Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Landpachtrecht / Nachträgliche Vertragsänderung und Schriftformerfordernis

1. Erfolgt eine nachträgliche Vertragsänderung durch Einfügen im Vertragstext oberhalb der bisherigen Unterschriften, ist das Schriftformerfordernis auch ohne erneute Unterzeichnung beider Vertragsteile erfüllt, wenn die Änderung oder Ergänzung dem übereinstimmenden Willen der Parteien entspricht.

2. Es bleibt den Parteien unbenommen, im Falle der nachträglichen Änderung eines ursprünglich in zwei Urkunden geschlossenen Vertrages, über die Abänderung lediglich eine Urkunde herzustellen. Aus den Urteilsgründen: …

(OLG Dresden, Urt. v. 21.5.1999 – LwU 3626/98 – (4/00))

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Angekündigte Arbeitsunfähigkeit kann Kündigung nach sich ziehen

Die nachhaltig angekündigte Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers, der tatsächlich nicht arbeitsunfähig ist, kann auch dann, wenn der Arbeitgeber nicht zu einem bestimmten Verhalten genötigt werden soll, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen.
(LAG Köln, Urteil v. 14.9.2000 – 6 Sa 850/00)

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Nachträgliche Vertragsänderung und Schriftformerfordernis

1. Erfolgt eine nachträgliche Vertragsänderung durch Einfügen im Vertragstext oberhalb der bisherigen Unterschriften, ist das Schriftformerfordernis auch ohne erneute Unterzeichnung beider Vertragsteile erfüllt, wenn die Änderung oder Ergänzung dem übereinstimmenden Willen der Parteien entspricht.

2. Es bleibt den Parteien unbenommen, im Falle der nachträglichen Änderung eines ursprünglich in zwei Urkunden geschlossenen Vertrages, über die Abänderung lediglich eine Urkunde herzustellen. Aus den Urteilsgründen: ist mehr auf unserer Landwirtschaftsrecht- Seite zu lesen, weil die Entscheidung im Zusammenhang mit einem Landpachtvertrag durch den Landwirtschaftssenat des OLG erging.

(OLG Dresden, Urt. v. 21.5.1999 – LwU 3626/98 – (4/00))

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Kein Testament zugunsten eines Pflegeheimleiters

Eine Frau hatte zunächst in einem handschriftlichen Testament ihre Schwester zur Erbin eingesetzt. Nach ihrem Einzug in ein Altenheim änderte sie ihren letzten Willen durch ein notarielles Testament dahingehend, dass sie ihre Schwester zur nichtbefreiten Vorerbin, die Kinder des Heimleiters zu Nacherben und den Heimleiter selbst zum Testamentsvollstrecker einsetzte.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf erklärte das Testament wegen Verstoßes gegen das Heimgesetz (§ 14 Absatz 5 HeimG) für unwirksam. Danach ist es dem Heimpersonal untersagt, sich von Heiminsassen einen über die Pflegevergütung hinausgehenden Vorteil gewähren zu lassen. Ein derartiger gesetzlicher Schutz ist angesichts der vielfältigen Möglichkeiten des Heimpersonals, auf die Lebenssituation des Heimbewohners Einfluß zu nehmen, erforderlich. Einem Verstoß gegen das Heimgesetz stand nach Auffassung des Gerichts hier nicht entgegen, dass nicht der Heimleiter selbst, sondern seine Kinder zu Nacherben eingesetzt wurden. Es handelte sich offensichtlich um einen Versuch, die gesetzlichen Vorschriften des Heimgesetzes zu umgehen.
Beschluß des OLG Düsseldorf vom 18.07.1997

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Unzulässige Klausel in den AGB der Architekten

