Autor-Archiv Hagen Döhl

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Streitwert der Minderungsklage eines Mieters

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OLG Hamm: Immobilienanzeige eines Maklers ohne Pflichtangaben nach Energieeinsparverordnung wettbewerbswidrig

Die Veröffentlichung einer Anzeige für eine Immobilie mit Energieausweis ohne die nach der Energieeinsparverordnung erforderlichen Pflichtangaben ist wettbewerbswidrig. Dies gilt sowohl für Verkäufer, Vermieter und Verpächter als auch für Makler, wie das Oberlandesgericht Hamm mit Urteilen vom 04.08.2016 beziehungsweise 30.08.2016 entschied (Az.: 4 U 8/16 und 4 U 137/15).

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BGH erweitert Anwendungsbereich der Beweislastumkehr nach § 476 BGB zugunsten des Verbrauchers

Der Käufer muss bei einem Sachmangel innerhalb der ersten sechs Monate ab Gefahrübergang weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.10.2016 hervor, mit dem das Gericht die Reichweite der Beweislastumkehrregelung des § 476 BGB beim Verbrauchsgüterkauf erweitert hat (Az.: VIII ZR 103/15). Der BGH stützt seine neue Rechtsprechung insbesondere auf ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom Juni 2015 (NJW 2015, 2237).

Der Kläger kaufte von der Beklagten, einer Kraftfahrzeughändlerin, einen gebrauchten BMW 525d Touring zum Preis von 16.200 Euro. Nach knapp fünf Monaten und einer vom Kläger absolvierten Laufleistung von rund 13.000 Kilometern schaltete die im Fahrzeug eingebaute Automatikschaltung in der Einstellung "D" nicht mehr selbstständig in den Leerlauf; stattdessen starb der Motor ab. Ein Anfahren oder Rückwärtsfahren bei Steigungen war nicht mehr möglich. Nach erfolgloser Fristsetzung zur Mangelbeseitigung trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises und den Ersatz geltend gemachter Schäden.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat im Einklang mit dem Landgericht die Auffassung vertreten, der Kläger habe nicht den ihm obliegenden Beweis erbracht, dass das Fahrzeug bereits bei seiner Übergabe einen Sachmangel aufgewiesen habe. Zwar seien die aufgetretenen Symptome nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen auf eine zwischenzeitlich eingetretene Schädigung des Freilaufs des hydrodynamischen Drehmomentwandlers zurückzuführen. Auch sei es grundsätzlich möglich, dass der Freilauf schon bei der Übergabe des Fahrzeugs mechanische Veränderungen aufgewiesen habe, die im weiteren Verlauf zu dem eingetretenen Schaden geführt haben könnten. Nachgewiesen sei dies jedoch nicht. Vielmehr komme als Ursache auch eine Überlastung des Freilaufs, mithin ein Bedienungsfehler des Klägers nach Übergabe in Betracht.

Bei einer solchen Fallgestaltung könne sich der Kläger nicht auf die zugunsten eines Verbrauchers eingreifende Beweislastumkehrregelung des § 476 BGB berufen. Denn nach der Rechtsprechung des BGH begründe diese Vorschrift lediglich eine in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung dahin, dass ein innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang aufgetretener Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen habe. Sie gelte dagegen nicht für die Frage, ob überhaupt ein Mangel vorliege. Wenn daher – wie hier – bereits nicht aufklärbar sei, dass der eingetretene Schaden auf eine vertragswidrige Beschaffenheit des Kaufgegenstands zurückzuführen sei, gehe dies zulasten des Käufers. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Der BGH hat jetzt seine bislang zu § 476 BGB entwickelten Grundsätze zugunsten des Käufers angepasst, um sie mit den Erwägungen in dem zwischenzeitlich ergangenen Urteils des EuGH (NJW 2015, 2237) in Einklang zu bringen. Die mit diesem Urteil durch den Gerichtshof erfolgte Auslegung des Art. 5 Abs. 3 Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, der durch § 476 BGB in nationales Recht umgesetzt wurde, gebiete es, im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung des § 476 BGB den Anwendungsbereich dieser Beweislastumkehrregelung zugunsten des Verbrauchers in zweifacher Hinsicht zu erweitern.

