Wird einem Kind, das Anspruch auf einen Betreuungsplatz hat, trotz rechtzeitiger Anmeldung kein Betreuungsplatz durch den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Verfügung gestellt, kommt den Eltern des anspruchsberechtigten Kindes der Beweis des ersten Anscheins zugute.
Gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII hat ein Kind, dass das 1. Lebensjahr vollendet hat, Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege.
Dieser Anspruch bezweckt gleichzeitig den Schutz der Interessen der sorgeberechtigten Eltern des Kindes. Deshalb fällt auch der Verdienstausfallschaden, den die Eltern dadurch erleiden, dass ihr Kind entgegen § 24 Abs. 2 SGB VIII keinen Betreuungsplatz erhält, unter die Verletzung der Amtspflicht bei der Bereitstellung eines Betreuungsplatzes, was zum Schadenersatzanspruch des Elternteils wegen Verdienstausfall gegenüber der Kommune führen kann.
(vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2016, III ZR 278/15)
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