Nach dem Kleingedruckten, das gleichlautend in vielen Verträgen zwischen Bauherrn und Architekten steht, wird es für den Auftraggeber teuer, wenn er sich von seinem Architekten vorzeitig trennen will. Der Architekt hat nämlich gemäß den Vertragsbedingungen trotzdem Anspruch auf sein Honorar – vorausgesetzt, er hat die Kündigung des Vertrags nicht verschuldet. Der Aufwand, den er sich durch das vorzeitige Ende seiner Tätigkeit erspart, ist davon abzuziehen, wird aber nicht konkret berechnet, sondern pauschal mit 40 Prozent des Honorars angesetzt. 60 Prozent kassiert der Architekt also auf jeden Fall. Damit ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nun Schluß (VII ZR 250/94). Die einschlägige Bestimmung in den von Architekten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen – „Allgemeine Vertragsbestimmungen zum Architektenvertrag“ (AVA) – benachteilige die Bauherrn in unangemessener Weise, so die Richter. Es müsse dem Bauherrn möglich sein, sofern der Schaden beim Architekten durch die Kündigung geringer sei, als die Pauschale vorsehe, dies dem Architekten nachzuweisen und weniger als 60 Prozent des vereinbarten Honorars zu zahlen. Die Klausel verstoße ferner gegen den Grundsatz, daß ein Verbraucher nach einer Vertragskündigung nicht einem unangemessen hohen Aufwendungsersatz ausgesetzt werden dürfe. Die beanstandete Klausel sei daher unwirksam.
(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 1996 – VII ZR 250/94)

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Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften – Lebenspartnerschaftsgesetz

Mit dem Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften vom 16.2.2001 besteht für gleichgeschlechtliche Partnerschaften die Möglichkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen. Diese Eintragung begründer auch rechtliche Wirkungen und Befugnisse. So sind die Lebenspartner gem. § 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes berechtigt, einen gemeinsamen Namen (Lebenspartnerschaftsnamen) zu bestimmen – und zwar den Geburtsnamen eines der Partner.

Das Hauptanliegen der eingetragenen Lebenspartnerschaften ist die gemeinsame Fürsorge und Unterstützung und dass die Partner füreinander Verantwortung tragen (§ 2 Lebenspartnerschaftsgesetz). Somit besteht auch eine gegenseite Unterhaltspflicht kraft Gesetzes gem. § 5 Lebenspartnerschaftsgesetz, die grundsätzlich auch bei Getrenntleben der Lebenspartner und bei der Auflösung der ehelichen Lebenspartnerschaft besteht.

Zum Teil sind diese Regelungen zum Unterhalt im Lebenspartnerschaftsgesetz ähnlich der von Eheleuten, so dass ein Unterhaltsanspruch für die Zeit des Getrenntlebens der Partner unverzichtbar ist. Allerdings gelten hier auch eigenständige Maßstäbe – und zwar die Regelung für Eheleute, dass ein Partner seine Verpflichtung durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen durch die Führung des Haushaltes erfüllen kann (§ 1360 Satz 2 BGB), findet sich im Lebenspartnerschaftsgesetz nicht. Auch findet sich im Lebenspartnerschaftsgesetz eine eigenständige Härteklausel, wobei die Schwelle hier niedriger ist als bei getrennt lebenden Ehegatten (hier grobe Unbilligkeit gem. § 13613, 1579 Nr. 2 bis 7 BGB).

Die eingetragene Lebenspartnerschaft entfaltet auch Wirkungen nach außen, so dass gem. § 8 Abs. 2 Lebenspartnerschaftsgesetz, wonach jeder Partner berechtigt ist, Geschäfte zur angemessenen Deckung des partnerschaftlichen Lebensbedarfes mit Wirkung auch für den anderen Partner zu besorgen, wodurch beide Partner berechtigt und verpflichtet werden.

Wichtig ist auch, dass dem überlebenden Lebenspartner im Prinzim das gleiche Erb- und Pflichtteilsrecht zusteht wie einem Ehegatten. Er ist gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 Lebenspartnerschaftsgesetz gesetzlicher Erbe seines Lebenspartners. Auch sind die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft berechtigt, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten.

Es besteht auch die Möglichkeit, eine solche eingetragene Lebenspartnerschaft wieder aufzulösen, dies ist durch Gerichtsurteil gem. § 15 Abs. 1 Lebenspartnerschaftsgesetz möglich – und zwar durch Aufhebung der Partnerschaft. Es gibt eine fristgebundene und eine fristlose Aufhebung der Lebenspartnerschaft – ähnlich wie bei der Ehescheidung. Allerdings findet bei solch einer Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft ein Versorgungsausgleich nicht statt.

