Entziehung der Fahrerlaubnis bei Unfallflucht

VonHagen Döhl

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Unfallflucht

Die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB sind nur erfüllt, sodass der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, wenn er gewusst hat oder hat wissen können, dass bei dem Unfall an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist. Allein aus der nachträglichen Feststellung eines bedeutenden Schadens ergibt sich nicht ohne weiteres, dass dieser auch der Höhe nach bei laienhafter Betrachtung erkennbar war. Derzeit dürfte – in Anknüpfung an die Rechtsprechung zur Wertgrenze des § 315c StGB – ein Sachschaden ab 1.300 EUR als bedeutend i.S.v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 StGB anzusehen sein.

(Beschluss des LG Krefeld vom 23.03.2016, Az.: 21 Qs 13 Js 170/16 47/16)

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