Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Samenbank muss minderjährigem Kind Auskunft über Samenspender erteilen

Das Amtsgericht Berlin-Wedding hat die Betreiberin einer Samenbank dazu verurteilt, einem minderjährigen Kind, das durch seine rechtlichen Eltern vertreten wird, Auskunft über die Identität eines Samenspenders zu geben. Nach dem Urteil vom 27.04.2017 müssen alle relevanten Daten wie Namen, Geburtsdatum, Personalausweisnummer und Anschrift zum Zeitpunkt der Samenspende genannt werden (AG Berlin-Wedding , Urteil vom 27.04.2017 – 13 C 259/16- nicht rechtskräftig).

VonHagen Döhl

Drei-Zeugen-Testament setzt Todesgefahr voraus

Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine durch ein Drei-Zeugen-Testament angeordnete Testamentsvollstreckung unwirksam sein kann, wenn nicht festgestellt werden kann, dass sich der Erblasser bei der Errichtung dieses Nottestaments tatsächlich in akuter Todesgefahr befand oder die drei anwesenden Zeugen von einer akuten Todesgefahr überzeugt waren.
OLG Hamm 15. Zivilsenat | 15 W 587/15

VonHagen Döhl

Bundesarbeitsgericht: Auch Allgemeinverbindlicherklärungen des VTV Bau Tarifverträge SoKa-Bau 2012 und 2013 unwirksam!

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 25.01.2017 entschieden, dass auch die Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE) des VTV Bau aus den Jahren 2012 und 2013 unwirksam sind.

In zwei Entscheidungen stellten die Richter des BAG fest, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sich zwar mit den Allgemeinverbindlicherklärungen befasst habe, die nach damaligem Rechtsstand erforderliche 50-Prozent-Quote aber nicht erreicht worden sei.
Das Ministerium hat somit fehlerhaft geprüft – wie auch bei den AVE 2008, 2010 und 2014. Zudem fand bei den beiden AVE aus dem Jahr 2013 keine ausreichende Ministerialbefassung statt, d.h. weder die Ministerin noch der zuständige Staatssekretär haben sich hinreichend mit den AVE befasst.

Folge der Entscheidungen ist, dass Unternehmen, die weder Mitglied in dem Verband HDB, noch im ZDB waren, nicht durch die Tairfverträge gebunden wurden und diese somit keine SOKA-Pflicht begründen konnten.

Nach derzeitiger Rechtslage bestehen daher Ansprüche der Bauunternehmer auf eine Rückgewähr der SOKA-Beiträge.
Da i.d.R. lediglich 50 – 80 Prozent der an die SOKA Bau für ihre Arbeitnehmer gezahlten Beiträge an die Unternehmen rückerstattet wurden, besteht hinsichtlich der Differenz ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch.

Gerne können Sie uns ansprechen, damit wir Ihnen im Bedarfsfall helfen können, Ihre Ansprüche durchzusetzen.
 

VonHagen Döhl

Wesentliche Mängel verhindern Ablösung des Sicherheitseinbehalts: Klausel unwirksam!

Die von einem Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellten Formularklauseln
Die Parteien vereinbaren – unabhängig von einer Ausführungsbürgschaft – den Einbehalt einer unverzinslichen Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber in Höhe von 5 % der Brutto-Abrechnungssumme für die Sicherstellung der Gewährleistung einschließlich Schadensersatz und die Erstattung von Überzahlungen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt gegen Vorlage einer unbefristeten, selbstschuldnerischen und unwiderruflichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Versicherung abzulösen; frühestens jedoch nach vollständiger Beseitigung der im Abnahmeprotokoll festgestellten Mängel oder fehlender Leistungen.
sind bei der gebotenen Gesamtbeurteilung wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, so der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 30.03.2017.
(BGH, Urteil vom 30.03.2017 – VII ZR 170/16)
 

VonHagen Döhl

Streitwert einer Klage auf zukünftige Nutzungsentschädigung

Dieser Inhalt ist geschützt! Geben Sie das Passwort ein, um Zugang zu den Beiträgen zu erhalten.


VonHagen Döhl

Anwendbarkeit der 40- Euro-Verzugspauschale auf Arbeitsentgeltansprüche

Die Neuregelung des § 288 Abs. 5 BGB findet auch auf arbeitsrechtliche Entgeltansprüche Anwendung.
Eine Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht ist nicht aufgrund der Wertung des § 12a ArbGG geboten. Es fehlt an einer für eine Analogie zu § 12a ArbGG erforderlichen planwidrigen Regelungslücke.
Die systematische Einordnung des § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB im Zusammenhang mit den – unzweifelhaft auch auf Arbeitsentgeltansprüche anwendbaren – gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins sowie dem weitergehenden Verzugsschaden gebietet eine Anwendung auch auf Arbeitsentgeltansprüche.
Gleiches gilt für den Zweck der Vorschrift des § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB, den Druck auf potenziell säumige Schuldner zu erhöhen, ihren Zahlungsverpflichtungen pünktlich und vollständig nachzukommen. Diese Zweckrichtung besteht gerade auch bei Arbeitsentgeltansprüchen.
Die Ausnahmevorschrift des § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB betrifft nur den – bei Arbeitsentgeltforderungen nicht bestehenden – außergerichtlichen Kostenerstattungsanspruch für Rechtsverfolgungskosten, nicht aber einen – nach dem Arbeitsgerichtsgesetz im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren bestehenden – prozessualen Kostenerstattungsanspruch.
(LAG Köln, Urteil vom 22.11.2016 – 12 Sa 524/16)
 

