Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Zum Versorgungsausgleich – Dauer der Ehe

1. Der Versorgungsausgleich findet seine gesetzliche Grundlage in dem Gedanken der einmal auf Lebenszeit angelegt gewesenen ehelichen Lebensgemeinschaft und der damit begründeten Versorgungsgemeinschaft der Ehegatten. Zerbricht die Lebens- und Versorgungsgemeinschaft, sind die während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglichen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung nunmehr auf die Ehegatten aufzuteilen.2. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587c Nr. 1 BGB dann in Betracht kommen kann, wenn eine extrem kurze Ehezeit vorliegt, wobei es für die Frage, ob eine Ehe von kurzer Dauer war, auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ankommt (vgl. BGH, a.a.O.). Eine „extrem kurze Ehe“ im vorstehenden Sinn lässt nach Rechtsprechung und Literatur den Schluss zu, dass eine Lebens- und Versorgungsgemeinschaft der Ehegatten nicht begründet worden ist, was gegebenenfalls den Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu rechtfertigen vermag.3. Bei einer Ehezeit von siebzehn Monaten kann die Dauer der Ehe der Parteien nicht als „extrem kurz“ im Sinne der angegebenen Rechtsprechung und Literatur angesehen werden. (Saarländisches OLG Urteil vom 24.10.2002 – 9 UF 120/02)

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Betriebskostenabrechnung- Abweichung vom Durchschnitt

Weichen die vom Vermieter abgerechneten Betriebskosten (hier: Hausmeisterkosten) erheblich von den Durchschnittskosten ab, muss der Vermieter die Richtigkeit der abgerechneten Kosten darlegen, die Abweichung erläutern, die Erforderlichkeit beweisen und die Wahrung des Wirtschaftlichkeitsangebots eingehend darlegen.
(AG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.06.2002 – 33C 4255/01 – 28)

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Zur Haftung einer Baugenehmigungsbehörde für eine falsche Auskunft

Eine amtliche Auskunft, in der ein Bauvorhaben fälschlicherweise grundsätzlich für zulässig erklärt, zugleich aber ausdrücklich auf die Erfordernisse einer Baugenehmigung und einer Beteiligung der Nachbarn hingewiesen wird, begründet für den Bauherrn kein schutzwürdiges Vertrauen dahin, mit den Bauarbeiten vor Erhalt der Baugenehmigung beginnen zu dürfen. Dies gilt bei einem insgesamt genehmigungspflichtigen Vorhaben auch für solche Einzelmaßnahmen, die – isoliert betrachtet – einer Genehmigung nicht bedurft hätten.
(Urteil des BGH vom 14.10.2002 – III ZR 259/01)

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Vorkaufsrecht, Klagebefugnis (Grundstückkäufer)

Der Käufer eines Grundstücks kann geltend machen, durch die Ausübung des Vorkaufsrechts gegenüber dem Grundstücksverkäufer in eigenen Rechten verletzt zu sein.
Die Naturschutzbehörde kann einen Verstoß gegen § 48 Abs. 3 Satz 3 NNatSchG, der auf unzureichende Angaben zum Verwendungszweck des Grundstücks bei der Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts zurückzuführen ist, durch ergänzende Angaben im gerichtlichen Verfahren nach § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG heilen.
Die Rechtmäßigkeit der Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts ist nicht davon abhängig, dass das betroffene Grundstück in angemessener Zeit zu dem angegebenen Zweck verwendet wird. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn von vornherein feststeht, dass die beabsichtigte Verwendung des Grundstücks in angemessener Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht möglich ist.
Ein Verstoß gegen das Vertretungsverbot des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO hat weder die Unwirksamkeit der dem Rechtsanwalterteilten Vollmacht noch die Unwirksamkeit der von ihm vorgenommenen Verfahrenshandlungen zur Folge.
OVG Lüneburg, Urt. v. 13.12.2001 – 8 LB 3551/01 – (16/02) –

Zum Sachverhalt:

Der Kläger wendet sich gegen die Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts.

