Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Änderung des Mietrechts durch Lebenspartnerschaftsgesetz

Auch das Gesetzt zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften (Lebenspartnerschaftsgesetz) ändert durch die ihm enthaltenen Neuschaffung der §§ 569 ff. BGB mietrechtliche Vorschriften.
Diese neue Regelung dehnt die Sonderrechtsnachfolge im Mietverhältnis durch dem Mieter nahe stehenden Personen erheblich aus. Der Gesetzgeber beschränkt sich hierbei nicht auf die Erweiterung des Kataloges um den eingetragenen Lebenspartner, sondern ermöglicht allen überlebenden Mitgliedern einer Solidar- und Haushaltsgemeinschaft ihren bisherigen räumlichen Lebensmittelpunkt beizubehalten.
(Quelle: Löhnig in FamRZ 14/2001, S. 891 ff.)

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Neue Formvorschriften im Rechtsverkehr

Das sogenannte Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts u.a. Vorschriften an den moderenen Rechtsgeschäftsverkehr ist im Bundesgesetzblatt Nr. 35 vom 18. Juli 2001 veröffentlicht worden.
Die neue „Textform“ bleibt bei der Reform der Formvorschriften des Privatrechts erhalten. Nach dem sich der Bundestag der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses angeschlossen hatte, legte der Bundesrat gegen das entsprechend geänderte Gesetz zurAnpassung der Formvorschriften keinen Einspruch ein. Die vom Bundesrat kritisierte Textform wird nunmehr in das Privatrecht eingeführt. Anders als zunächst im Gesetz formuliert, muss jetzt das Ende einer Erklärung in Textform durch Nachbildung einer Namensunterschrift oder anders erkennbar sein. Im Gegensatz zur bisher geltenden Schriftform soll die Textform die eigenhändige Unterschrift der erklärenden Person in bestimmten Fällen entbehrlich machen. Bei der Textform bedarf es im Unterschied zur ebenfalls neuen elektronischen Form keiner elektronischen Signatur. Zudem erhalten die Landesregierungen die Möglichkeit, nicht nur die Übermittlung elektronisch signierter – wie ursprünglich vorgesehen -, sondern sämtlicher elektronischer Dokumente wie etwa E-Mails im Gerichtsverfahren per Rechtsverordnung zu regeln. Die elektronische Form wird künftig die Schriftform und damit die eigenhändige Unterschrift ersetzen können, wenn das elektronische Dokument eine qualifizierte elektronische Signatur aufweist. Im Verfahrensrecht wird die elektronische Form der Schriftform gleichgestellt, wenn das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Eine diesbezüglich durch das Gesetz vorgenommene Änderung der Zivilprozessordnung sieht eine Beweiserleichterung vor, der zufolge künftig grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass eine in elektronischer Form abgegebene Erklärung echt ist (Anscheinsbeweis). Etwas anderes gilt nur, wenn ernstliche Zweifel daran bestehen, dass die Erklärung mit dem Willen des Signaturschlüsselinhabers abgegeben worden ist.
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesrates vom 22.6.2001).

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Rechtsgeschäfte mit Vorständen und Geschäftsführern

Bei Unternehmen, die einen Aufsichtsrat haben, sind Rechtsgeschäfte, die das Unternehmen mit dem Vorstand oder dem Geschäftsführer eingeht, nur wirksam, wenn das Unternehmen hierbei durch den Aufsichtsrat vertreten war. Diese Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrates beschränkt sich nicht auf Dienst- und Pensionsverträge mit dem Vorstand/Geschäftsführer, sondern gilt für alle Rechtsgeschäfte, insbesondere alle Kaufverträge (mit Ausnahme „alltäglicher Rechtsgeschäfte“ geringen Umfanges), Verträge über Dauerschuldverhältnisse wie Miet- und Pachtverhältnisse, aber auch die Zeichnung weiterer Geschäftsanteile (etwa bei Genossenschaften).
Die ausschließliche Vertretungszuweisung des Aufsichtsrates bei allen Verträgen mit Vorstandsmitgliedern ist somit auch keine Frage des § 181 BGB, d.h. es ist weder eine Befreiung möglich noch kann das Unternehmen bei Verträgen mit ihren Organvertretern durch den jeweiligen anderen Organvertreter gemeinsam mit einem Prokoristen vertreten werden.
Unternehmen mit Tochterunternehmen müssen in diesem Zusammenhang beachten, dass alle Vertretungsgeschäfte gegenüber Geschäftsführern und sonstigen Organvertretern, die zugleich dem Vertretungsorgan des Unternehmens angehören, ausschließlich dem Aufsichtsrat des Unternehmens obliegen.
Sofern nicht aus der fehlenden Vertretungszuständigkeit eine generelle Unwirksamkeit des Vertretungsgeschäftes unter dem Gesichtspunkt des § 134 BGB abzuleiten ist, sind diese Verträge entsprechend §§ 177 ff. BGB zumindest schwebend unwirksam.

