Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Domain: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst

Eine Adresse im Internet steht grundsätzlich dem Erstanmelder zu. Auch wer nur mit seinem Nachnamen im Internet präsent sein will, hat hieran ein legitimes Interesse. Treffen etwa der Nachname einer Privatperson und der Firmenname eines gleich lautenden Autohauses aufeinander, so steht dem Gewerbetreibenden nicht automatisch die fragliche Domain zu. Vielmehr sind die beiden Interessenten an der Nutzung der fraglichen Domain als gleichwertig anzusehen.
Grundsätzlich gilt: Wer sich zuerst registrieren lässt, darf im Internet die entsprechende Domain beanspruchen, auch wenn eine Person mit demselben Namen oder ein Unternehmen diese Domain beanspruchen möchte.
(LG Paderborn, 4 O 228/99)

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Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach dem Tod des Unterhaltsverpflichteten

Mit dem Tod des Unterhaltsverpflichteten geht dessen Unterhaltspflicht auf die Erben als Nachlassverbindlichkeit gem. § 1586 b Abs. 1 BGB über. Allerdings haftet der Erbe nur in Höhe des Betrages, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Unterhaltsberechtigten zustünde, wenn die Ehe mit dem Unterhaltsverpflichteten nicht geschieden worden wäre (§ 1586 Abs. b Abs. 1 Satz 3 BGB). Der BGH hat nunmehr entschieden, dass der Erbe nicht nur für den Unterhaltsanspruch in Höhe des dem geschiedenen Ehegatten zustehenden Pflichtteilsanspruchs sondern auch in Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruches gem. § 2325 ff. BGB einzustehen hat. Der BGH führt in seiner Begründung an, dass in Teilen von Rechtsprechung und Literatur zwar die Auffassung vertreten wird, dass bei der Berechnung der Haftungsgrenze der Erben für die Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten nur der Pflichtteil und nicht die Pflichtteilsergänzungsansprüche berücksichtigt werden, allerdings führt der Senat ausdrücklich an, dass er sich dieser Auffassung nicht anzuschließen vermag. Er geht vielmehr davon aus, dass bei der Bemessung der Haftungsgrenze der Erben für den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten sowohl der Pflichtteilsanspruch des geschiedenen Ehegatten als auch dessen Pflichtteilsergänzungsanspruch zu berücksichtigen sind (BGH, FamRZ 5/2001, S. 282).

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Architekten verschätzen sich bei den Baukosten – Bauherr verlangt Schadenersatz

Ein Bauherr ließ sich von seinen Architekten die Kosten des Hausbaus berechnen. Mit dem Ergebnis, 330.000 DM, lagen sie allerdings weit daneben: Tatsächlich kostete der Bau 580 365 DM. Wie sich herausstellte, bestand der Fehler der Architekten hauptsächlich darin, einen völlig unrealistischen Kubikmeterpreis zugrunde zu legen. Außerdem hatten sie die Mehrwertsteuer vergessen. Der Bauherr verklagte sie auf Schadenersatz, weil er höhere Kredite als geplant habe aufnehmen müssen. Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab (VII ZR 23/95). Die Fehler der Architekten seien zwar so schwerwiegend, daß sich die Differenz zwischen Schätzung und tatsächlichen Kosten nicht mehr innerhalb normaler Toleranzen bewege. Trotzdem hätten die Fehler nicht zu einem Schaden für den Bauherrn geführt: Das (1988 fertiggestellte) Haus sei im August 1991 von einem Sachverständigen bereits mit 700 000 DM bewertet worden. D.h. der derzeitige Wert des Hauses wiege die Baukosten auf, die über die fehlerhafte Kostenschätzung hinausgingen, und darüber hinaus auch die höheren Zinsen. Die Architekten hätten zwar Fehler gemacht, dem Bauherrn aber dennoch das gewünschte Haus zu einem guten Preis gebaut.
(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. November 1996 – VII ZR 23/95)

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Vermögensauseinandersetzung LwAnpG:

Bei der Berechnung von Abfindungsansprüchen nach § 44 Abs. 1 LwAnpG ist eingebrachtes Bodenreformland zugunsten eines Erben des Landeinbringers zu berücksichtigen, wenn der Erbe zuteilungsfähig war. Dass es ihm – förmlich – zugeteilt worden ist, ist nicht Voraussetzung.

Hat ein an sich zuteilungsfähiger Erbe die Übernahme des Bodens abgelehnt, so findet das Grundstück bei der Berechnung der Abfindungsansprüche keine Berücksichtigung.

