Die Nichtübersendung von Nachweisen über die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlungsperiode vermag eine verhaltensbedingte Kündigung nicht zu rechtfertigen, wenn trotz objektiver Pflichtverletzung seitens der Arbeitnehmerin Zweifel an der Schulhaftigkeit ihres Verhaltens deshalb bestehen, weil ihre Einlassung, dass sie von dem behandelnden Arzt keine "förmlichen" Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr erhalten hat und deshalb davon ausgegangen ist, dass nunmehr eine mündliche Information des Arbeitgebers genügt, vom Arbeitgeber nicht mit durch tatsächlich begründeten Sachvortrag erwidert worden ist. Dem Arbeitgeber ist es zuzumuten, eine pflichtwidrig unterlassene Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nach Ablauf der Entgeltfortzahlungsperiode durch das mildere Mittel einer (erneuten) Abmahnung zu beantworten und dadurch dem Arbeitnehmer deutlich zu machen, dass dieser auch nach Ablauf der Entgeltfortzahlungsperiode gehalten ist, die Fortdauer seiner Arbeitsunfähigkeit durch ärztliche Bescheinigungen nachzuweisen.
(Urteil des LAG Sachsen-Anhalt vom 24.11.2015, Az.: 6 Sa 417/14)
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