Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Verfassungswidrigkeit der Neuregelung zur Anrechnung des staatliches Kindergeldes gem. § 1612 b Abs. 5 BGB

Der Ausschluss oder die nur teilweise Anrechnung des hälftigen staatlichen Kindergeldes auf den Barunterhalt gem. der Neuregelung des § 1612 b Abs. 5 BGB per Gesetz zur Echtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechtes entgegen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ist verfassungswidrig. Es verstößt gegen das verfassungsrechtliche Gebot zur Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) und das verfassungsrechtliche Verbot Ehe und Familie zu benachteiligen (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG).
(AG Kamenz, Vorlagebeschluss vom 30.1.2001, AZ: 1 F 210/00 [FamRZ Neueste Informationen 12/2001])

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Scheinrechnungen strafbar

Wer Vertragsangebote als Rechnungen tarnt, macht sich wegen Betruges strafbar. Die Karlsruher Bundesrichter haben mit einer Entscheidung die Revision eines einschlägig vorbestraften Trickbetrügers gegen eine Entscheidung des LG Bochum verworfen. Die Bochumer Richter hatten diesen von einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Der Mann hatte von Palma de Mallorca aus 240 deutsche Tageszeitungen abboniert und innerhalb eines halben Jahres rund 12.500 Todesanzeigen ausgewertet. Den Angehörigen schickte er denn jeweils ein als „Insertionsofferte“ bezeichnetes Schreiben – zusammen mit einem teilweise vorausgefüllten Überweisungsträger. Die Schreiben wiesen eine Vielzahl von Merkmalen auf, die bei Rechnungen für bereits erbracht Leistungen typisch sind. Die meisten Empfänger hielten das Schreiben deshalb für eine echte Rechnung, für eine von ihnen aufgegebene Annonce. Nur wenige bemerkten im Kleingedruckten, dass es sich in Wirklichkeit um ein Angebot handelte, im Internet eine weitere Anzeige zu schalten. Wie die Vorinstanz hat auch der BGH das Verhalten des Angeklagten als Betrug gewertet.
(Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 26.4.2001)

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Beauftragung des WEG- Vwerwalters mit Mietinkasso

Ein Beschluss der Eigentümerversammlung, durch den der Verwalter beauftragt wird, für die Vermieter die Mieten einzuziehen, stellt einen unzulässigen Eingriff in den Kernbereich der Wohnungseigentümer dar und ist deshalb nichtig. Für den Vermieter ist ein funktionierendes Mietinkasso unerlässlich. Nur wenn seine Mieter die Miete pünktlich und in voller Höhe zahlen, geht seine Renditekalkulation auf.
Die Eigentümer der vermieteten Wohnungen in einer Wohnanlage ließen sich deshalb etwas Besonderes einfallen: Sie beschlossen einen Mietenpool, der allen Beteiligten mehr finanzielle Sicherheit bieten sollte. Das OLG Düsseldorf machte jetzt einen „Strich durch die Rechnung“ und erklärte den Beschluss für unwirksam, weil die Eigentümerversammlung ihre Beschlusskompetenz
überschritten habe.
(OLG Düsseldorf, 3 Wx 419/00)

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Rückwirkende Verlängerung der Veräußerungsfrist für Grundstücke

Die rückwirkende Verlängerung der Veräußerungsfrist für Grundstücke von zwei auf zehn Jahre ist verfassungsrechtlich zweifelhaft. Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung begegnet die rückwirkende Verlängerung der Veräußerungsfrist für Grundstücke von zwei auf zehn Jahre durch § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 ESTG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln, weil der Gesetzgeber Anschaffungsvorgänge in die Regelung einbezogen hat, für die die „Spekulationsfrist“ des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a ESTG in der vor dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung bereits abgelaufen war.
(BFH, Beschluss vom 05.03.2001 – IX B 90/00)

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Auswirkung einer formwechselnden Umwandlung auf Mietverhältnis

Die formwechselnde Umwandlung von einer Kommanditgesellschaft in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes und wiederum in eine GmbH führt auch bei einem zwischenzeitlichen Gesellschafterwechsel nicht dazu, dass die Identität der Gesellschaft als solcher verändert wird; dies hat zur Folge, dass diese Rechtsakte keinen Einfluss auf die Dauerschuldverhältnisse (hier einen Mietvertrag) haben.
(Kammergericht, Beschluss v. 26.2.2001 – 8 Re – Midt 1/01)

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Geblitzt

Eine Frau wurde kurz hinter dem Ortsschild mit einer Geschwindigkeit von 85 km/h anstatt der zulässigen 50 km/h geblitzt. Ein Amtsrichter verurteilte die Frau daraufhin zu einer Geldbuße von 200 DM und verhängte ein Fahrverbot von einem Monat.
Die Frau wehrte sich dagegen: Nach den polizeilichen Richtlinien sollen Meßstellen nämlich so angelegt werden, daß sie mindestens 200 Meter vom Beginn und vom Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung entfernt sind. Diese Richtlinie, von der nur in Ausnahmefällen abgewichen werden dürfe, sei hier nicht eingehalten worden.
Die Richter des Bayerischen Obersten Landesgericht hoben das Urteil des Amtsrichters auf.
(AZ.: ObOWi 375/95).

