Das Sozialgericht Dresden hat die Erkrankung des Innenmeniskus bei einem Profifußballer als Berufskrankheit anerkannt.
(SG Dresden 15.2.2017 – S 5 U 233/16)
Das Sozialgericht Dresden hat die Erkrankung des Innenmeniskus bei einem Profifußballer als Berufskrankheit anerkannt.
(SG Dresden 15.2.2017 – S 5 U 233/16)
Bei der Prüfung, ob eine schriftliche Honorarvereinbarung die Mindestsätze der HOAI unterschreitet, ist das vereinbarte Honorar mit dem niedrigsten vertretbaren Honorar zu vergleichen, das die Parteien unter Beachtung der HOAI hätten vereinbaren können. Spielräume der HOAI sind dabei "nach unten" zu nutzen. Das gilt auch dann, wenn nach der HOAI die Einordnung in zwei Honorarzonen vertretbar ist und die Parteien in der Honorarvereinbarung die höhere Honorarzone vereinbart haben. Die in der Literatur zu § 11 Abs. 2 und 3 HOAI 1996/2002 (§ 33 Abs. 4 bis 6 HOAI 2013) entwickelten Punktesysteme werden nach Ansicht des OLG Köln von der HOAI nicht vorgeben und lassen sich aus ihr nicht ableiten. Für den Mindestsatzvergleich ist daher das Punktesystem heranzuziehen, welches im konkreten Einzelfall zur niedrigeren Honorarzone führt.
(OLG Köln, Urteil vom 29.12.2016 – 16 U 49/12)
Der Vorstand der Sächsischen Rechtsanwaltskammer hat Rechtsanwalt Felix Döhl aufgrund der von ihm nachgewiesenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten die Zulassung als Fachanwalt für Arbeitsrecht erteilt.
Herzlichen Glückwunsch!
Damit verfügen alle unsere Rechtsanwälte über eine Fachanwaltschaft – eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass wir unseren Mandanten auch zukünftig unsere Dienstleistungen auf sehr hohem Niveau anbieten können.
Bei Auffahrunfällen kann, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, der erste Anschein dafür sprechen, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat ( § 4 Abs. 1 StVO ), unaufmerksam war ( § 1 StVO ) oder mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist ( § 3 Abs. 1 StVO ) (Fortführung Senatsurteil vom 13. Dezember 2011 – VI ZR 177/10 , BGHZ 192, 84 Rn. 7 ).
Der Auffahrunfall reicht als solcher als Grundlage eines Anscheinsbeweises aber dann nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die – wie etwa ein vor dem Auffahren vorgenommener Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs – als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen (Fortführung Senatsurteil vom 13. Dezember 2011, aaO).
Bestreitet der Vorausfahrende den vom Auffahrenden behaupteten Spurwechsel und kann der Auffahrende den Spurwechsel des Vorausfahrenden nicht beweisen, so bleibt – in Abwesenheit weiterer festgestellter Umstände des Gesamtgeschehens – allein der Auffahrunfall, der typischerweise auf einem Verschulden des Auffahrenden beruht. Es ist nicht Aufgabe des sich auf den Anscheinsbeweis stützenden Vorausfahrenden zu beweisen, dass ein Spurwechsel nicht stattgefunden hat.
(BGH Urteil vom 13.12.2016, Az: VI ZR 32/16)
Dies wird vom OLG Brandenburg verneint. Der umgangsberechtigte Elternteil ist nicht verpflichtet, an seinem Umgangswochenende die Kleidung seines Kindes zu waschen.
Sofern die Kindeseltern zuvor diesbezüglich eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben, kann der umgangsberechtigte Elternteil dies einseitig aufkündigen.
(vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.05.2016, 13 UF 37/16)
Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes liegt eine abschließende, das Anhörungsverfahren nach Paragraf 102 Betriebsverfassungsgesetz vorzeitig beendende Stellungnahme des Betriebsrates nur dann vor, wenn der Arbeitgeber sich aufgrund besonderer Anhaltspunkte darauf verlassen darf, der Betriebsrat werde sich bis zum Ablauf der Frist des Paragraf 102 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz nicht mehr äußern. (BAG Urteil vom 25.5.2016. 2 AZR 345/15)
Der nicht auszuschließende fortbestehende Drogenkonsum der Kindesmutter und die daraus resultierende abstrakte Gefahr für das Kind rechtfertigt für sich allein nicht eine massive Einschränkung des unbegleiteten Umgangs dieses Elternteils mit einem fast 6-jährigen Kind. Eine massive Einschränkung des Umgangsrechts ist vielmehr dann erforderlich, wenn hierdurch eine reale Gefahr für das Kind anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls besteht.
