Sofern für den Kindesvater kein Anlass für berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft besteht, kann das Familiengericht die gesamten Kosten des Vaterschaftsanfechtungsverfahren dem Kindesvater auferlegen, auch wenn die Kindesmutter dem vorgerichtlichen Begehren des Kindesvaters, eine Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung zu geben, nicht zustimmte.
(OLG Saarbrücken, Beschluss vom 03.06.2016, 6 WF 46/16)
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