Autor-Archiv Hagen Döhl

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Terminsgebühr bei Verbindung mehrerer Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung

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Schriftformerfordernis bei Inanspruchnahme von Elternzeit

Das BAG hatte sich mit der Frage zu befassen, ob durch ein Telefax die für das Elternzeitverlangen gegenüber dem Arbeitgeber gebotene Schriftlichkeit gewahrt werden kann.

Wer Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beanspruchen will, muss sie nach § 16 Abs. 1 BEEG spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei der Inanspruchnahme handelt es sich um eine rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit – vorbehaltlich der Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung – zum Ruhen gebracht wird. Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nicht. Das Elternzeitverlangen erfordert die strenge Schriftform i.S.v. § 126 Abs. 1 BGB. Es muss deshalb von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die von § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform nicht und führt gemäß § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit der Erklärung.

(BAG 10.5.2016 – 9 AZR 145/15)

Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 23/2016 v. 10.05.2016

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Vergütung von Umkleidezeit als Arbeitszeit

Das LArbG Frankfurt hat entschieden, dass die Umkleidezeit zur Arbeitszeit zählen kann, wenn die Arbeitskleidung stark verschmutzt wird und auffällig ist.

(Hessisches Landesarbeitsgericht  03.05.201616.  16 Sa 494/15

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Kein Schadenersatz für Eltern bei Verdienstausfall wegen fehlendem Kita-Platz

Die Kläger sind erwerbstätige sorgeberechtigte Eltern und hatten ihre Kommune auf Schadensersatz verklagt, da die Kommune ihnen keinen Krippenplatz zur Verfügung stellen konnte und den Eltern somit ein Schaden durch Verdienstausfall entstanden ist, der gegenüber der Kommune als Schadenersatz geltend gemacht wurde.

Das OLG Dresden sah eine Verpflichtung der Kommune zur Zahlung von Schadenersatz nicht. Der Kommune obliegt zwar nach § 24 Abs. 2 SGB VIII die Amtspflicht, den sorgeberechtigten Eltern für ihr Kind ab Vollendung seines 1. Lebensjahres einen Platz in einer Kindertagesstätte zu verschaffen.

Die Eltern sind jedoch nicht geschützte Dritte im Sinne dieser Amtspflicht, zudem wäre auch der Verdienstausfallschaden nicht vom Schutzzweck dieser Norm auf Verschaffung eines Platzes in einer Kindertagesstätte erfasst.

(OLG Dresden, Urteil vom 26.08.2015, 1 U 319/15)

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Kündigung wegen Nichtübersendens einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Die Nichtübersendung von Nachweisen über die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlungsperiode vermag eine verhaltensbedingte Kündigung nicht zu rechtfertigen, wenn trotz objektiver Pflichtverletzung seitens der Arbeitnehmerin Zweifel an der Schulhaftigkeit ihres Verhaltens deshalb bestehen, weil ihre Einlassung, dass sie von dem behandelnden Arzt keine "förmlichen" Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr erhalten hat und deshalb davon ausgegangen ist, dass nunmehr eine mündliche Information des Arbeitgebers genügt, vom Arbeitgeber nicht mit durch tatsächlich begründeten Sachvortrag erwidert worden ist. Dem Arbeitgeber ist es zuzumuten, eine pflichtwidrig unterlassene Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nach Ablauf der Entgeltfortzahlungsperiode durch das mildere Mittel einer (erneuten) Abmahnung zu beantworten und dadurch dem Arbeitnehmer deutlich zu machen, dass dieser auch nach Ablauf der Entgeltfortzahlungsperiode gehalten ist, die Fortdauer seiner Arbeitsunfähigkeit durch ärztliche Bescheinigungen nachzuweisen.

(Urteil des LAG Sachsen-Anhalt vom 24.11.2015, Az.: 6 Sa 417/14)

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Erwerbsverpflichtung bereits vor Ablauf des Trennungsjahres möglich

Gemäß § 1361 Abs. 2 BGB kann zwar der nicht erwerbstätige Ehegatte nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit und unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann. Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass grundsätzlich während des ersten Trennungsjahres eine Erwerbstätigkeit nicht aufgenommen werden muss. Das ist zwar in der Regel der Fall, aber nicht immer. War der Trennungsunterhalt begehrende Ehegatte während des ehelichen Zusammenlebens (weitgehend) erwerbstätig, so dass keine klassische sog. Haushaltsführungsehe vorlag, kann er auch bei zum Zeitpunkt der Trennung bestehender Erwerbslosigkeit bereits mit der Trennung zur Aufnahme bzw. Fortsetzung seiner Erwerbsbemühungen verpflichtet sein. Das gilt insbesondere bei einem recht kurzen Zeitraum zwischen Eheschließung und Trennung.

