahrens trägt, also das gesamte Prozeß- und Kostenrisiko übernimmt. Als „Dank“ steht im nach einem gewonnenen Prozeß ein Teil -bei der FORIS AG 20-30% – des Erstrittenen zu.
Beruht ein Rotlichtvertoß (§ 37 StVO) auf einem sog. Mitzieheffekt, kann die Verhängung des an sich verwirkten Regelfahrverbotes ausscheiden. Das gilt auch, wenn es aufgrund des Rotlichtverstoßes des Betroffenen zu einem Schaden gekommen ist. Das hindert nämlich nicht in jedem Fall die Annahme, daß es sich bei dem Verhalten des Betroffenen nicht um den Regelfall eines groben Pflichtverstoßes gehandelt hat. (OLG Hamm, Beschl. v. 9.11.99, 2 Ss Owi 1065/99)
Beruht ein Rotlichtvertoß (§ 37 StVO) auf einem sog. Mitzieheffekt, kann die Verhängung des an sich verwirkten Regelfahrverbotes ausscheiden. Das gilt auch, wenn es aufgrund des Rotlichtverstoßes des Betroffenen zu einem Schaden gekommen ist. Das hindert nämlich nicht in jedem Fall die Annahme, daß es sich bei dem Verhalten des Betroffenen nicht um den Regelfall eines groben Pflichtverstoßes gehandelt hat. (OLG Hamm, Beschl. v. 9.11.99, 2 Ss Owi 1065/99)
In Wohnungskaufverträgen kann vereinbart werden, dass geringfügige Änderungen der berechneten Wohnfläche nicht zu einer Ermäßigung oder Erhöhung des Kaufpreises berechtigen.
Ergibt sich jedoch bei der endgültigen Berechnung eine deutliche Abweichung nach unten (im entschiedenen Fall betrug die Wohnungsgröße nur 90,48 m2 anstatt 102,5 m2), so darf der Kaufpreis dennoch gemindert werden. Dabei ist zu beachten, dass in einem solchen Fall die o.g. Vertragsbestimmung nicht dahingehend ausgelegt werden darf, dass die Kaufpreisminderung um einen “Geringfügigkeitszuschlag“ gekürzt werden darf.
(BGH-Urt. v. 22. 10. 1999 – V ZR 398/98)
Ist eine Prozeßpartei nicht in der Lage einen Anwalt zu bezahlen, so kann für die Prüfung der Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Berufung im Rahmen des Antrags auf Gewährung von PKH nicht verlangt werden, einen Entwurf für eine Berufungsbegründung vorzulegen. (OLG Dresden, Beschl. v. 19.8.99, 8 U 1604/99)
Hinweis: Diese Entscheidung ist zu begrüßen. Sie ist parteifreundlich und kommt vor allem den wirtschaftlich schwächeren Prozeßparteien entgegen. Die Entscheidung weicht aber von der Entscheidung des OLG Schleswig (NJW-RR 1999,432) ab.
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