(BGH, Beschl. v. 26.10.1999 – BLw 17/99 – (43/00) ) Aus den Gründen: …

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Unterhalt eines volljährigen Schülers

Zur Ermittlung des Unterhaltsanspruches eines bereits volljährigen Kindes, welches sich noch in der Schulausbildung befindet und im Haushalt seiner Mutter lebt, werden die Einkünfte des barunterhaltspflichtigen Vaters zu Grunde gelegt. Die Einkommensverhältnisse der Kindesmutter sind für die Bemessung des Unterhaltes des volljährigen Schülers nicht relevant.
(OLG Naumburg, FamRZ 6/2001, S. 371)

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Formanforderungen der Modernisierungsmieterhöhung nach Wärmedämm-Maßnahmen

(RA v.Seldeneck, Berlin)
„Der Vermieter, der einen Modernisierungszuschlag nach § 3 Abs.1 MHG wegen Wärmedämmmaßnahmen geltend macht, muss in der Mieterhöhungserklärung nach § 3 Abs.3 MHG durch eine Wärmebedarfsberechnung darlegen, in welchem Maße sich eine Verringerung des Verbrauchs an Heizenergie ergibt.“
(Kammergericht RE v. 17.8.2000)

Die Entscheidung betont das Spannungsfeld für die Formanforderungen von einseitigen Mieterhöhungen: einerseits die Privatnützigkeit des Eigentums gem. Art.14 Abs.1 Satz 1 GG und andererseits die Sozialpflichtigkeit nach Art. 14 Abs.2 GG. Die neue Anforderung an die Erläuterung sei nicht unangemessen, weil „jeder“ Vermieter sich schon vor Ausführung der Maßnahmen einen Effektivitätsnachweis beschaffe – regelmäßig in der Form einer Wärmebedarfsberechnung. Daraus folge: Wer einen bestimmten Nachweis schon hat, kann ihn auch beifügen, ohne dass das eine unangemessene Benachteiligung bedeutet.

Konsequenz für die Praxis:
Mieterhöhungen wegen Wärmedämmassnahmen, denen keine Wärmebedarfsberechnung beigefügt ist, sind unwirksam. Das gilt auch für solche Mieterhöhungen, die noch vor dem neuen Rechtsentscheid veranlasst wurden.
Das Kammergericht hat sich nicht dazu geäußert, ob auch für die Ankündigung nach § 541 b BGB ein Wärmebedarfsgutachten notwendig ist. Das Kammergericht geht jedoch offenbar davon aus, dass jeder Vermietern schon vor Beginn der Wärmedämmmaßnahme ein Wärmebedarfsgutachten zur Verfügung hat. Bei dieser Ausgangslage ist der Schritt zu einer entsprechenden Anforderung an die Ankündigung gem. § 541b BGB nicht mehr weit. Deshalb empfiehlt es sich, schon bei der Ankündigung von Wärmedämmassnahmen ein Gutachten beizufügen.
Kommentar:
Eine wiederum erfreulich schnelle und knapp gehaltene Entscheidung. Ob sie auf einhellige Zustimmung stößt, darf bezweifelt werden. Insbesondere bei kleineren Maßnahmen könnte die Anforderung eines Gutachtens unverhältnismäßig sein. Immerhin kann eine Wärmebedarfsberechnung ohne weiteres einen Umfang von 50 bis 100 Seiten haben. Das Gericht hätte diese Zweifel vermeiden können, wenn es formuliert hätte: „…zumindest für den Fall eines Vollwärmeschutzes an den Außenfassaden des Gebäudes…“

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Waschen und Umkleiden als Arbeitszeit

Waschen und Umkleiden sind in der Regel, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht in die Arbeitszeit einzurechnen. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 11.10.2000 dahingehend erkannt, dass es sich beim Waschen und Umkleiden nicht um sogenannte Hauptleistungspflichten des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber handelt, für die Letzterer gem. § 611 BGB eine Vergütung zu gewähren hätte. Werden diese Tätigkeiten vom Arbeitnehmer verlangt, kann es sich zwar um Dienstleistungen nach § 612 I BGB handeln. Diese sind regelmäßig aber nicht gegen eine Vergütung zu erwarten.
(Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 11.10.2000 – 5 AZR 122/99)

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Internet-Adresse: Kanalisierung verboten