Dies betreffe zunächst die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Käufers hinsichtlich des – die Voraussetzung für das Einsetzen der Vermutungswirkung des § 476 BGB bildenden – Auftretens eines Sachmangels innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang. Anders als dies der bisherigen Senatsrechtsprechung zu § 476 BGB entspricht, müsse der Käufer nach Auffassung des Gerichtshofs im Rahmen von Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchgüterkaufrichtlinie weder den Grund für die Vertragswidrigkeit noch den Umstand beweisen, dass sie dem Verkäufer zuzurechnen ist. Vielmehr habe er lediglich darzulegen und nachzuweisen, dass die erworbene Sache nicht den Qualitäts-, Leistungs- und Eignungsstandards einer Sache entspricht, die er zu erhalten nach dem Vertrag vernünftigerweise erwarten konnte. In richtlinienkonformer Auslegung des § 476 BGB lässt der Senat nunmehr die dort vorgesehene Vermutungswirkung bereits dann eingreifen, wenn dem Käufer der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine "Mangelerscheinung") gezeigt hat, der – unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde. Dagegen müsse der Käufer fortan weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt.

Außerdem sei im Wege der richtlinienkonformen Auslegung des § 476 BGB die Reichweite der dort geregelten Vermutung um eine sachliche Komponente zu erweitern. Danach komme dem Verbraucher die Vermutungswirkung des § 476 BGB fortan auch dahin zugute, dass der binnen sechs Monate nach Gefahrübergang zu Tage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Damit werde der Käufer – anders als bisher von der Senatsrechtsprechung gefordert – des Nachweises enthoben, dass ein erwiesenermaßen erst nach Gefahrübergang eingetretener akuter Mangel seine Ursache in einem latenten Mangel hat.

Folge dieser geänderten Auslegung des § 476 BGB sei eine im größeren Maß als bisher angenommene Verschiebung der Beweislast vom Käufer auf den Verkäufer beim Verbrauchsgüterkauf. Der Verkäufer habe den Nachweis zu erbringen, dass die aufgrund eines binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang eingetretenen mangelhaften Zustands eingreifende gesetzliche Vermutung, bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs habe – zumindest ein in der Entstehung begriffener – Sachmangel vorgelegen, nicht zutrifft. Er habe also darzulegen und nachzuweisen, dass ein Sachmangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch nicht vorhanden war, weil dieser seinen Ursprung in einem Handeln oder Unterlassen nach diesem Zeitpunkt habe und ihm damit nicht zuzurechnen sei. Gelinge ihm diese Beweisführung – also der volle Beweis des Gegenteils der vermuteten Tatsachen – nicht hinreichend, greife zugunsten des Käufers die Vermutung des § 476 BGB auch dann ein, wenn die Ursache für den mangelhaften Zustand oder der Zeitpunkt ihres Auftretens offengeblieben ist, also letztlich ungeklärt geblieben ist, ob überhaupt ein vom Verkäufer zu verantwortender Sachmangel vorlag. Daneben verbleibe dem Verkäufer die Möglichkeit, sich darauf zu berufen und nachzuweisen, dass das Eingreifen der Beweislastumkehr des § 476 BGB ausnahmsweise bereits deswegen ausgeschlossen sei, weil die Vermutung, dass bereits bei Gefahrübergang im Ansatz ein Mangel vorlag, mit der Art der Sache oder eines derartigen Mangels unvereinbar sei (§ 476 BGB am Ende). Auch könne der Käufer im Einzelfall gehalten sein, Vortrag zu seinem Umgang mit der Sache nach Gefahrübergang zu halten.

Der BGH hat nach alledem das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Insbesondere werde dieses unter Anwendung der sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 476 BGB ergebenden neuen Grundsätze zur Beweislastverteilung zu prüfen haben, ob der Beklagten der Nachweis gelungen ist, dass der akut aufgetretene Schaden am Freilauf des Drehmomentwandlers zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auch nicht im Ansatz vorlag, sondern auf eine nachträgliche Ursache (Bedienungsfehler) zurückzuführen ist, betonte der BGH.