(OLG Dresden, Beschluss vom 06.09.2016, 18 UF 342/16)
Der BGH hat entschieden, dass der Vermieter einer Eigentumswohnung grundsätzlich auch dann innerhalb der Jahresfrist über die Betriebskosten abzurechnen hat, wenn der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung noch nicht vorliegt.
(BGH 25.01.2017 – VIII ZR 249/15)
Das BAG hat entschieden, dass Massenentlassungen innerhalb von 30 Kalendertagen nach Maßgabe von § 17 KSchG zu ihrer Wirksamkeit einer vorherigen ordnungsgemäßen Konsultation des Betriebsrats und einer vorherigen ordnungsgemäßen Anzeige an die Agentur für Arbeit bedürfen.
Dieser durch § 17 KSchG gewährleistete Schutz ist europarechtlich durch die RL 98/59/EG (Massenentlassungsrichtlinie) determiniert. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 27.01.2005 – C-188/03 "Junk") ist unter "Entlassung" die Kündigungserklärung zu verstehen. Hiervon ausgehend hielt das BAG die Kündigung gegenüber einer Arbeitnehmerin vom 10.03.2010 für wirksam, die sich zur Zeit der wegen einer Betriebsstilllegung durchgeführten Massenentlassungen in Elternzeit befand und deren Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf des Zeitraums von 30 Kalendertagen gekündigt wurde, obwohl sich die Kündigungen der übrigen Arbeitsverhältnisse mangels einer ordnungsgemäßen Konsultation des Betriebsrats gemäß § 17 KSchG als unwirksam erwiesen hatten (BAG, Urt. v. 25.04.2013 – 6 AZR 49/12).
Das BVerfG hat mit Beschluss vom 08.06.2016 (1 BvR 3634/13) dieses Urteil aufgehoben, weil es die Klägerin in ihren Grundrechten aus Art. 3 i.V.m. Art. 6 GG verletze. Die Klägerin werde unzulässig wegen der von ihr in Anspruch genommenen Elternzeit und wegen ihres Geschlechts benachteiligt, wenn ihr der Schutz vor Massenentlassungen versagt werde, weil das Abwarten der wegen der Elternzeit notwendigen behördlichen Zustimmung zur Kündigung dazu geführt habe, dass die Kündigung erst nach Ablauf des 30-Tage-Zeitraums erklärt wurde. In diesen Fällen gelte der 30-Tage-Zeitraum auch dann als gewahrt, wenn die Antragstellung auf Zustimmung der zuständigen Behörde zu der Kündigung innerhalb dieses Zeitraums erfolgt sei.
An diese nationalrechtliche Erweiterung des Entlassungsbegriffs bei Massenentlassungen durch das BVerfG sei das BAG ungeachtet der Probleme gebunden, die u.a. dann entstehen, wenn die behördliche Zustimmung erst außerhalb der 90-tägigen Freifrist des § 18 Abs. 4 KSchG erteilt wird oder wenn bei einer Arbeitnehmerin in Elternzeit die Kündigung als solche zugleich Teil einer zweiten, § 17 KSchG unterfallenden Welle von Kündigungen ist.
Das BAG hat deshalb auf die Revision der Klägerin festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 10.03.2010 nicht aufgelöst worden ist.
(Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 4/2017 v. 26.01.2017)
Wenn einem Elternteil Rente wegen voller Erwerbsminderung zugebilligt wurde, so ergibt sich in Anbetracht dessen gleichzeitig, dass er nicht 3 Stunden oder mehr arbeitstäglich erwerbstätig sein kann.
Der Erwerbsunfähigkeitsrente beziehende unterhaltspflichtige Elternteil wäre jedoch verpflichtet nachzuweisen, dass er nicht in der Lage sei, eine Erwerbstätigkeit in reduziertem Umfang von arbeitstäglich bis zu 3 Stunden auszuüben.
Auch die Vorlage des Schwerbehindertenausweises (hier Grad der Behinderung 70%) ist nicht ausreichend als Nachweis dafür, dass keine Erwerbsfähigkeit besteht. Es muss vielmehr vorgetragen werden, welche Art und welchen Umfang die gesundheitlichen Beeinträchtigungen haben und inwieweit sich diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Erwerbsfähigkeit auswirken und dass der Unterhaltspflichtige aufgrund dessen nicht in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit in reduziertem Umfang nachzukommen.
(vgl. BGH, Beschluss vom 09.11.2016, Az. XII ZB 227/15)
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