Der Gebrauch einer Domain ist unzulässig, wenn sie den Anschein erweckt, dass sich hinter der Domain ein Verband, eine Institution oder eine ganze Gruppe von Berufsangehörigen verbirgt, während sich nur ein einziger Vertreter der entsprechenden Gruppe darstellt.
Eine Kölner Rechtsanwaltskanzlei war im Internet unter der Domain „rechtsanwaeltekoeln.de“ aufgetreten. Der Gebrauch wurde dieser Kanzlei mit dem Argument verboten, dass der User hinter der Adresse nicht eine einzige, sondern alle Kölner Kanzleien oder die Rechtsanwaltskammer Köln erwartet. Das Gebrauchen einer solchen allgemeinen Berufsbezeichnung ist wegen der damit verbundenen Sperrwirkung für die Konkurrenten und der gleichzeitig eintretenden Kanalisierung irreführend.
(LG Köln, 312 O 723/9)

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Kamin stürzt auf Auto – Vermieter muss für Sturmschäden aufkommen

(gms) – Fällt bei einem Sturm ein Kamin vom Hausdach und trifft ein Auto, muss der Hausbesitzer Schadensersatz leisten. Der Besitzer müsse entsprechende Sicherheitsvorkehrungen treffen, dass
Gebäudeteile selbst heftigen Sturmböen der Stärken 11 oder 12 standhalten. Das berichtet der Deutschen Mieterbund (DMB) in Köln.unter Berufung auf ein Urteil des Amtsgerichts Grevenbroich (Az. 11 C 115/99).
Im verhandelten Fall war der Schornstein vom Dach eines Mietshauses auf das Auto eines Mieters gestürzt. Das Gericht sprach dem Mieter daraufhin rund 7000 Mark Schadenersatz zu. Nach Angaben des DMB ging das Amtsgericht davon aus, dass der Vermieter verantwortlich für den Schaden sein, da «die Ablösung der Gebäudeteile eine Folge mangelhafter Gebäudeunterhaltung war». Nach der allgemeinen Lebenserfahrung spreche ein Loslösen von Gebäudeteilen in Folge von Witterungseinwirkung für eine fehlerhaft errichtete oder mangelhaft unterhaltene bauliche Anlage, heißt es in dem Urteil weiter.
Diese Vermutung finde «ihre Grenze nur an einem außergewöhnlichen Naturereignis, mit dem der Vermieter nicht rechnen muss». Doch selbst statistisch gesehen selten auftretende Stürme und Sturmböen der Windstärken 11 bis 12 müssten in die Sicherheitserwägungen des Hauseigentümers einbezogen werden. Letztlich müsse der Kamin regelmäßig überprüft werden, so das Gericht. Dabei reiche eine Überprüfung durch den Schornsteinfeger nicht aus. Im Hinblick auf die Standsicherheit müssten ein Baubetrieb oder ein Dachdecker mit der Überprüfung beauftragt werden.
(Amtsgericht Grevenbroich Az. 11 C 115/99).

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Begründung eines Sondernutzungsrechts durch bestandskräftigen Mehrheitsbeschluss?

Der BGH verneint diese Frage mit seinem Grundsatzbeschluss vom 20.09.2000 . Die genannte Entscheidung entfaltet grundlegende Bedeutung für alle bestandskräftigen Mehrheitsbeschlüsse mit Vereinbarungsinhalt, bisher als sogenannte Pseudovereinbarungen bezeichnet.

amtlichen Leitsätze:

a.) Ein Sondernutzungsrecht kann nur durch Vereinbarung, nicht auch durch bestandskräftig gewordenen Mehrheitsbeschluss begründet werden. Der Wohnungseigentümerversammlung fehlt hierzu die absolute Beschlusskompetenz (teilweise Aufgabe von BGHZ 54, 65 sowie Abgrenzung zu BGHZ 127, 99 und 129, 329).

b.) Durch Beschlussfassung können nur solche Angelegenheiten geordnet werden, über die nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder nach einer Vereinbarung die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden dürfen, anderenfalls bedarf es einer Vereinbarung.

c.) § 23 Abs. 4 WEG, wonach ein Beschluss nur ungültig ist, wenn er für ungültig erklärt wurde, setzt voraus, dass die Wohnungseigentümer überhaupt durch Beschluss entscheiden durften.

d.) Ein trotz absoluter Beschlussunzuständigkeit gefasster Beschluss ist nichtig.

e.) Der Beschluss in einer Angelegenheit, welche die Regelung des Gebrauchs (§ 15 WEG), der Verwaltung (§ 21 WEG) und der Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 22 WEG) betrifft, aber nicht mehr eine „ordnungsgemäße“ Maßnahme zum Inhalt hat, ist nur anfechtbar.

(BGH ZMR 2000, 771 = ZWE 2000, 518)