 

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Kein Weiterverkauf gebrauchter Software mittels Sicherungskopien

Der Ersterwerber einer mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundenen Kopie eines Computerprogramms kann die benutzte Kopie und seine Lizenz an einen Zweiterwerber weiterverkaufen. Ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers darf er allerdings keine Sicherungskopie des Programms weiterverkaufen, selbst wenn der körperliche Originaldatenträger der ursprünglich gelieferten Kopie beschädigt oder zerstört worden oder verloren gegangen ist. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 12.10.2016 entschieden (Az.: C-166/15).

 

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Unwirksamer Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage bei fehlender Gegenleistung

Ohne Gegenleistung ist ein Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (BAG, Urteil vom 25.09.2014 – 2 AZR 788/13).

Das Bundesarbeitsgericht nennt selbst kompensierende Elemente: In Bezug auf den Beendigungszeitpunkt, die Beendigungsart, Zahlung einer Entlassungsentschädigung, Verzicht auf eigene Ersatzansprüche.

Wenn die Gegenleistung für den Verzicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage allerdings lediglich in der Erteilung eines überdurchschnittlich guten Zeugnisses besteht, genügt dies nicht. Dann ist der Verzicht unwirksam (BAG, Urteil vom 24.09.2015 – 2 AZR 347/14).

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Laub vom Nachbarn im eigenen Garten

Die meisten Menschen erfreuen sich im Herbst an den golden gefärbten Blättern – solange diese noch an den Bäumen hängen. Die Begeisterung lässt aber schnell nach, wenn das Laub vom Boden zusammengekehrt und entsorgt werden muss. Richtig schlechte Laune kommt regelmäßig auf, wenn es sich nicht nur um das eigene Laub handelt, sondern um das Laub des Nachbarn. Muss man sich auch um diese Blätter kümmern oder kann man den Nachbarn für die Entsorgung des Laubs heranziehen? Hat man eventuell sogar einen Anspruch auf Fällung des unliebsamen Baumbestands? ARAG Experten geben Antworten.

Bevor jetzt vorschnell ein lautstarker Streit vom Zaun gebrochen wird, empfiehlt sich ein Blick auf die Rechtslage. Das so genannte Nachbarschaftsrecht ist nicht abschließend und kompakt in einem Gesetzestext mit bundesweiter Geltung geregelt. Es handelt sich vielmehr um eine durch eine Vielzahl von Urteilen, landes- und bundesrechtlichen Regelungen geprägte Rechtsmaterie.

Das Problem des jährlich wiederkehrenden Streits um das Laub des Nachbarn versuchte der (Landes-) Gesetzgeber im ersten Schritt u.a. dadurch zu lösen, dass er in den Nachbarschaftsgesetzen die Grenzabstände regelte. So muss in der Regel ein deutlicher Abstand zwischen Baum und Grundstücksgrenze bestehen, es sei denn, es handelt sich um einen „Grenzbaum“. Insbesondere bei Herbststürmen werden die Grenzen vom herunterfallenden Laub aber nicht respektiert und landen zum Teil auf dem eigenen, zum Teil auf dem benachbarten Grundstück.

In diesen Fällen gibt es keine Lösung, die sich unmittelbar aus dem Gesetz herauslesen lässt. Wenn aber die Grenzabstände eingehalten wurden, die Äste nicht beeinträchtigend rübergewachsen sind (Überhang) und auch kein extremer, die Grundstücksnutzung wesentlich beeinträchtigender Laubbefall vorliegt, wird man vor den Gerichten auch keinen Erfolg damit haben, das Entfernen bzw. Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern zu verlangen. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen die strittigen Bäume von einer Baumschutzverordnung erfasst sind.

Nur wenn der Befall die Benutzung eines Grundstücks "wesentlich" beeinträchtigt und nicht ortsüblich ist, müssen Äste abgesägt oder der Baum gefällt werden. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) können Grundstückseigentümer von ihren Nachbarn das Zurückschneiden von Bäumen, die wegen ihrer Höhe den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, allerdings nicht mehr verlangen, wenn die dafür in den Landesnachbarrechtsgesetzen vorgesehene Ausschlussfrist abgelaufen ist (BGH, Az.: V ZR 102/03). Im Regelfall ist das herübergewehte Laub (auch Nadeln, Tannenzapfen, Samen, Blüten) also hinzunehmen.

