Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Änderung des Mietrechts durch Lebenspartnerschaftsgesetz

Auch das Gesetzt zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften (Lebenspartnerschaftsgesetz) ändert durch die ihm enthaltenen Neuschaffung der §§ 569 ff. BGB mietrechtliche Vorschriften.
Diese neue Regelung dehnt die Sonderrechtsnachfolge im Mietverhältnis durch dem Mieter nahe stehenden Personen erheblich aus. Der Gesetzgeber beschränkt sich hierbei nicht auf die Erweiterung des Kataloges um den eingetragenen Lebenspartner, sondern ermöglicht allen überlebenden Mitgliedern einer Solidar- und Haushaltsgemeinschaft ihren bisherigen räumlichen Lebensmittelpunkt beizubehalten.
(Quelle: Löhnig in FamRZ 14/2001, S. 891 ff.)

VonHagen Döhl

Verzicht eines ausscheidenden LPG-Mitgliedes auf mehr als die Hälfte der ihm nach § 44 LwAnpG gesetzlich zustehenden Ansprüche

1. Ein vertraglich vereinbarter Verzicht eines ausscheidenden LPG-Mitgliedes auf mehr als die Hälfte der ihm nach § 44 LwAnpG gesetzlich zustehenden Ansprüche begründet allein keine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Vereinbarung des Erlasses auf anstößiger Ausnutzung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit oder einer Willensschwäche des Ausscheidenden auch das Unternehmen beruht hat (Abweichung vom Senatsbeschluss vom 02.02.1997, WLw 1042/96, NL BzAR 1997, 177 ff.).

2. Die Sittenwidrigkeit des Verzichts ist nur dann anzunehmen, wenn die Vereinbarung bei einer Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck in ihrem Gesamtcharakter mit den guten Sitten vereinbar ist.

3. Ein Verzicht auf mehr als die Hälfte der gesetzlichen Ansprüche durch das Mitglied ist dann nicht als sittenwidrig anzusehen, wenn aufgrund außerordentlich hoher Verluste aus der Geschäftstätigkeit des Unternehmens in der Zeit zwischen dem 01.07.1990 und dem Abschluss der Vereinbarung die liquiden Mittel des Unternehmens nahezu aufgebraucht waren und im Zeitpunkt des Abschlusses der Abfindungsvereinbarung mit einem (teilweisen) Verzicht auf gesetzliche Ansprüche die Insolvenz des Unternehmens drohte. Unter diesen Umständen ist es nicht anstößig, wenn unter Hinweis auf eine die Existenz des Unternehmens in Frage stellende angespannte Liquiditätsklage Kreditierungen und Teilverzichte vereinbart werden, in denen das Mitglied auf mehr als die Hälfte der ihm nach § 44 LwAnpG gesetzlich zustehenden Ansprüche verzichtet.

(OLG Dresden Beschluss vom 30.04.2001, Az.: WLw 1468/00)

Volltext Az. WLw1468/00 (Link)

VonHagen Döhl

Neue Grundsätze des BGH zur Berechnung des nachehelichen Unterhaltes

Der BGH vertrat bislang hinsichtlich des nachehelichen Unterhaltsanspruches eines geschiedenen Ehegatten die Auffassung, dass sich das Maß des Unterhaltes grundsätzlich nur nach dem von dem Unterhaltspflichtigen während der Ehe erzielten Einkommen bestimmt, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte während der Ehe kein Einkommen erzielte, sondern den Haushalt führte und ggf. die gemeinsamen Kinder betreute. Sofern Einkünfte nach der Ehescheidung hinzukamen, so bestimmten diese nicht mehr die ehelichen Lebensverhältnisse, es sei denn, dass sie schon während der Ehe sicher zu erwarten waren. Somit wurden eigene Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten, die er erst nach der Ehescheidung erzielt, bedarfsdeckend auf seinen Unterhaltsanspruch angerechnet nach der sogenannten Differenzmethode. Dies hatte zur Folge, dass ein reduzierter Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten zu verzeichnen war.