(Beschluss des OLG Koblenz vom 10.02.2016, Az.: 7 WF 120/16)

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Entziehung der Fahrerlaubnis bei Unfallflucht

Die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB sind nur erfüllt, sodass der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, wenn er gewusst hat oder hat wissen können, dass bei dem Unfall an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist. Allein aus der nachträglichen Feststellung eines bedeutenden Schadens ergibt sich nicht ohne weiteres, dass dieser auch der Höhe nach bei laienhafter Betrachtung erkennbar war. Derzeit dürfte – in Anknüpfung an die Rechtsprechung zur Wertgrenze des § 315c StGB – ein Sachschaden ab 1.300 EUR als bedeutend i.S.v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 StGB anzusehen sein.

(Beschluss des LG Krefeld vom 23.03.2016, Az.: 21 Qs 13 Js 170/16 47/16)

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Kein separater Internet- und Telefonzugang für Betriebsrat

Das BAG hat entschieden, dass der Arbeitgeber grundsätzlich weder dazu verpflichtet ist, dem Betriebsrat unabhängig von seinem Netzwerk einen Zugang zum Internet zur Verfügung zu stellen, noch muss er für den Betriebsrat einen von seiner Telefonanlage unabhängigen Telefonanschluss einrichten.

(BAG 20.04.2016   7 ABR 50/14)

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Anforderung an die Übertragung von Betriebskosten auf den Mieter

In der Wohnraummiete genügt zur Übertragung der Betriebskosten auf den Mieter die – auch formularmäßige – Vereinbarung, dass dieser "die Betriebskosten"  zu tragen hat.

Auch ohne Beifügung des Betriebskostenkatalogs oder ausdrückliche Bezugnahme auf § 566 Abs. 1 Satz 2 BGB und die Betriebskostenverordnung ist damit die Umlage der in § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB definierten und in der Betriebskostenverordnung erläuterten Betriebskosten vereinbart. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass der Begriff der Betriebskosten seit vielen Jahrzehnten durch Rechtsprechung und später durch Gesetz definiert ist. Eine andere Beurteilung käme allenfalls in Betracht, falls durch Zusätze oder weitere Bestimmungen im Mietvertrag unklar würde, ob "die Betriebskosten" im Sinne sämtlicher umlegbarer Betriebskosten oder nur einzelner Betriebskostenarten gemeint sind.

(BGH Urteil vom 10.02.2016 – VIII ZR 137/15)

 

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Interessenkollisionen bei Vertragsanwälten von Rechtsschutzversicherer?

Nahezu alle Rechtsschutzversicherer werben mit sogenannten Vertrauensanwälten, die den Versicherungsnehmern empfohlen werden. Nach welchen Kriterien diese Vertrauensanwälte ausgewählt werden, ist nicht erkennbar, auch wird die Liste dieser Vertrauensanwälte von den meisten Rechtsschutzversicherern geheim gehalten.

Die einzige nachprüfbare "Qualifikation" dieser Rechtsanwälte besteht darin, dass sie bereit sind, Gebührenabschläge hinzunehmen. Kompetente Rechtsanwälte sind im Regelfall auch wirtschaftlich erfolgreich, so dass sie kaum daran interessiert sind, Gebührenabschläge zu vereinbaren.

„Vertrauensanwälte“ sind also Vertragsanwälte von Rechtsschutzversicherern, die versprechen, diese Vertragsanwälte den Versicherungsnehmern zu empfehlen, während auf der anderen Seite diese Vertragsanwälte sich verpflichten, geringere Gebühren zu berechnen. Den Versicherungsnehmern werden Vorteile dafür versprochen, dass sie von ihrem Recht der freien Anwaltswahl keinen Gebrauch machen, sondern einen Vertragsanwalt des Rechtsschutzversicherers einschalten.

Einige Rechtsschutzversicherer verzichten in derartigen Fällen auf die Selbstbeteiligung, andere Rechtsschutzversicherer verzichten auf eine Höherstufung im Schadensfreiheitsrabatt, wenn ein Vertragsanwalt eingeschaltet wird. Aber auch und vor allem bei der Einschaltung von Vertragsanwälten legen die Rechtsschutzversicherer Wert auf die Klausel in § 17 Abs. 4 Satz 2 ARB 2010: "Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der Versicherer nicht verantwortlich."!

Wer also nicht will, dass der von der Rechtsschutzversicherung empfohlene Vertragsanwalt in einen Interessenkonflikt zwischen seinen Verpflichtungen gegenüber dem Mandanten einerseits und gegenüber der Versicherung andererseits gerät, wer also eine unabhängige Beratung und Vertretung wünscht, der sollte auf keinen Fall auf sein Recht zur freien Anwaltsauswahl verzichten. Der vermeintliche Vorteil, den man bei Inanspruchnahme des von der Versicherung empfohlenen Anwaltes wähnt, kann sich ansonsten schnell als erheblich größerer Nachteil erweisen.

Unabhängig davon sollte die Rechtsschutzversicherung für jeden Haushalt zu den Standardversicherungen gehören.