Die Veröffentlichung einer Anzeige für eine Immobilie mit Energieausweis ohne die nach der Energieeinsparverordnung erforderlichen Pflichtangaben ist wettbewerbswidrig. Dies gilt sowohl für Verkäufer, Vermieter und Verpächter als auch für Makler, wie das Oberlandesgericht Hamm mit Urteilen vom 04.08.2016 beziehungsweise 30.08.2016 entschied (Az.: 4 U 8/16 und 4 U 137/15).
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