So hat etwa das Landgericht Saarbrücken entschieden, dass es im Hinblick auf die positive Funktion der Bäume im Naturhaushalt und ihre „Wohlfahrtswirkung“ zumutbar ist, dass der Grundstückseigentümer Beeinträchtigungen durch Laubfall vom Nachbargrundstück hinnimmt. Als Konsequenz muss er also selbst das gefallene Laub beseitigen oder es auf seine Kosten beseitigen lassen (LG Saarbrücken, Az.: 11 S 363/86).

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Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten

Nach § 84 Abs. 2 SGB IX ist ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig erkranken. Hat der Arbeitgeber entgegen dieser Verpflichtung kein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt, so ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten unverhältnismäßig. Beruft der Arbeitgeber sich darauf, dass die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nutzlos gewesen wäre, so hat er umfassend und detailliert vorzutragen, warum weder ein Einsatz auf dem bisherigen Arbeitsplatz noch dessen leidensgerechte Anpassung oder Veränderung möglich gewesen wären und der Arbeitnehmer auch nicht auf einem anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit hätte eingesetzt werden können.

(Urteil des LAG Hamm vom 19.07.2016, Az.: 7 Sa 1707/15)

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Grenzen inhaltlicher Vorgaben des Arbeitnehmers für ein Arbeitszeugnis

Der Arbeitgeber ist nicht einschränkungslos verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein "wunschgemäßes" Zeugnis nach dessen Vorstellungen zu erteilen. Zwar ergibt sich aus § 109 Abs. 1 GewO ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zeugniserteilung. Wie sich aus dem Sinn der Vorschrift des § 109 Abs. 1 GewO ergibt, muss der Arbeitgeber das Zeugnis wohlwollend abfassen, damit es das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht ungerechtfertigt erschwert. Die Vorschrift sieht jedoch keinen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses mit einem bestimmten Wortlaut vor. Vielmehr ist der Arbeitgeber frei in der Wahl seiner Formulierungen. Hat der Arbeitgeber sich in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein Zeugnis zu erteilen, wobei dem Arbeitnehmer ein Vorschlagsrecht zustehen sollte, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen durfte, so stellt die Formulierung "aus wichtigem Grunde" klar, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, inhaltlich Unwahres in den Zeugnistext zu übernehmen.

(Urteil des LAG Hamm vom 18.02.2016, Az.: 18 Sa 1577/15)

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Entziehung der Fahrerlaubnis – Kokain im Haar

Die Fahrerlaubnisbehörde kann ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen von einer fehlenden Fahreignung ausgehen, wenn bei entnommenen und mittels beweissicher chromatographisch untersuchten Haarproben Rückstände von Cocain und Benzoylecgonin gefunden wurden. Daraus kann geschlossen werden, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis Kokain konsumiert hat. Dabei handelt es sich um ein Betäubungsmittel, das in Anlage III zu § I Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes genannt ist. Um das Ergebnis eines chromatographischen Verfahren ("Haarprobe" mit Nachweis des Kokainkonsums) zu erschüttern, muss substantiiert dargelegt werden, dass die Möglichkeit von Kreuzreaktionen besteht. Die bloße Behauptung eines Heilpraktikers, die Injektionen von Procain, Lidocain und Novocain könnten zu verfälschten Werten bei Verkehrskontrollen führen, ist hierfür nicht ausreichend.

(Beschluss des VGH Bayern vom 09.06.2016, Az.: 11 ZB 245/16)

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Persönlichkeitsrechtsverletzung durch öffentliche Behauptung der Vaterschaft

Das AG München hat entschieden, dass eine Mutter das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Mannes verletzt, wenn sie öffentlich behauptet, dass er der Vater ihres Kindes ist, ohne dass dies bewiesen ist. | AG München 30.09.2016   161 C 31397/15