Hinweis: Die in der Vergangenheit mit Organvertretern bereits abgeschlossenen Verträge sollten in jedem Fall vom Aufsichtsrat durch Beschluss nachgenehmigt und danach vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates nachunterzeichnet werden.

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Mietinkasso durch Verwalter

Ein Beschluss der Eigentümerversammlung, durch den der Verwalter beauftragt wird, für die Vermieter die Mieten einzuziehen, stellt einen unzulässigen Eingriff in den Kernbereich der Wohnungseigentümer dar und ist deshalb nichtig. Für den Vermieter ist ein funktionierendes Mietinkasso unerlässlich. Nur wenn seine Mieter die Miete pünktlich und in voller Höhe zahlen, geht seine Renditekalkulation auf.

Die Eigentümer der vermieteten Wohnungen in einer Wohnanlage ließen sich deshalb etwas Besonderes einfallen: Sie beschlossen einen Mietenpool, der allen Beteiligten mehr finanzielle Sicherheit bieten sollte. Das OLG Düsseldorf machte jetzt einen „Strich durch die Rechnung“ und erklärte den Beschluss für unwirksam, weil die Eigentümerversammlung ihre Beschlusskompetenz überschritten habe.

(OLG Düsseldorf, 3 Wx 419/00)

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Auswirkung einer formwechselnden Umwandlung auf Mietverhältnis

Die formwechselnde Umwandlung von einer Kommanditgesellschaft in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes und wiederum in eine GmbH führt auch bei einem zwischenzeitlichen Gesellschafterwechsel nicht dazu, dass die Identität der Gesellschaft als solcher verändert wird; dies hat zur Folge, dass diese Rechtsakte keinen Einfluss auf die Dauerschuldverhältnisse (hier einen Mietvertrag) haben.
(Kammergericht, Beschluss v. 26.2.2001 – 8 Re – Midt 1/01)

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Bei Unfall mit Mietwagen immer Polizei verständigen

Wer mit einem Mietwagen in einen Unfall verwickelt wird, sollte zu seiner eigenen Sicherheit immer die Polizei verständigen. Geschieht dies nicht, wird der betroffene Autofahrer vom Mietwagen-Unternehmen möglicherweise zusätzlich zur Kasse gebeten. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts, das die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein – DAV) veröffentlicht haben. Im zu Grunde liegenden Fall ging es um die Frage, ob der Mieter eines Autos, mit dem er einen Unfall hatte, die Selbstbeteiligung an dem Kaskoschaden tragen muss oder ob er – wie im Vertrag generell vorgesehen – von einer Haftung frei gestellt bleibt. Der Mann hatte den Fehler gemacht, nach der Kollision nicht die Polizei zu verständigen, wie dies im Mietvertrag festgehalten ist. Als Grund gab er an, er habe nicht gewusst, dass dies auch bei einem „gewöhnlichen“ Unfall nötig sei. Dieser Vertragsverstoß hatte nach Überzeugung des Gerichts jedoch zur Folge, dass die Haftungsreduzierung für ihn komplett entfiel. Zur Begründung betonten die Jenaer Richter, die Vertragsklausel schaffe eine Obliegenheit des Mieters, bei einem Unfall zwingend die Polizei zu rufen. Diese Klausel sei auch wirksam, weil sie zur Beweissicherung beitrage und „von erheblicher Relevanz“ für die Interessen der Mietwagenfirma sei. Der Beklagte habe dies im vorliegenden Fall grob fahrlässig verletzt, weil er es versäumt habe, sich ausreichend Kenntnis von den Mietvertragsbedingungen zu verschaffen, hieß es weiter. Die Mietwagenfirma sei nicht verpflichtet gewesen, nochmals separat auf die Vertragsklausel hinzuweisen.
(Thüringer OLG Urteil v.7. Dezember 2000 1 U 627/00)