Der Kläger kaufte durch notariell beurkundeten Vertrag vom 9.12.1997 ein ca. 3,29 ha großes Grundstück im Geltungsbereich der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lüchower Landgrabenniederung“, die die Bezirksregierung Lüneburg am 17.2.1992 erlassen hat.

Die Beklagte erteilte durch Bescheid vom 13.1.1998 die beantragte Grundstücksverkehrsgenehmigung und übte anschließend durch Bescheid vom 19.2.1998 das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht zugunsten des Landes Niedersachsen auf Weisung der Bezirksregierung Lüneburg aus.

Gegen diesen Bescheid erhoben der Kläger und die Grundstückseigentümerin am 2.3.1998 Widerspruch, da das Vorkaufsrecht nicht innerhalb der Zwei-Monats-Frist ausgeübt worden sei.

Die Bezirksregierung Lüneburg wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass nach § 510 Abs. 2 BGB, der gemäß § 48 Abs. 2 NNatSchG zur Anwendung gelange, innerhalb von 2 Monaten nach Mitteilung eines rechtswirksamen Kaufvertrages von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht werden müsse und der Kaufvertrag erst am 15.1.1998 wirksam geworden wäre.

Die dagegen gerichtete Klage wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen und der Kläger legte gegen dieses Urteil Berufung ein.

Aus den Gründen:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet, das Verwaltungsgericht hat seine Klage zu Recht abgewiesen.

Der Kläger ist klagebefugt, da er nach § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen kann, durch den angefochtenen Bescheid in eigenen Rechten verletzt zu sein. Das Vorkaufsrecht wird zwar nach § 48 Abs. 2 Satz 3 NNatSchG i. V. m. § 505 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber dem Verkäufer des Grundstücks ausgeübt, dieser Verwaltungsakte belastet aber auch den Grundstückskäufer, weil ihm ein vertragliches Recht auf Eigentumsverschaffung entzogen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.5.1982 – 4 B 98.82 – Buchholz 406.11 § 25 a BBauG Nr. 1; Bay VGH, Urt. v. 22.5.1995 – 9 B 92.1183/84 – NuR 1995 S. 554; VGH Mannheim, Urt. v. 28.2.1991 – 5 S 1222/90 – NVwZ 1992 S. 898; Blum/Agenda/Franke, Niedersächsisches Naturschutzgesetz, Komm. § 48 Rdn. 13).

Ob der Rechtsanwalt und Notar des Klägers bei der Erhebung des Widerspruchs – wie vom Beklagten behauptet – tatsächlich gegen das Vertretungsverbot des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO verstoßen hat, kann dahinstehen, denn ein derartiger Verstoß hat weder die Unwirksamkeit der dem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht noch die Unwirksamkeit der von ihm vorgenommenen Verfahrenshandlung zur Folge (vgl. Zöller ZPO Kommentar 22. Auflage § 78 Rdn. 22 m. w. N.; OLG Hamm, Urt. v. 17.10.1988 – 8 U 58/88 – MDR 1989 S. 266; Urt. v. 21.2.1989 – 26 U 132/88 – MDR 1989 S. 744). Nach § 114 a Abs. 2 Satz 1 BRAO nach § 113 Abs. 1 Nr. 4 BRAO verhängt worden ist.

Dem Land Niedersachsen stehen an dem Grundstück ein Vorkaufsrecht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 NNatSchG zu, weil dieses Grundstück im Geltungsbereich der Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet „Lüchower Landgrabenniederung“ liegt.

Das dem Land Niedersachsen zustehende naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht tritt nicht hinter einem Vorkaufsrecht aufgrund öffentlichen Bundesrecht zurück. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass ein bundesrechtliches Vorkaufsrecht, das dem naturschutzrechtlichen Vorkaufsrecht nach § 48 Abs. 1 Satz 2 NNatSchG vorginge, nicht besteht.

