Die Kläger sind erwerbstätige sorgeberechtigte Eltern und hatten ihre Kommune auf Schadensersatz verklagt, da die Kommune ihnen keinen Krippenplatz zur Verfügung stellen konnte und den Eltern somit ein Schaden durch Verdienstausfall entstanden ist, der gegenüber der Kommune als Schadenersatz geltend gemacht wurde.
Das OLG Dresden sah eine Verpflichtung der Kommune zur Zahlung von Schadenersatz nicht. Der Kommune obliegt zwar nach § 24 Abs. 2 SGB VIII die Amtspflicht, den sorgeberechtigten Eltern für ihr Kind ab Vollendung seines 1. Lebensjahres einen Platz in einer Kindertagesstätte zu verschaffen.
Die Eltern sind jedoch nicht geschützte Dritte im Sinne dieser Amtspflicht, zudem wäre auch der Verdienstausfallschaden nicht vom Schutzzweck dieser Norm auf Verschaffung eines Platzes in einer Kindertagesstätte erfasst.
(OLG Dresden, Urteil vom 26.08.2015, 1 U 319/15)
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