Autor-Archiv Hagen Döhl

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Berücksichtigung eines Freibetrages für Pflegeleistungen bei der Erbschaftssteuer

Im vorliegenden Fall wurden von der Klägerin Pflegeleistungen für ihre Mutter erbracht. Nach dem Tod der Mutter hat sie hinsichtlich der von ihr zu entrichtenden Erbschaftssteuer für ihre Pflegeleistungen einen Freibetrag in Höhe von 20.000,00 € in Ansatz gebracht.
Der BFH entschied, dass dies gerechtfertigt ist. Nach Auffassung des BFH bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber Pflegeleistungen von nahen Angehörigen bereits durch die hohen Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG als abgegolten ansieht. Es können demnach die Pflegeleistungen mit einem Freibetrag in Höhe von 20.000,00 € gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG zusätzlich zu dem zuvor angeführten Freibetrag in Ansatz gebracht werden.

(BFH, Urteil vom 10.05.2017, Aktenzeichen II R 37/15)
 

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Streitwert einer Klage auf Einwilligung in die Löschung einer Grundschuld

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Streitwertaddition bei Klageänderung

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Erstattungsfähigkeit einer Hebegebühr

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Keine Kostenerstattung für Erstmahnung

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Haftung nach Verkehrsunfall: Auffahrunfall an grüner Ampel wegen Martinshorn

Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Autofahrer, der das Martinshorn eines Einsatzfahrzeugs hört, schnellstmöglich herausfinden muss, von wo sich das Einsatzfahrzeug nähert und daher auch an einer grünen Ampel bremsen darf.Fahre ein anderer Fahrer dann hinten auf, müsse dieser den Schaden komplett ersetzen, so das LG Hamburg.Die Autofahrerin stand mit ihrem Fahrzeug an einer roten Ampel und wollte nach rechts abbiegen. Hinter ihr stand ein weiteres Fahrzeug, das auch nach rechts abbiegen wollte. Als die Ampel auf Grün umschaltete, fuhren beide Fahrzeuge an. Während des Abbiegevorgangs hörte die Frau das Martinshorn eines Rettungswagens und bremste. Das Auto hinter ihr fuhr auf. Die Frau wollte den gesamten Schaden vom Fahrer des auffahrenden Wagens ersetzt bekommen. Tatsächlich regulierte die Versicherung nur etwa zu zwei Dritteln. Der Rest wurde eingeklagt.Die Klage hatte vor dem LG Hamburg ganz überwiegend Erfolg.Nach Auffassung de Landgerichts spricht bei einem Auffahrunfall der Anschein dafür, dass der Auffahrende entweder unaufmerksam gewesen oder beim Abbiegen zu dicht aufgefahren ist. Könne dies nicht widerlegt werden, hafte der Auffahrende. Grundsätzlich trete dann auch die einfache Betriebsgefahr und somit ein Mitverschulden des anderen Fahrzeugs dahinter zurück.Auch das Bremsen der Fahrerin führe zu keiner anderen Wertung. Ein Verkehrsverstoß liege nur dann vor, wenn es sich um eine starke Bremsung ohne zwingenden Grund handele. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Auch wenn später kein Fahrzeug mit Blaulicht und/oder Martinshorn an der Unfallstelle vorbeigefahren sei, reiche es, dass die Klägerin ein Martinshorn gehört habe. Höre man ein solches Rettungssignal, sei es geboten, sich schnellstmöglich davon zu überzeugen, von wo ein entsprechendes Fahrzeug sich nähere. Das Landgericht hatte außerdem Zweifel, ob es sich tatsächlich um eine starke Bremsung gehandelt hatte. Der andere Autofahrer sprach von einer "Vollbremsung". Da beide Parteien aber bei Grün gerade erst in eine Straße abbiegen wollten, handele es sich wohl eher nicht um eine starke Bremsung.

(LG Hamburg 27.07.2017 – 306 O 141/16)

 

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Verwirkung des Elternunterhaltes

Ein erwachsenes Kind ist nicht verpflichtet, seinem unterhaltsbedürftigen Elternteil Unterhalt zu zahlen, wenn sich dieser Elternteil gegenüber diesem Kind über mehrere Jahre hinweg während dessen Minderjährigkeit seiner Unterhaltspflicht entzogen hat.
Im Weiteren kann sich das erwachsene Kind auch auf eine grobe Unbilligkeit gemäß § 1611 BGB berufen und ist nicht zur Zahlung von Unterhalt an seinen bedürftigen Elternteil verpflichtet, wenn zuvor der nunmehr bedürftige Elternteil ausdrücklich einen Abbruch aller Kontakte zu diesem Kind erklärte und sich daraus eine emotionale Kälte gegenüber dem vormals minderjährigen Kind ergeben hat.
(OLG Oldenburg, Beschluss vom 04.01.2017, Aktenzeichen 4 UF 166/15)

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Entscheidung über eine Urlaubsreise im Rahmen des Umgangs eines Elternteils

Der Elternteil, der Umgang mit seinem Kind ausübt, kann allein darüber entscheiden, ob er mit dem Kind im Rahmen eines zwischen den Eltern vereinbarten Ferienumgangs eine Urlaubsfernreise durchführt.
Allerdings handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, wenn die geplante Urlaubsreise mit dem Kind in ein politisches Krisengebiet führen soll oder wenn für den konkreten Urlaubsort Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes vorliegen, so dass die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern im gegenseitigen Einvernehmen darüber entscheiden müssen.
Allerdings rechtfertigen geänderte Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes wegen eines Bombenanschlages in der Hauptstadt des Urlaubslandes nicht zu der Annahme, dass es sich bei der Reise um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handelt, wenn die Hauptstadt vom Urlaubsort weit entfernt liegt.
(Kammergericht, Beschluss vom 02.02.2017, 13 UF 163/16

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Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

Die ohne wirksame Einwilligung an eine geschäftliche E-Mail-Adresse versandte Werbe-E-Mail stellt einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung erfolgt betriebsbezogen und beeinträchtigt den Betriebsablauf im Unternehmen des Empfängers. Das Versenden von E-Mails mit unerbetener Werbung, die der Empfänger jeweils einzeln sichten muss und bei denen ein Widerspruch erforderlich ist, um eine weitere Zusendung zu unterbinden, führt zu einer nicht unerheblichen Belästigung. Eine wirksame Einwilligung in den Empfang elektronischer Post zu Werbezwecken setzt unter anderem voraus, dass der Adressat weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und dass klar ist, welche Produkte oder Dienstleistungen des Unternehmens sie konkret erfasst. Eine vorformulierte Einwilligungserklärung ist an den §§ 305 ff. BGB zu messen.

Hinweis: In Bezug auf Werbeanrufe hatte der BGH bereits 2012 klargestellt, dass eine Einwilligung nur wirksam ist, wenn sie in Kenntnis der Sachlage und für den konkreten Fall erklärt wird. Dies setzt voraus, dass der Verbraucher hinreichend auf die Möglichkeit von Werbeanrufen hingewiesen wird und weiß, auf welche Art von Werbemaßnahmen und auf welche Unternehmen sich seine Einwilligung bezieht.
(BGH, Urteil vom 25.10.2012 – I ZR 169/10)

Außerdem hatte der BGH 2015 entschieden, dass die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung gegen den eindeutig erklärten Willen einer Person einen Eingriff in ihre geschützte Privatsphäre und damit ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellt, §§ 283 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB.
(BGH, Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 134/15)

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Anwaltliche Beratungspflichten im rechtsschutzversicherten Mandat

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