Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Wann drohen Führerscheinentzug und Fahrverbot

Hier finden Sie eine Übersicht in welchen Fällen ein Führerschenentzug

(www.advocat24.de/user_files/rechtstipps/fahrerlaubnis.pdf) oder ein Fahrverbot droht.

(www.advocat24.de/user_files/rechtstipps/fahrerverbot.pdf)

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Bundesgerichtshof zur Duldungspflicht des Grundstückseigentümers bei Verlegung neuer Leitungen für telekommunikative Zwecke

Die Kläger sind Eigentümer überwiegend landwirtschaftlich genutzter Grundstücke. Die Beklagte, ein Unternehmen der Energieversorgung, besitzt aufgrund durch beschränkt persönliche Dienstbarkeiten gesicherter Vereinbarungen mit den Klägern bzw. deren Rechtsvorgängern die Befugnis, die Grundstücke zum Einlegen und Betreiben einer Erdgasleitung nebst Zubehör in einem 10 m breiten Schutzstreifen zu nutzen. Sie betreibt nunmehr den Einbau eines Schutzrohrbündels zur Aufnahme von mehreren je 120-faserigen Lichtwellenleiterkabeln in einem Abstand von 4 m zur Gasleitung. Die LWL-Kabel sollen in die Schutzrohre eingeblasen werden und telekommunikativen Zwecken dienen.

Die Kläger begehren im wesentlichen die Unterlassung des Einblasens der LWL-Kabel sowie die Entfernung bereits installierter Schutzrohrbündel. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klagen abgewiesen, Das Oberlandesgericht hält die Kläger für verpflichtet, die Maßnahmen der Beklagten gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG zu dulden. Die Vorschrift begründe eine Duldungspflicht des Grundstückseigentümers nicht nur bei (Um-)Nutzung bereits vorhandener Leitungen und Einrichtungen für telekommunikative Zwecke, sondern auch, wenn das Energieversorgungsunternehmen für eine Neuverlegung von Kabelrohren den durch die Dienstbarkeit geschützten Bereich, in dem bisher schon die Versorgungsleitung verlegt sei, in Anspruch nehme.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat diese Auffassung bestätigt. Der Gesetzgeber des Telekommunikationsgesetzes (TKG) war sowohl durch EG-rechtliche Vorschriften als auch durch Art. 87 f GG gehalten, eine flächendeckend angemessene und ausreichende Versorgung der Bevölkerung im Bereich der Telekommunikation durch die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs zu gewährleisten. Zu einer raschen Herstellung eines flächendeckenden Netzes terrestrischer Telekommunikationslinien sollten sowohl aus volkswirtschaftlichen Gründen als auch zur Gewährleistung eines ausgewogenen Wettbewerbs, den der Gesetzgeber zu fördern hatte, unter Einbindung der Leitungsinfrastruktur der Energiewirtschaft auch private Grundstücke in Anspruch genommen werden. Das Ziel des Gesetzes konnte nur erreicht werden, wenn dem jeweiligen Unternehmen nicht nur die Möglichkeit eröffnet wurde, bereits verlegte Leitungen und Schutzrohre für Zwecke der Telekommunikation zu nutzen, sondern wenn ihm auch das Recht eingeräumt wurde, bestehende Dienstbarkeiten für die Neuerrichtung von Telekommunikationsrichtlinien nutzbar zu machen. Erfaßte nämlich die vom Gesetz begründete Duldungspflicht der Grundstückseigentümer nur bestehende Leitungen und Schutzrohre, wäre der Anwendungsbereich des § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG sehr beschränkt. Denn erst seit jüngerer Zeit werden im Zusammenhang mit der Installation von Versorgungsleitungen Schutzrohre zur Aufnahme weiterer Leitungen verlegt.

Voraussetzung für die Duldungspflicht ist freilich stets, daß der Grundstückseigentümer ohnehin eine Leitung oder Anlage infolge eines gesicherten Rechts (z. B. beschränkte persönliche Dienstbarkeit) zu dulden verpflichtet ist und daß mit der Installation von neuen Leitungen für telekommunikative Zwecke keine dauerhafte zusätzliche Einschränkung der Nutzbarkeit des Grundstücks verbunden ist. Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof in den entschiedenen Fällen bejaht.

