Die formwechselnde Umwandlung von einer Kommanditgesellschaft in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes und wiederum in eine GmbH führt auch bei einem zwischenzeitlichen Gesellschafterwechsel nicht dazu, dass die Identität der Gesellschaft als solcher verändert wird; dies hat zur Folge, dass diese Rechtsakte keinen Einfluss auf die Dauerschuldverhältnisse (hier einen Mietvertrag) haben.
(Kammergericht, Beschluss v. 26.2.2001 – 8 Re – Midt 1/01)
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