Der Beklagte hat das Vorkaufsrecht auch rechtzeitig ausgeübt, denn die maßgebliche Zwei-Monats-Frist des § 48 Abs. 1 Satz 2 NNatSchG i. V. m. § 510 Abs. 2 BGB ist erst mit Wirksamkeit des Kaufvertrages, die mit Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung eintrat, in Gang gesetzt worden.

Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist auch nicht wegen Verstoßes gegen § 48 Abs. 3 Satz 3 NNatSchG zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid genügte diesen Anforderungen zwar zunächst nicht, da er den Verwendungszweck des Grundstücks nicht näher bezeichnete. Der Beklagte hat seine Angaben im Berufungsverfahren aber ausreichend konkretisiert und ergänzt und damit die erforderliche Begründung für die Ausübung des Vorkaufsrechts vor Abschluss des verwaltungsrechtlichen Verfahrens nachgeholt. Die anfängliche Verletzung ist nach § 1 Abs. 1 Nds.VwVfG i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG geheilt worden.

Der Beklagte hat keine Gründe nachgeschoben, denn er hat seine Angaben nicht korrigiert oder ausgetauscht, sondern lediglich konkretisiert und ergänzt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Komm., 7. Aufl., § 45 Rdn. 19; Knack, VwVfG, Komm., 7. Aufl., § 45 Rdn. 26).

Die Naturschutzbehörde darf das Vorkaufsrecht ausüben, wenn das Grundstück für Naturschutz und Landschaftspflege oder für die Erholung der Allgemeinheit in Natur und Landschaft verwendet werden soll. Daher muss bei der Ausübung des Vorkaufsrechts die Absicht bestehen, das Grundstück einer derartigen Verwendung zuzuführen. Die Rechtmäßigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts ist hingegen nicht davon abhängig, dass das Grundstück auch in angemessener Zeit zu dem abgegebenen Zweck verwendet wird. Geschieht das nicht, kann der Kläger nach § 48 Abs. 3 Satz 4 NNatSchG lediglich verlangen, dass ihm das Grundstück gegen Erstattung des Kaufpreises übereignet wird. Die Ausübung des Vorkaufsrechts kann daher allenfalls dann rechtswidrig sein, wenn von vornherein feststeht, dass die beabsichtigte Verwendung des Grundstücks in angemessener Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht möglich ist.
(NNatSchG § 48, VwGO § 42 Abs. 2, VwVfG § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, BRAO § 45 Abs. 1 Nr. 1)

VonHagen Döhl

OLG Dresden zur Abwicklung von Darlehensverträgen die nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen werden

1. Eine zum Widerruf des Darlehensvertrages berechtigende Haustürsituation kann auch noch vorliegen, nach dem mehrere Gespräche in der Privatwohnung des Kreditnehmers und dem Geschäftslokal des Vermittlers stattgefunden haben, bei denen es jedoch (noch) nicht um den Kreditvertrag, sondern nur um das Anlagegeschäft (hier Kauf einer Eigentumswohnung) ging, wo der Vermittler nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages mit einem vorbereiteten Kreditvertrages in der Privatwohnung des Kreditnehmers erscheint, den dieser dort unterschreibt.

2. Die Vorschriften über das verbundene Geschäft finden auf Realkredite gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 Verbraucherkreditgesetz keine Anwendung (Fortführung von BGH, Urteil v. 9.4.2002 – XI ZR 91/99 und Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 13.12.2001 – C 481/99).

3. Im Zuge der Rückabwicklung eines widerrufenen Realkreditvertrages sind die Parteien gem. § 3 Abs. 1 und 3 Haustürwiderrufsgesetz jeweils verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und zu verzinsen. Dies gilt sowohl für die vom Kunden geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen als auch für den von der Bank ausbezahlten Nettokreditbetrag. Soweit sich die Ansprüche des Kreditnehmers und der Bank Fälligkeitskongruent decken, ist die Durchsetzung des Rückzahlungsanspruches des Kunden wegen des dolo-agit-Einwandes der Bank gehindert.

