Dies wird vom OLG Brandenburg verneint. Der umgangsberechtigte Elternteil ist nicht verpflichtet, an seinem Umgangswochenende die Kleidung seines Kindes zu waschen.
Sofern die Kindeseltern zuvor diesbezüglich eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben, kann der umgangsberechtigte Elternteil dies einseitig aufkündigen.
(vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.05.2016, 13 UF 37/16)
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