Mit seinem Urteil vom 13.6.2001 (XII ZR 343/99) hat der BGH seine bisherige Auffassung aufgegeben und entschieden, dass für die Bedarfsbemessung gleichfalls das vom Unterhaltsberechtigten nach der Ehescheidung erzielte Einkommen heranzuziehen ist. Dies wird damit begründet, dass die nach der Ehescheidung aufgenommene Erwerbstätigkeit gleichsam als Surrogat für die bisherige Familienarbeit angesehen werden kann und es somit gerechtfertigt ist, das hiermit erzielte Einkommen in die Unterhaltsbemessung mit einzubeziehen. Der Unterhaltsanspruch ist somit nach der sogenannten Differenzmethode zu ermitteln, wonach sich im Vergleich zu der Anrechnungsmethode nach vormaliger Rechtsprechung ein höhrer Unterhaltsanspruch ergibt (BGH, Pressemitteilung Nr. 44/2001, vom 13.6.2001)

VonHagen Döhl

Neue Formvorschriften im Rechtsverkehr

Das sogenannte Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts u.a. Vorschriften an den moderenen Rechtsgeschäftsverkehr ist im Bundesgesetzblatt Nr. 35 vom 18. Juli 2001 veröffentlicht worden.
Die neue „Textform“ bleibt bei der Reform der Formvorschriften des Privatrechts erhalten. Nach dem sich der Bundestag der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses angeschlossen hatte, legte der Bundesrat gegen das entsprechend geänderte Gesetz zurAnpassung der Formvorschriften keinen Einspruch ein. Die vom Bundesrat kritisierte Textform wird nunmehr in das Privatrecht eingeführt. Anders als zunächst im Gesetz formuliert, muss jetzt das Ende einer Erklärung in Textform durch Nachbildung einer Namensunterschrift oder anders erkennbar sein. Im Gegensatz zur bisher geltenden Schriftform soll die Textform die eigenhändige Unterschrift der erklärenden Person in bestimmten Fällen entbehrlich machen. Bei der Textform bedarf es im Unterschied zur ebenfalls neuen elektronischen Form keiner elektronischen Signatur. Zudem erhalten die Landesregierungen die Möglichkeit, nicht nur die Übermittlung elektronisch signierter – wie ursprünglich vorgesehen -, sondern sämtlicher elektronischer Dokumente wie etwa E-Mails im Gerichtsverfahren per Rechtsverordnung zu regeln. Die elektronische Form wird künftig die Schriftform und damit die eigenhändige Unterschrift ersetzen können, wenn das elektronische Dokument eine qualifizierte elektronische Signatur aufweist. Im Verfahrensrecht wird die elektronische Form der Schriftform gleichgestellt, wenn das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Eine diesbezüglich durch das Gesetz vorgenommene Änderung der Zivilprozessordnung sieht eine Beweiserleichterung vor, der zufolge künftig grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass eine in elektronischer Form abgegebene Erklärung echt ist (Anscheinsbeweis). Etwas anderes gilt nur, wenn ernstliche Zweifel daran bestehen, dass die Erklärung mit dem Willen des Signaturschlüsselinhabers abgegeben worden ist.
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesrates vom 22.6.2001).

VonHagen Döhl

Bei Unfall mit Mietwagen immer Polizei verständigen

Wer mit einem Mietwagen in einen Unfall verwickelt wird, sollte zu seiner eigenen Sicherheit immer die Polizei verständigen. Geschieht dies nicht, wird der betroffene Autofahrer vom Mietwagen-Unternehmen möglicherweise zusätzlich zur Kasse gebeten. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts, das die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein – DAV) veröffentlicht haben. Im zu Grunde liegenden Fall ging es um die Frage, ob der Mieter eines Autos, mit dem er einen Unfall hatte, die Selbstbeteiligung an dem Kaskoschaden tragen muss oder ob er – wie im Vertrag generell vorgesehen – von einer Haftung frei gestellt bleibt. Der Mann hatte den Fehler gemacht, nach der Kollision nicht die Polizei zu verständigen, wie dies im Mietvertrag festgehalten ist. Als Grund gab er an, er habe nicht gewusst, dass dies auch bei einem „gewöhnlichen“ Unfall nötig sei. Dieser Vertragsverstoß hatte nach Überzeugung des Gerichts jedoch zur Folge, dass die Haftungsreduzierung für ihn komplett entfiel. Zur Begründung betonten die Jenaer Richter, die Vertragsklausel schaffe eine Obliegenheit des Mieters, bei einem Unfall zwingend die Polizei zu rufen. Diese Klausel sei auch wirksam, weil sie zur Beweissicherung beitrage und „von erheblicher Relevanz“ für die Interessen der Mietwagenfirma sei. Der Beklagte habe dies im vorliegenden Fall grob fahrlässig verletzt, weil er es versäumt habe, sich ausreichend Kenntnis von den Mietvertragsbedingungen zu verschaffen, hieß es weiter. Die Mietwagenfirma sei nicht verpflichtet gewesen, nochmals separat auf die Vertragsklausel hinzuweisen.
(Thüringer OLG Urteil v.7. Dezember 2000 1 U 627/00)

