Kein Endtermin vereinbart: Wann muss das Bauvorhaben fertig gestellt sein?

VonHagen Döhl

Kein Endtermin vereinbart: Wann muss das Bauvorhaben fertig gestellt sein?

Enthält ein Bauvertrag keine (bzw. keine wirksame) Frist, ist die Vorschrift des § 271 BGB anwendbar. Für den Zeitpunkt der Fertigstellung kommt es dann darauf an, in welcher Zeit bei nach dem vom Bauvertrag vorausgesetzten Bauablauf die Fertigstellung möglich war. Der Unternehmer hat die Herstellung in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen und muss Abweichungen von dem auf diese Weise ermittelten Fertigstellungstermin darlegen und ggf. beweisen.
(OLG Düsseldorf, 27.07.2016 – 22 U 54/16)

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