Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass ein volljähriges Kind, welches über eigenes Vermögen verfügt, das über den ihm zu belassenden Schonbetrag in Höhe von 5.000,00 € hinausgeht, dieses Vermögen zur Deckung seines eigenen Unterhaltsbedarfs einzusetzen hat.
Das volljährige Kind ist mit seinem eigenen Vermögen von über 54.000,00 €, wovon 25.000,00 € vom Kindesvater zugewandt wurden, der jetzt auf Unterhalt von seinem volljährigen Kind in Anspruch genommen wird, selbst in der Lage, seinen Unterhaltsbedarf abzudecken, so dass es den Kindesvater nicht für Unterhaltszahlungen in Anspruch nehmen kann.
(OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.10.2015, 2 UF 107/15)
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