VonHagen Döhl

Auswirkung einer formwechselnden Umwandlung auf Mietverhältnis

Die formwechselnde Umwandlung von einer Kommanditgesellschaft in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes und wiederum in eine GmbH führt auch bei einem zwischenzeitlichen Gesellschafterwechsel nicht dazu, dass die Identität der Gesellschaft als solcher verändert wird; dies hat zur Folge, dass diese Rechtsakte keinen Einfluss auf die Dauerschuldverhältnisse (hier einen Mietvertrag) haben.
(Kammergericht, Beschluss v. 26.2.2001 – 8 Re – Midt 1/01)

VonHagen Döhl

Mietinkasso durch Verwalter

Ein Beschluss der Eigentümerversammlung, durch den der Verwalter beauftragt wird, für die Vermieter die Mieten einzuziehen, stellt einen unzulässigen Eingriff in den Kernbereich der Wohnungseigentümer dar und ist deshalb nichtig. Für den Vermieter ist ein funktionierendes Mietinkasso unerlässlich. Nur wenn seine Mieter die Miete pünktlich und in voller Höhe zahlen, geht seine Renditekalkulation auf.

Die Eigentümer der vermieteten Wohnungen in einer Wohnanlage ließen sich deshalb etwas Besonderes einfallen: Sie beschlossen einen Mietenpool, der allen Beteiligten mehr finanzielle Sicherheit bieten sollte. Das OLG Düsseldorf machte jetzt einen „Strich durch die Rechnung“ und erklärte den Beschluss für unwirksam, weil die Eigentümerversammlung ihre Beschlusskompetenz überschritten habe.

(OLG Düsseldorf, 3 Wx 419/00)

VonHagen Döhl

Arbeitsvertragliche Ausschlussfrist

Eine arbeitsvertragliche Verfallklausel, welche die schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb eines Monates nach Fälligkeit und bei Ablehnung des Anspruches binnen zweier Wochen die gerichtliche Geltendmachung des Anspruches innerhalb eines weiteren Monates verlangt, ist zulässig.
(BAG 13.12.2000 – 10 AZR 168/00)

VonHagen Döhl

Auf einer Autobahn-Abbiegespur ist Halten verboten

Hält eine Autofahrerin auf einer Autobahn-Abbiege-/Einfädelspur, „um sich zu orientieren“ und fährt deshalb ein Lkw auf, so hat dessen Kfz-Haftpflichtversicherung dennoch nur 60 Prozent des Schadens zu tragen, weil ein „grundloses“ Halten an solchen Stellen verboten und – wie sich gezeigt hat – besonders gefährlich ist. (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 7 U 14/00 vom 14.2.2001)

VonHagen Döhl

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – ausdrücklicher Hinweis

Ausdrücklich ist der nach § 2 Abs. 1 Nr. AGB-Gesetz erforderliche Hinweis auf die Geschäftsbedingungen, wenn er so angeordnet und gestaltet ist, dass er von einem Durchschnittskunden auch bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen werden kann. Auf den ausdrücklichen Hinweis kann verzichtet werden, wenn dieser nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich wäre. Die grafische Darstellung im Internet ermöglicht jedoch zahlreiche problemlos realisierbare Varianten, Geschäftsbedingungen wiederzugeben und auf sie hinzuweisen, weshalb kein Anlass besteht, auf diese gesetzliche Anforderung zu verzichten.
(BGH, NJW-RR 1987, 112; Prof.Dr. Weber, NJW 14/2001)