Nach dem Kleingedruckten, das gleichlautend in vielen Verträgen zwischen Bauherrn und Architekten steht, wird es für den Auftraggeber teuer, wenn er sich von seinem Architekten vorzeitig trennen will. Der Architekt hat nämlich gemäß den Vertragsbedingungen trotzdem Anspruch auf sein Honorar – vorausgesetzt, er hat die Kündigung des Vertrags nicht verschuldet. Der Aufwand, den er sich durch das vorzeitige Ende seiner Tätigkeit erspart, ist davon abzuziehen, wird aber nicht konkret berechnet, sondern pauschal mit 40 Prozent des Honorars angesetzt. 60 Prozent kassiert der Architekt also auf jeden Fall. Damit ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nun Schluß (VII ZR 250/94). Die einschlägige Bestimmung in den von Architekten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen – „Allgemeine Vertragsbestimmungen zum Architektenvertrag“ (AVA) – benachteilige die Bauherrn in unangemessener Weise, so die Richter. Es müsse dem Bauherrn möglich sein, sofern der Schaden beim Architekten durch die Kündigung geringer sei, als die Pauschale vorsehe, dies dem Architekten nachzuweisen und weniger als 60 Prozent des vereinbarten Honorars zu zahlen. Die Klausel verstoße ferner gegen den Grundsatz, daß ein Verbraucher nach einer Vertragskündigung nicht einem unangemessen hohen Aufwendungsersatz ausgesetzt werden dürfe. Die beanstandete Klausel sei daher unwirksam.
(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 1996 – VII ZR 250/94)
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