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Mindesttemperatur in Büroräumen

Auch in Büroräumen muss eine angenehme Raumtemperatur herrschen.
Wenn es um die Beheizung von Mieträumen geht, handelt es sich fast immer um Wohnungen. Jetzt ist obergerichtlich geklärt, dass auch die Mieter in Büros eine bestimmte Mindesttemperatur beanspruchen können. Eine tatsächlich erreichte Temperatur von 20 °C darf erwartet werden. Das gilt auch dann, wenn die Mitarbeiter in den Büros im Wesentlichen sitzende, bewegungsarme Tätigkeiten ausüben.
(OLG München, 5 U 2889/98)

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Duldungspflicht der Eigentümer und Ausgleichszahlung der Nutzer

Der BGH behandelt in seinem Urteil vom 07.07.2000 einen höchst aktuellen Fall:
Der Kläger ist Eigentümer von Grundstücksflächen, auf denen eine Energieversorgungsunternehmen entsprechend einer ihm eingeräumten Dienstbarkeit eine Ferngasleitung mit einem zur Überwachung und Steuerung dienenden Mess- und Fernmeldekabel verlegen und nutzen darf. Dafür hatte das Unternehmen einmalig eine Summe bezahlt.
Das Unternehmen hat dann ursprünglich in einem Kabelschutzrohr vorhandene und nur der betriebsinternen Kommunikation dienende Kabel durch ein leistungsstärkeres Lichtwellenleiterkabel (30 Faserpaare) ersetzt (Einblasen mittels Pressluft), das auch zur Erbringung von Telekommunikationsleistungen für die Öffentlichkeit geeignet ist, und die Nutzung dieses Kabels einer Firma gestattet, die eine Übertragungswegelizenz besitzt.
Der Kläger begehrte in diesem Verfahren die Beseitigung des neu verlegten Kabels, hilfsweise die Unterlassung einer Nutzung zu betriebsfremden Zwecken und vorsorglich eine Entschädigungszahlung.
Während die ersten beiden Instanzen unterschiedlich urteilten – das OLG hatte die Klage ganz abgewiesen – kam der BGH zu dem Ergebnis, dass eine Ausgleichsanspruch in Geld besteht. Der Eigentümer kann die Nutzung nicht verhindern, aber er kann Entschädigung verlangen. Was allerdings unter einer angemessenen Entschädigung zu verstehen ist, ließ auch der BGH offen.
(BGH Urteil vom 07.07.2000 Az.: V ZR 435/98)

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Wirksame Vereinbarungen der VOB/B:

Von einer Aushändigung des Textes kann im allgemeinen auch dann nicht abgesehen werden, wenn der Bauherr durch einen Architekten vertreten ist, da dieser regelmäßig bei der Bauplanung und Bauüberwachung eingeschaltet wird, nicht aber bei einem Vertragsabschluß mit Bauhandwerkern. Anders jedoch wenn der Architekt bereits beim Vertragsschluß den Bauherrn vertreten hat (vgl. OLG Hamm in OLG R 1998, 90 sowie in NJW RR 96, 593).

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Namensrecht im Internet

Die Eintragung eines überragende Verkehrsgeltung aufweisenden Unternehmenskennzeichens als Internetadresse durch eine Person gleichen Namens behindert nach Auffassung des OLG München den Inhaber des Unternehmenskennzeichens in seiner geschäftlichen Betätigung. Bei der erforderlichen Interessenabwägung gebühre dem Interesse des Unternehmers der Vorrang gegenüber dem Interesse des Namensträgers. Das OLG München gab damit einer Klage der Deutschen Shell-AG gegen einen Herr Shell wegen der Domain „Shell.de“ im Hauptsacheverfahren statt.
(OLG München, MMR 1999, 487 L)

Besitzt der Name einer Firma dagegen keine bundesweite überragende Verkehrsgeltung, so steht er nach Auffassung des LG Paderborn gleichrangig mit dem Namensrecht einer Familie. In diesem Fall gilt das Prioritätsprinzip der Eintragung des Domainnamens (wer zuerst kommt, malt zuerst).
(LG Paderborn, MMR 2000,49)