VonHagen Döhl

Mängelbeseitigung nicht (mehr) möglich: Werklohn ohne Abnahme fällig

Verteidigt sich der Auftraggeber teilweise nur (noch) mit auf Geldzahlung gerichteten Mängelansprüchen und verlangt er nach mittlerweise durchgeführter Selbst-/Ersatzvornahme keine Nacherfüllung vom Auftragnehmer mehr (da diese durch Drittleistungen unmöglich geworden ist), entfällt insoweit eine Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung und es besteht insoweit ein reines Abrechnungsverhältnis. Dies gilt dem OLG Düsseldorf zufolge auch, wenn der Auftraggeber im Hinblick auf weitergehende Mängelrügen, zu denen er noch keine Drittarbeiten veranlasst hat, den insoweit zulässigen prozessualen Weg eingeschlagen hat, in erster Linie ein Leistungsverweigerungsrecht (wegen der nach seiner Ansicht insoweit zu Recht verweigerten Abnahme) und nur hilfsweise einen Vorschussanspruch (im Wege der Hilfsaufrechnung) geltend zu machen.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.04.2016 – 22 U 148/15)

VonHagen Döhl

Kündigung eines Mietverhältnisses wegen verspäteter Mietzahlung

Das LG Nürnberg-Fürth entschieden, dass die Kündigung eines Mietverhältnisses zulässig ist, wenn der Mieter wiederholt die Miete um wenige Tage verspätet zahlt.

Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung, welche die beiden Beklagten seit Oktober 2011 angemietet hatten. Bereits im Jahr 2013 war es zu verspäteten Mietzahlungen und Mietrückständen gekommen, welche die Beklagten aber aufgrund einer Ratenvereinbarung ausgeglichen hatten. Im Rahmen dieser Vereinbarung sicherten sie zu, künftig die Miete pünktlich zum 3. Werktag des jeweiligen Monats zu bezahlen. Im Jahr 2015 und Anfang 2016 kam es in fünf Fällen zu verspäteten Mietzahlungen, wobei die Miete, von einer Ausnahme abgesehen, immer nur mit wenigen Tagen Verspätung einging. Der Kläger, welcher zuvor noch in mehreren Schreiben auf die Wichtigkeit des rechtzeitigen Mieteingangs hingewiesen hatte, kündigte daraufhin den Beklagten die Wohnung ordentlich.
Das AG Fürth hatte der auf Räumung gerichteten Klage stattgegeben. Es lagen nach Auffassung des Amtsgerichts nicht nur Zahlungsunpünktlichkeiten, sondern Vertragsverstöße vor, auch wenn die Zahlungen nur um wenige Tage verspätet eingingen. Das Amtsgericht berücksichtigte im Rahmen der Abwägung, dass der Kläger immer wieder auf die Notwendigkeit pünktlicher Mietzahlungen hingewiesen hatte. Die Beklagten haben gegen das Urteil Berufung eingelegt.

Das LG Nürnberg-Fürth hat die Berufung im Beschlusswege zurückgewiesen.

Das Landgericht bewertete die verspäteten Mietzahlungen als nicht unerhebliche Pflichtverletzung der Mieter, welche eine ordentliche Kündigung rechtfertigten. Die Interessenabwägung des Amtsgerichts sei nicht zu beanstanden, da die verspäteten Mietzahlungen vor dem Hintergrund der wiederholten Abmahnungen des Klägers als Pflichtverletzung von einigem Gewicht anzusehen seien. Die Beklagten hätten durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie nicht bereit sind, ihre Zahlungsweise ernsthaft und auf Dauer umzustellen.

(Quelle: Pressemitteilung des OLG Nürnberg Nr. 11/2017 v. 11.04.2017(Entscheidungsdatum 17.03.2017 AZ: 7 S 6617/16)

VonHagen Döhl

Rechtsanwalt behält auch nach Kündigung des Mandats noch seinen Vergütungsanspruch

Dieser Inhalt ist geschützt! Geben Sie das Passwort ein, um Zugang zu den Beiträgen zu erhalten.


VonHagen Döhl

Kosten eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens

Sofern für den Kindesvater kein Anlass für berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft besteht, kann das Familiengericht die gesamten Kosten des Vaterschaftsanfechtungsverfahren dem Kindesvater auferlegen, auch wenn die Kindesmutter dem vorgerichtlichen Begehren des Kindesvaters, eine Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung zu geben, nicht zustimmte.

(OLG Saarbrücken, Beschluss vom 03.06.2016, 6 WF 46/16)