4. Eine Verzinsung der an den Kreditnehmer zurückzugewährenden Leistungen findet im Hinblick auf fälligkeitskongruente Ansprüche der Bank auf marktübliche Verzinsung des überlassenen Kapitals nur insoweit statt, als die von dem Kreditnehmer bezahlten Raten wegen eines den marktüblichen zinsübersteigenden Vertragszinses oder wegen eines Tilgungsanteils höher waren, als die der Bank zustehende markübliche Verzinsung.

5. Wurden neben dem Darlehensvertrag auch die Sicherungsabrede nach dem Haustürwiderrufsgesetz wirksam widerrufen, kann der Kreditnehmer den ihm zustehenden Anspruch auf Rückgewähr der eingeräumten Sicherheiten im Wege der Vollstreckungsgegenklage gegen die von der Bank betriebene Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde geltend machen. Die Zwangsvollstreckung ist in diesem Falle ohne weitere Einschränkung für unzulässig zu erklären. § 4 Haustürwiderrufsgesetz gebietet weder die Zwangsvollstreckung nur Zug um Zug gegen Erfüllung der dem Kreditnehmer obliegenden Rückgewährspflicht für unzulässig zu erklären noch begründet diese Vorschrift eine Befugnis der Bank, die ihr eingeräumten Sicherheiten zu verwerten. (OLG Dresden – 8 U 2987/01 – LG Dresden – 5 O 958/01)

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Zur Unterhaltsverpflichtung bei langer Studienzeit

Die Regelstudienzeit mit der Förderungshöchstdauer nach dem BAföG ist lediglich ein Anhaltspunkt für die übliche Studiendauer, begrenzt den Unterhaltsanspruch aber nicht, denn die Vorschriften der staatlichen Ausbildungsförderung regeln nicht den privatrechtlichen Unterhaltsanspruch eines Kindes.
(OLG Koblenz 4.11.2002 – 13 UF 242/02)

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Notwegerecht

1. Im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs, den ein Notweg für das Eigentum des Nachbarn bedeutet, sind bei der Beurteilung der Frage, ob eine notwendige Verbindung fehlt, strenge Anforderungen zu stellen. Bequemlichkeit oder Zweckmäßigkeit rechtfertigen nicht die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks.2. Duldet der Eigentümer entschädigungslos, dass ein Nachbar über sein Grundstück geht oder fährt, so behält er sich nach der wirtschaftlichen Erfahrung jederzeit vor, ob er den beeinträchtigenden Zustand weiterbestehen lässt oder beendet.
(Urteil des Saarländischen OLG vom 03.07.2002 – 1 U 81/02)

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Anwendung der Subtraktionsmethode bei Abstimmung in der Wohnungseigentümer-versammlung

Soweit durch die Gemeinschaftsordnung oder Eigentümerbeschluss nichts anderes geregelt ist, kann der Leiter einer Wohnungseigentümerversammlung das tatsächliche Ergebnis der Abstimmung grundsätzlich auch dadurch feststellen, dass er bereits nach der Abstimmung über zwei von drei auf Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung gerichteten Abstimmungsfragen die Zahl der noch nicht abgegebenen Stimmen als Ergebnis der dritten Abstimmungsfrage wertet (sog. Subtraktionsmethode). Durch die Subtraktionsmethode kann das tatsächliche Abstimmungsergebnis allerdings nur dann hinreichend verlässlich ermittelt werden, wenn für den Zeitpunkt der jeweiligen Abstimmung die Anzahl der Anwesenden und vertretenen Wohnungseigentümer und bei Abweichung vom Kopfprinzip auch deren Stimmkraft feststeht.
(BGH, Beschl. v. 19.9.2002 – V ZB 37/02)

VonHagen Döhl

Ladung eines Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens

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Zum Streitwert eines selbständigen Beweisverfahrens

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