Das AG München hat entschieden, dass ein Personenaufzug, der zu Beginn eines Mietverhältnisses vorhanden ist, vertraglich zur Mietsache gehört und daher nicht einfach ausgebaut werden darf.
(AG München 15.4.2016 425 C 11160/15)
Das AG München hat entschieden, dass ein Personenaufzug, der zu Beginn eines Mietverhältnisses vorhanden ist, vertraglich zur Mietsache gehört und daher nicht einfach ausgebaut werden darf.
(AG München 15.4.2016 425 C 11160/15)
Zahlt der Auftraggeber eine fällige Abschlagsrechnung nicht, darf der Auftragnehmer seine Leistung nur einstellen, wenn er dem Auftraggeber zuvor fruchtlos eine Nachfrist gesetzt hat. Stellt der Auftragnehmer seine Arbeiten ein und droht eine Überschreitung der Herstellungsfrist, kann der Auftraggeber den Vertrag auch ohne eine Mahnung wegen Verzugs kündigen, wenn der Auftragnehmer mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit und Endgültigkeit zum Ausdruck bringt, dass mit seiner Leistung erst nach Ablauf der als angemessen anzusehenden Nachfrist zu rechnen ist. Das hat das OLG Karlsruhe entschieden.
(OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.05.2014 – 4 U 296/11;
Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurück gewiesen, 21.05.2015 – VII ZR 128/14)
Das VG Dresden hat entschieden, dass ein Landratsamt die Kosten für einen selbst beschafften Kindergartenplatz erstatten muss, wenn einem dreijährigen Kind kein Platz in einer öffentlichen Einrichtung zur Verfügung gestellt werden kann.
(VG Dresden 14.04.2016 K 1542/12)
Beschäftigte dürfen erwarten, dass ihnen der verdiente Lohn pünktlich überwiesen wird. Schließlich dient der Lohn nicht nur als Lebensgrundlage, sondern oft auch zur Finanzierung, z. B. von einem Auto oder einer Immobilie. Aus diesem Grund muss ein Arbeitgeber haften, wenn er den Lohn nicht pünktlich zahlt und dies beim Angestellten zu einem Schaden führt, etwa weil das finanzierte Grundstück unter Wert zwangsversteigert wurde.
(LAG Mainz, Urteil v. 24.09.2015, Az.: 2 Sa 555/14)
Der BGH hat entschieden, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich den Erwerb eines Grundstücks beschließen kann.
Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Auf dem Grundstück der aus 31 Wohneinheiten bestehenden Wohnanlage befinden sich nur sechs Pkw-Stellplätze; diese hatte die teilende Grundstückseigentümerin in der Teilungserklärung aus dem Jahr 1982 den Wohnungen Nr. 26 bis 31 zugeordnet. Den Wohnungen Nr. 1 bis 25 hatte sie jeweils einen Pkw-Stellplatz auf dem – damals in ihrem Eigentum stehenden – Nachbargrundstück zugeordnet und sich durch eine Baulast öffentlich-rechtlich verpflichtet, die Stellplätze der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Verfügung zu stellen. Seitdem werden die Stellplätze durch die Wohnungseigentümer genutzt. In der Folgezeit wechselte die Eigentümerin des Nachbargrundstücks. Die neue Eigentümerin widersetzte sich einer weiteren unentgeltlichen Nutzung des Grundstücks und bot den Abschluss eines Mietvertrages oder den Kauf des Grundstücks an. Daraufhin beschlossen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit den Erwerb des Nachbargrundstücks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kaufpreis sollte maximal 75.000 Euro betragen und in Höhe von 15% von allen Eigentümern nach Wohneinheiten und zu 85% von den Eigentümern der Wohnungen 1 bis 25 als Nutzer der Stellplätze getragen werden.
Die von einer Wohnungseigentümerin erhobene Anfechtungsklage hat das Amtsgericht abgewiesen. Das Landgericht hat ihre Berufung zurückgewiesen.
Der BGH hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BGH sind die Beschlüsse der Wohnungseigentümer über den Grundstückserwerb und die Kostenverteilung nicht zu beanstanden. Den Wohnungseigentümern fehlte nicht die erforderliche Beschlusskompetenz. Sie könnten grundsätzlich den Erwerb eines Grundstücks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft als (teils)rechtsfähigen Verband beschließen. Der Erwerb des Nachbargrundstücks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft entspreche auch ordnungsmäßiger Verwaltung, da das Grundstück für die Wohnungseigentumsanlage von Beginn an eine dienende und auf Dauer angelegte Funktion hatte und diese mit dem Erwerb aufrechterhalten werden soll. Die benachbarte Fläche diente seit Errichtung der Wohnungseigentumsanlage als Parkplatz und – über die Baulast – zugleich der Erfüllung des nach öffentlichem Recht erforderlichen Stellplatznachweises. Allerdings gewähre die Baulast den Wohnungseigentümern als Begünstigten weder einen Nutzungsanspruch noch verpflichte sie die Grundstückseigentümerin, die Nutzung zu dulden. Wenn sich die Wohnungseigentümer vor diesem Hintergrund zur Schaffung einer klaren Rechtsgrundlage für den Erwerb des Nachbargrundstücks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft entschieden, entspreche dies ordnungsmäßiger Verwaltung.
Auch der gewählte Kostenverteilungsschlüssel, der sich an dem Nutzungsvorteil für den jeweiligen Wohnungseigentümer orientiert, sei nicht zu beanstanden.
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 59/2016 v. 18.03.2016
Das FG Köln hat entschieden, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens auch nach der aktuellen Gesetzeslage als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind.
(FG Köln 14. Senat 14 K 1861/15)
Das OLG Köln hat einer Patientin ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro wegen dauerhaften Haarverlusts nach einer Chemotherapie zugesprochen, da sie durch die Klinikärzte über die Risiken des verwandten Krebsmedikamentes unzureichend aufgeklärt worden war.
(OLG Köln 23.3.2016 5 U 76/14)
Die Kündigung eines Werkvertrags kann grundsätzlich formlos erfolgen. Die Parteien eines Planervertrages können aber vereinbaren, dass die Kündigung des Vertragsverhältnisses der Schriftform bedarf. Zur Wahrung der durch Vertrag bestimmten schriftlichen Form gehört auch die telekommunikative Übermittlung. Zu dieser zählen aufgrund des inzwischen modernen technischen Standards und der mittlerweile weiten Verbreitung nicht nur das Telegramm oder Telefax, sondern auch die E-Mail und das Computerfax. Das hat das OLG Frankfurt entschieden.
(OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.03.2015 – 4 U 265/14)
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