Waschen und Umkleiden sind in der Regel, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht in die Arbeitszeit einzurechnen. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 11.10.2000 dahingehend erkannt, dass es sich beim Waschen und Umkleiden nicht um sogenannte Hauptleistungspflichten des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber handelt, für die Letzterer gem. § 611 BGB eine Vergütung zu gewähren hätte. Werden diese Tätigkeiten vom Arbeitnehmer verlangt, kann es sich zwar um Dienstleistungen nach § 612 I BGB handeln. Diese sind regelmäßig aber nicht gegen eine Vergütung zu erwarten.
(Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 11.10.2000 – 5 AZR 122/99)
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