Der EuGH hat entschieden, dass die von kroatischen Notaren ausgestellten Vollstreckungsbefehle grundsätzlich nicht als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt werden und in anderen Mitgliedstaaten als gerichtliche Entscheidungen anerkannt und vollstreckt werden dürfen.
(EuGH | C-484/15, C-551/15)
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