Kindesunterhalt beim Wechselmodell

VonHagen Döhl

Kindesunterhalt beim Wechselmodell

Auch wenn die Eltern das Wechselmodell hinsichtlich der Betreuung ihres minderjährigen Kindes praktizieren, haben beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes aufzukommen. Der Unterhaltsbedarf des Kindes bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und erfasst überdies die in Folge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten.

Zur Bemessung des Kindesunterhaltes kann auch fiktives Einkommen eines Elternteils herangezogen werden, das Einkommen, das er verdienen könnte, wenn er seine Erwerbsfähigkeit voll ausschöpft.

Der Unterhaltsanspruch des Kindes kann vom Kind gegen den besser verdienenden Elternteil geltend gemacht werden. Es handelt sich bei diesem Unterhaltsanspruch nicht um einen sogenannten familienrechtlichen Ausgleichsanspruch sondern vielmehr um einen Unterhaltsanspruch des Kindes, auch wenn hier nur die verbleibende Unterhaltsspitze vom Kind geltend gemacht wird.

Das staatliche Kindergeld ist auch beim Wechselmodell zur Hälfte auf den Barbedarf des Kindes anzurechnen.

Der auf die Betreuung des Kindes entfallende hälftige Anteil des staatlichen Kindergeldes ist ebenfalls zwischen den Eltern hälftig auszugleichen.

Der Ausgleich erfolgt schließlich in Form der Verrechnung mit dem Kindesunterhalt.

(vgl. BGH, Beschluss vom 11.01.2017, XII ZB 565/15)

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