Autor-Archiv Hagen Döhl

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Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheit im Verkehr

Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille im Strafverfahren die Fahrerlaubnis entzogen worden, darf die Verwaltungsbehörde ihre Neuerteilung nicht allein wegen dieser Trunkenheitsfahrt von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens abhängig machen.

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Ersatz des Verdienstausfalls, wenn kein Kinderbetreuungsplatz zur Verfügung gestellt werden kann

Wird einem Kind, das Anspruch auf einen Betreuungsplatz hat, trotz rechtzeitiger Anmeldung kein Betreuungsplatz durch den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Verfügung gestellt, kommt den Eltern des anspruchsberechtigten Kindes der Beweis des ersten Anscheins zugute.

Gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII hat ein Kind, dass das 1. Lebensjahr vollendet hat, Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege.

Dieser Anspruch bezweckt gleichzeitig den Schutz der Interessen der sorgeberechtigten Eltern des Kindes. Deshalb fällt auch der Verdienstausfallschaden, den die Eltern dadurch erleiden, dass ihr Kind entgegen § 24 Abs. 2 SGB VIII keinen Betreuungsplatz erhält, unter  die Verletzung der Amtspflicht bei der Bereitstellung eines Betreuungsplatzes, was zum Schadenersatzanspruch des Elternteils wegen Verdienstausfall gegenüber der Kommune führen kann.

(vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2016, III ZR 278/15)

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Kindesunterhalt beim Wechselmodell

Auch wenn die Eltern das Wechselmodell hinsichtlich der Betreuung ihres minderjährigen Kindes praktizieren, haben beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes aufzukommen. Der Unterhaltsbedarf des Kindes bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und erfasst überdies die in Folge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten.

Zur Bemessung des Kindesunterhaltes kann auch fiktives Einkommen eines Elternteils herangezogen werden, das Einkommen, das er verdienen könnte, wenn er seine Erwerbsfähigkeit voll ausschöpft.

Der Unterhaltsanspruch des Kindes kann vom Kind gegen den besser verdienenden Elternteil geltend gemacht werden. Es handelt sich bei diesem Unterhaltsanspruch nicht um einen sogenannten familienrechtlichen Ausgleichsanspruch sondern vielmehr um einen Unterhaltsanspruch des Kindes, auch wenn hier nur die verbleibende Unterhaltsspitze vom Kind geltend gemacht wird.

Das staatliche Kindergeld ist auch beim Wechselmodell zur Hälfte auf den Barbedarf des Kindes anzurechnen.

Der auf die Betreuung des Kindes entfallende hälftige Anteil des staatlichen Kindergeldes ist ebenfalls zwischen den Eltern hälftig auszugleichen.

Der Ausgleich erfolgt schließlich in Form der Verrechnung mit dem Kindesunterhalt.

(vgl. BGH, Beschluss vom 11.01.2017, XII ZB 565/15)

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Kein Endtermin vereinbart: Wann muss das Bauvorhaben fertig gestellt sein?

Enthält ein Bauvertrag keine (bzw. keine wirksame) Frist, ist die Vorschrift des § 271 BGB anwendbar. Für den Zeitpunkt der Fertigstellung kommt es dann darauf an, in welcher Zeit bei nach dem vom Bauvertrag vorausgesetzten Bauablauf die Fertigstellung möglich war. Der Unternehmer hat die Herstellung in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen und muss Abweichungen von dem auf diese Weise ermittelten Fertigstellungstermin darlegen und ggf. beweisen.
(OLG Düsseldorf, 27.07.2016 – 22 U 54/16)

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Kanzleineubau gestartet

Dann kann es also losgehen!

Gemeinsam mit unseren Mitarbeitern, zahlreichen Freunden und Gäste erfolgte heute Vormittag der Erste Spatenstich für unseren Kanzlei- Neubau auf dem Grundstück Albert- Einstein- Str. 1 in Hoyerswerda.
Die Bauherren Gesine und Hagen Döhl hoben gemeinsam mit dem 1. Beigeordneten des Landrates Udo Witschas, dem Mitglied des Sächsischen Landtages und Hoyerswerdaer Stadtrat Frank Hirche sowie dem Geschäftsführer der Wittichenauer WOBAU Baugesellschaft Ottmar Jakubetz die erste Erde aus dem Baugrund.

Angestoßen wurde mit einem Glas Sekt- Auf dass das Bauvorhaben gut gelingen möge.

Hier finden Sie den Beitrag, den der Lokalsender Elsterwelle-TV dazu gesendet hat.

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BGH: Werkvertrag auch bei nachträglich vereinbarter Schwarzarbeit nichtig

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Werkverträgen fortgeführt, die gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) verstoßen. Nach seinem Urteil vom 16.03.2017 ist ein Werkvertrag auch dann nach § 134 BGB nichtig, wenn er zwar zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nachträglich durch eine "Ohne-Rechnung-Abrede" aber so abgeändert wird, dass er nunmehr vom Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erfasst wird.

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Rückerstattung geleisteten Werklohns in Höhe von 15.019,57 Euro, nachdem er wegen Mängeln der Arbeiten (Entfernung des alten sowie Beschaffung und Verlegung eines neuen Teppichbodens in seinem privaten Wohnhaus) den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat. Die Klage war in den Vorinstanzen abgewiesen worden. Das Oberlandesgericht Bamberg hatte als Berufungsgericht festgestellt, dass die Parteien zunächst einen Vertrag über die Arbeiten zum Preis von 16.164,38 Euro geschlossen hatten. Kurze Zeit später habe man sich dann geeinigt, dass der Beklagte eine Rechnung lediglich über einen Betrag von 8.619,57 Euro erstellt. Weitere 6.400 Euro sollten in bar gezahlt werden. Den Betrag der so erstellten Rechnung überwies der Kläger. Weitere – in der Höhe streitige – Zahlungen leistete er in bar.

