Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes liegt eine abschließende, das Anhörungsverfahren nach Paragraf 102 Betriebsverfassungsgesetz vorzeitig beendende Stellungnahme des Betriebsrates nur dann vor, wenn der Arbeitgeber sich aufgrund besonderer Anhaltspunkte darauf verlassen darf, der Betriebsrat werde sich bis zum Ablauf der Frist des Paragraf 102 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz nicht mehr äußern. (BAG Urteil vom 25.5.2016. 2 AZR 345/15)
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