Die Fahrerlaubnisbehörde kann ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen von einer fehlenden Fahreignung ausgehen, wenn bei entnommenen und mittels beweissicher chromatographisch untersuchten Haarproben Rückstände von Cocain und Benzoylecgonin gefunden wurden. Daraus kann geschlossen werden, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis Kokain konsumiert hat. Dabei handelt es sich um ein Betäubungsmittel, das in Anlage III zu § I Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes genannt ist. Um das Ergebnis eines chromatographischen Verfahren ("Haarprobe" mit Nachweis des Kokainkonsums) zu erschüttern, muss substantiiert dargelegt werden, dass die Möglichkeit von Kreuzreaktionen besteht. Die bloße Behauptung eines Heilpraktikers, die Injektionen von Procain, Lidocain und Novocain könnten zu verfälschten Werten bei Verkehrskontrollen führen, ist hierfür nicht ausreichend.
(Beschluss des VGH Bayern vom 09.06.2016, Az.: 11 ZB 245/16)
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