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Auswirkung einer formwechselnden Umwandlung auf Mietverhältnis

Die formwechselnde Umwandlung von einer Kommanditgesellschaft in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes und wiederum in eine GmbH führt auch bei einem zwischenzeitlichen Gesellschafterwechsel nicht dazu, dass die Identität der Gesellschaft als solcher verändert wird; dies hat zur Folge, dass diese Rechtsakte keinen Einfluss auf die Dauerschuldverhältnisse (hier einen Mietvertrag) haben.
(Kammergericht, Beschluss v. 26.2.2001 – 8 Re – Midt 1/01)

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Rückwirkende Verlängerung der Veräußerungsfrist für Grundstücke

Die rückwirkende Verlängerung der Veräußerungsfrist für Grundstücke von zwei auf zehn Jahre ist verfassungsrechtlich zweifelhaft. Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung begegnet die rückwirkende Verlängerung der Veräußerungsfrist für Grundstücke von zwei auf zehn Jahre durch § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 ESTG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln, weil der Gesetzgeber Anschaffungsvorgänge in die Regelung einbezogen hat, für die die „Spekulationsfrist“ des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a ESTG in der vor dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung bereits abgelaufen war.
(BFH, Beschluss vom 05.03.2001 – IX B 90/00)

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Beauftragung des WEG- Vwerwalters mit Mietinkasso

Ein Beschluss der Eigentümerversammlung, durch den der Verwalter beauftragt wird, für die Vermieter die Mieten einzuziehen, stellt einen unzulässigen Eingriff in den Kernbereich der Wohnungseigentümer dar und ist deshalb nichtig. Für den Vermieter ist ein funktionierendes Mietinkasso unerlässlich. Nur wenn seine Mieter die Miete pünktlich und in voller Höhe zahlen, geht seine Renditekalkulation auf.
Die Eigentümer der vermieteten Wohnungen in einer Wohnanlage ließen sich deshalb etwas Besonderes einfallen: Sie beschlossen einen Mietenpool, der allen Beteiligten mehr finanzielle Sicherheit bieten sollte. Das OLG Düsseldorf machte jetzt einen „Strich durch die Rechnung“ und erklärte den Beschluss für unwirksam, weil die Eigentümerversammlung ihre Beschlusskompetenz
überschritten habe.
(OLG Düsseldorf, 3 Wx 419/00)

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Scheinrechnungen strafbar

Wer Vertragsangebote als Rechnungen tarnt, macht sich wegen Betruges strafbar. Die Karlsruher Bundesrichter haben mit einer Entscheidung die Revision eines einschlägig vorbestraften Trickbetrügers gegen eine Entscheidung des LG Bochum verworfen. Die Bochumer Richter hatten diesen von einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Der Mann hatte von Palma de Mallorca aus 240 deutsche Tageszeitungen abboniert und innerhalb eines halben Jahres rund 12.500 Todesanzeigen ausgewertet. Den Angehörigen schickte er denn jeweils ein als „Insertionsofferte“ bezeichnetes Schreiben – zusammen mit einem teilweise vorausgefüllten Überweisungsträger. Die Schreiben wiesen eine Vielzahl von Merkmalen auf, die bei Rechnungen für bereits erbracht Leistungen typisch sind. Die meisten Empfänger hielten das Schreiben deshalb für eine echte Rechnung, für eine von ihnen aufgegebene Annonce. Nur wenige bemerkten im Kleingedruckten, dass es sich in Wirklichkeit um ein Angebot handelte, im Internet eine weitere Anzeige zu schalten. Wie die Vorinstanz hat auch der BGH das Verhalten des Angeklagten als Betrug gewertet.
(Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 26.4.2001)