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Bei Kündigung – Sozialauswahl auch im Kleinbetrieb

Soweit im Falle einer Kündigung unter mehreren Arbeitnehmern eine Auswahl zu treffen ist, hat auch der Arbeitgeber im Kleinbetrieb, auf den das KschG keine Anwendung findet, ein durch Artikel 12 GG gebotenes Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu wahren (BVerfGE, 97, 169 = NZA 1998, 470 = NJW 1998, 1475). Eine Kündigung, die dieser Anforderung nicht entspricht, verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und ist deshalb unwirksam.
Ist bei einem Vergleich der Sozialdaten erkennbar, dass der gekündigte Arbeitnehmer erheblich sozial schutzbedürftiger ist als ein vergleichbarer weiterbeschäftigter Arbeitnehmer, so spricht dies zunächst dafür, dass der Arbeitgeber das gebotene Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme außer Acht gelassen hat. Setzt der Arbeitgeber dem schlüssigen Sachvortrag des Arbeitnehmers weitere (betriebliche, persönliche usw.) Gründe entgegen, die ihn zu der getroffenen Auswahl bewogen haben, so hat unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben eine Abwägung zu erfolgen. Es ist zu prüfen, ob auch unter Einbeziehung der vom Arbeitgeber geltend gemachten Gründe die Kündigung die sozialen Belange des betroffenen Arbeitnehmers in treuwidriger Weise unberücksichtigt lässt. Der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers im Kleinbetrieb kommt bei dieser Abwägung ein erhebliches Gewicht zu.
(BAG, Urteil v. 21.2.2001 – 2 AZR 15/00)

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Abtretbarkeit eines Auskunftsanspruches

Der Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Abfindungsanspruchs nach § 44 Abs. 1 LwAnpG (oder eines Barabfindungsanspruchs) kann abgetreten werden.

(BGH, Beschl. v. 16.6.2000 – BLw 30/99 – (126/00)) – Aus den Gründen: …

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Dispokredit pfändbar

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29.3.2001 ist nun auch ein dem Schuldner eingeräumter Dispokredit seiner Bank pfändbar.
Ein Finanzamt hatte wegen der Steuerverbindlichkeiten des Schuldners sämtliche Forderungen eines Sparkassenkunden gegen seine Bank gepfändet. Das Kreditinstitut hatte mitgeteilt, dass das Konto kein Guthaben aufweise und deshalb an das Finanzamt nichts überwiesen. Gleichwohl hat es im Rahmen eines bestehenden Kontokorrentrahmenlimits weiter Überweisungs- und Auszahlungsaufträge des Schuldners ausgeführt. Das Finanzamt verlangte nunmehr diese Beträge zur Deckung der Steuerschulden heraus. Das OLG Hamm hatte die Forderung abgewiesen. Der 9. BGH Zivilsenat hob das OLG-Urteil mit der Begründung auf, dass durch die Vereinbarung eines Dispokredites ein Rechtsanspruch gegen die Bank entstehe, der – wie jede andere Forderung – pfändbar sei und zwar auch im Voraus.

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Abschlagszahlungen in Bauträgerverträgen

Eine Abschlagszahlungsvereinbarung in einem Bauträgervertrag ist insgesamt nichtig, wenn sie zu Lasten des Erwerbers vom § Abs. 2 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) abweicht.
Wenn eine solche Vereinbarung nichtig ist, tritt an ihre Stelle nicht der Abschlagszahlungsplan des § 3 Abs. 2 MaBV. Vielmehr tritt an die Stelle der nichtigen Abschlagszahlungsvereinbarung die Regelung des § 641 Abs. 1 BGB. Danach kann der Bauträger den gesamten Kaufpreis für das zu errichtende Bauwerk erst verlangen, wenn er dieses vollständig abgeschlossen hergestellt hat und an den Käufer übergeben hat.
Die Nichtigkeit der Abschlagszahlungsvereinbarung führt nicht zur Nichtigkeit der übrigen vertraglichen Vereinbarungen.
(BGH Urteil v. 22.12.2000 – VII ZR 310/99)