Nicht Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob die Beklagte für die erweiterte Nutzung ein Entgelt zu zahlen hat. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem insoweit ähnlich gelagerten Fall bereits mit Urteil vom 7. Juli 2000 (V ZR 435/98, BGHZ 145, 16, 29 ff) bejaht.
(Urteile vom 23. November 2001 – V ZR 418/00, V ZR 419/00, V ZR 421/00, V ZR 422/00, V ZR 424/00, V ZR 425/00, V ZR 426/00, V ZR 427/00, V ZR 27/01) – Quelle: Pressemitteilung BGH-Pressestelle-

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Änderung des Mutterschutzrechts

Künftig sollen alle Mütter eine Mutterschutzfrist von insgesamt 14 Wochen genießen, selbst wenn das Kind vor dem berechneten Geburtstermin zur Welt kommt. Der Gesetzentwurf will die Mutterschutzfrist bei einer vorzeitigen Entbindung verbessern und damit eine Lücke gegenüber der EG-Mutterschutz-Richtlinie 92/85 schließen.

Bisher steht den Frauen bei Geburten vor dem berechneten Termin nach der Entbindung nur eine Schutzfrist von acht Wochen zu, die nicht beanspruchten Tage der Schutzfrist vor der Geburt verfallen. Das Gesetz soll im Sommer 2002 in Kraft treten.

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Keine Doppelnamen für Kinder

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes hat entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht geboten ist Eltern zu ermöglichen, ihren Kindern einen Doppelnamen zu geben.
(Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 30.1.2002 – 1 BvL 23/96)

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Reform des Schadensersatzrechts

Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht grundlegende Neuerungen im Schadensersatzrecht vor. Danach sollen etwa Kinder unter zehn Jahren (bisher sieben Jahre) im Strassenverkehr grundsätzlich nicht haften. Es soll damit Rücksicht auf typisch kindliches Verhalten genommen werden. Des Weiteren wird der Anspruch auf Schmerzensgeld ausgeweitet.

Nach geltendem Recht kann der Verletzte ja nur Schmerzensgeld verlangen, wenn die sog. Verschuldenshaftung gegeben ist. Das neue Recht sieht den Anspruch für alle wesentlichen Verletzungen (also bei körperlichen oder gesundheitlichen Verletzungen oder bei Beeinträchtigungen der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung) vor, egal auf Grund welcher konkreten Vorschrift der Schädiger haftet. Bei KfZ-Schäden kann der Autobesitzer auch künftig selbst darüber entscheiden, ob er ein Schätzgutachten vorlegt und den Schaden dann selbst repariert oder unrepariert lässt oder ob er eine Werkstatt mit der Reparatur

beauftragt und dann die Rechnung vorlegt. Allerdings wird künftig der Ersatz fiktiver Umsatzsteuer ausgeschlossen, d. h., dass der Schadensersatzpflichtige (bzw. die Versicherung), die den Schaden ausgleichen muss, künftig die Umsatzsteuer nur dann zahlen muss, wenn die Steuer auch tatsächlich vom Staat erhoben wird. Wer sein Auto nicht reparieren lässt, zahlt auch keine Mehrwertsteuer und soll die auch nicht ersetzt bekommen. Im Übrigen sollen künftig Mitfahrer den

gleichen Schadensersatz wie der Fahrer verlangen können. Zahlreiche Gesetze (etwa das StVG oder das ProdHaftG) legen Haftungshöchstgrenzen für Gefährdungstatbestände fest. Diese Höchstbeträge sollen angehoben werden. Hintergrund ist, dass diese zum grössten Teil seit mehr als 20 Jahren nicht mehr angepasst wurden. Schliesslich soll bei Arzneimittelschäden die Beweislast künftig beim Arzneimittelhersteller liegen. Damit haben es Patienten, die gerichtlich gegen Arzneimittelschäden klagen, in Zukunft einfacher, ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen.

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Abtretung Generalunternehmer / Subunternehmer

Wenn der Generalunternehmer dem Subunternehmer seine Forderung gegen den Auftraggeber erfüllungshalber abtritt und der Subunternehmer die Abtretung annimmt, dann stundet der Subunternehmer dem Generalunternehmer die Bezahlung des eigenen Werklohnanspruchs stillschweigend.

Das gilt nicht unbegrenzt. War der Generalunternehmer in erster Instanz gegen den Auftraggeber erfolglos, braucht der Subunternehmer nicht abzuwarten, bis auch die Berufung abgeschlossen ist, sondern darf nun gleich klagen.