Das Berufungsgericht hatte ausgeführt, der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nach § 134 BGB nichtig. Deshalb habe der Kläger keine Mängelansprüche und könne eine Rückzahlung weder aus Rücktritt noch aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangen. Mit der vom OLG zugelassenen Revision verfolgte der Kläger seinen Antrag weiter.

Der BGH hat die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Er hat bereits in mehreren Urteilen seit 2013 entschieden, dass bei einer (auch nur teilweisen) "Ohne-Rechnung-Abrede" ein Werkvertrag nichtig ist, wenn die Parteien bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte (vgl. § 14 UStG). In solchen Fällen bestünden keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien, weder Mängelansprüche noch Rückzahlungsansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers (NJW 2013, 3167, NJW 2014, 1805 sowie NJW 2015, 2406).

Der BGH hat nunmehr entschieden, dass diese Grundsätze in gleicher Weise gelten, wenn ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag nachträglich durch eine "Ohne-Rechnung-Abrede" so abgeändert wird, dass er nunmehr von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erfasst wird.

(BGH , Urteil vom 16.03.2017 – VII ZR 197/16)

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Verwahrloster Wohnungszustand rechtfertigt außerordentliche Kündigung

Der verwahrloste Zustand einer Mietwohnung kann den Vermieter dazu berechtigen, das Mietverhältnis außerordentlich zu kündigen. Dies hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 23.02.2017 entschieden (Az.: 7 S 7084/16).

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1. FC Köln erhält rund 20.000 Euro Schadensersatz von Böllerwerfer

Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Besucher, der im Fußballstadion Knallkörper gezündet hatte, an den Verein – entsprechend seinem Anteil an der Verbandsstrafe, die der Deutsche Fussball-Bund (DFB) dem Verein auferlegt hat – 20.340 Euro nebst Zinsen bezahlen muss.
(OLG Köln 7. Zivilsenat    7 U 54/15)

VonHagen Döhl

Keine grenzüberschreitende Vollstreckung einer Parkgebühr

Der EuGH hat entschieden, dass die von kroatischen Notaren ausgestellten Vollstreckungsbefehle grundsätzlich nicht als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt werden und in anderen Mitgliedstaaten als gerichtliche Entscheidungen anerkannt und vollstreckt werden dürfen.
(EuGH  | C-484/15, C-551/15)

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Umgangsrecht nach Seitensprung?

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass die Mutter eines kleinen Kindes eine Vaterschaftsfeststellung dulden muss, wenn der außereheliche mögliche biologische Vater ein ernsthaftes Interesse am Umgang mit dem Kind hat.

Nach dem Gesetz hat der leibliche Vater ein Umgangsrecht, wenn er ernsthaftes Interesse an dem Kind zeigt und der Umgang dem Kindeswohl dient (§ 1686a BGB). Im zu entscheidenden Fall hatten die Eheleute dies alles bestritten: Die biologische Vaterschaft des ehemaligen Liebhabers, dessen Interesse an dem Kind und, dass ein Umgang dem Kindeswohl dienlich sei. Ein Eindringling in die intakte Familie sei nicht erwünscht. Die Mutter weigerte sich, mit ihrem Kind an einer sog. Abstammungsuntersuchung teilzunehmen, durch die die Vaterschaft geklärt werden könnte. 
Das Amtsgericht hatte die Weigerung der Mutter für rechtmäßig gehalten. Denn es könne nicht festgestellt werden, dass ein Umgang des fremden Mannes mit dem erst einjährigen Kind dem Kindeswohl diene. Dies könne erst dann beurteilt werden, wenn das Kind über seine biologische Herkunft aufgeklärt worden sei, was frühestens im Vorschulalter erfolgen könne. Gegen diese Entscheidung rief der Mann das Oberlandesgericht an. Wenn er seine Rechte erst in ein paar Jahren geltend machen könne, könne er in den entscheidenden ersten Lebensjahren keine Beziehung zu dem Kind aufbauen.

Das OLG Oldenburg hat dem Mann Recht gegeben.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts muss die Mutter die Abstammungsuntersuchung dulden. Zwar seien immer die Interessen aller Beteiligten abzuwägen. Dies führe aber im konkreten Fall dazu, dass bereits jetzt die biologische Vaterschaft zu klären sei. Der Kindesmutter drohten durch die Untersuchung keine zusätzlichen Belastungen für das Familienleben, zumal ihr Ehemann von dem ganzen Verfahren Kenntnis hätte. Wenn die Untersuchung die biologische Vaterschaft des Mannes bestätigen würde, müsse in einem zweiten Schritt geklärt werden, ob ein Umgang dem Kindeswohl diene. Hierfür müssten dann gegebenenfalls verschiedene Vorwürfe, die die Eheleute gegen den Mann erhoben hatten, aufgeklärt und wohl auch das Kind – in kindgerechter Art und Weise – über die ganze Sache unterrichtet werden. Sollte die Untersuchung eine Vaterschaft nicht bestätigen, wären all diese weiteren Ermittlungen dagegen ohnehin nicht mehr erforderlich. Deswegen sei jetzt zunächst einmal eine Vaterschaftsfeststellung erforderlich.

(Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg v. 08.03.2017-Az:  13 WF 14/17)