(Oberlandesgericht Dresden Urteil 16.01.2002 11 U 1021/01)

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Verkehrsunfall im Ausland

Wer bei einem Verkehrsunfall im Ausland geschädigt wird, kann künftig innerhalb der Europaeischen Union auf eine schnellere Regulierung seines Schadens hoffen. Die Bundesregierung hat die vierte Kraftfahrzeughaftpflichtrichtlinie in nationales Recht umgesetzt, um so den Verbraucherschutz auf diesem Gebiet verbessern.

Weitere Informationen unter:

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Mieträume im Einkaufszentrum

Nimmt der Vermieter in dem Einkaufszentrum, in welchem sich die Mieträume befinden, Umbauarbeiten vor, die zu einer Änderung des Kundenverhaltens führen (hier: die Kunden passieren den vermieteten Laden im Anschluss an den Einkauf im Supermarkt mit gefülltem Einkaufswagen), steht dem Mieter ein Recht zur Mietminderung nach § 537 BGB nicht zu.

Eine allgemeine Aufklärungspflicht des Vermieters hinsichtlich geplanter Umbaumaßnahmen besteht nicht. Hinweispflichtig ist er dem Mieter bei Abschluss des Mietvertrages nur, wenn ihm bekannt ist, dass die bevorstehenden Umbauten wegen der Lage des gemieteten Ladens für den Mieter nachteilige Auswirkungen (etwa wegen einer Änderung der Kundenströme) haben können.

(Oberlandesgericht Dresden Urteil 24.10.2000 23 U 1660/00)

Rechtsvorschriften: BGB § 537 ff., BGB § 242

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Kindesunterhalt – Anrechnung der Tilgung ehelicher Schulden

Das OLG Schleswig hat in seinem Urteil vom 17.1.2001 (Az: 15 UF 79/00) entschieden, dass der Kindesunterhalt von der privatschriftlichen Vereinbarung der Eltern über die Anrechnung der Tilgung ehelicher Schulden nicht tangiert wird.

In dem vorliegenden Sachverhalt hatten die getrennt lebenden Eheleute privatschriftlich vereinbart, dass im Rahmen des Kindesunterhaltes die Tilgung der ehelichen Schulden angerechnet wird. Das OLG Schleswig führt hierzu aus, dass durch diese privatschriftliche Vereinbarung der getrennt lebenden Eltern über die Schuldentilgung kein Einfluss auf die Höhe des Kindesunterhaltes genommen werden kann. Das OLG Schleswig folgt mit dieser Entscheidung der herrschenden Meinung in der Literatur.

Anmerkung: Die ehelichen Schulden der sich trennenden Eheleute führen mitunter zu einer erheblichen Belastung des Unterhaltspflichtigen. Daher wird des Öfteren versucht, die Schuldentilgung bei der Ermittlung des Kindes- und Ehegattenunterhaltes einzubinden, denn selten ist es möglich, die bestehenden Tilgungsraten auf die Schuldverpflichtungen zu reduzieren. Andererseits ist der Eigenbedarf des Unterhaltschuldners bei Berücksichtigung der Schuldentilgung und der Unterhaltsverpflichtungen mitunter unterschritten. Deshalb sollte versucht werden, in einem gerichtlichen Verfahren einen gerichtlichen Vergleich zu schließen, in dem die Problematik Kindes- und ggf. Ehegattenunterhalt sowie die Schuldentilgung verbunden und geregelt werden. Dies ist sinnvoll, da so auch die Tilgung der ehebedingten Schulden sowohl für den Unterhaltspflichtigen als auch für den Unterhaltsberechtigten festgeschrieben werden und somit kann hiernach nach einem errechenbaren Zeitraum mit Wegfall der Schuldentilgung eine Unterhaltserhöhung erfolgen.

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Haftungsausschluss des Vermieters für leichte Fahrlässigkeit – Wassereinbruch

Der vertragliche Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Mieters gegen den Vermieter wegen Sachschäden, welche durch Mängel der Mietsache verursacht sind, für die der Vermieter auf Grund leichter Fahrlässigkeit einzustehen hat, durch die in einem vom Vermieter gestellten Formularmietvertrag über Wohnraum enthaltene Klausel „Führt ein Mangel des Mietobjekts zu Sach- oder Vermögensschäden, so haftet der Vermieter gegenüber dem Mieter … für diese Schäden – auch aus unerlaubter Handlung – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.“ ist wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam.
(BGH, Rechtsentscheid v. 24.10.2001 – VIII ARZ 1/01 ( Hamburg)
NJW 2002, Heft 9) [AGBG §§ 9, 11 Nr. 7; BGB §§ 536, 536a n. F., 537, 538 a. F.; MHRG § 5; II. BerechnungsVO Anlage 3 zu § 27]