Autor-Archiv Hagen Döhl

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Haftung nach Verkehrsunfall: Auffahrunfall an grüner Ampel wegen Martinshorn

Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Autofahrer, der das Martinshorn eines Einsatzfahrzeugs hört, schnellstmöglich herausfinden muss, von wo sich das Einsatzfahrzeug nähert und daher auch an einer grünen Ampel bremsen darf.Fahre ein anderer Fahrer dann hinten auf, müsse dieser den Schaden komplett ersetzen, so das LG Hamburg.Die Autofahrerin stand mit ihrem Fahrzeug an einer roten Ampel und wollte nach rechts abbiegen. Hinter ihr stand ein weiteres Fahrzeug, das auch nach rechts abbiegen wollte. Als die Ampel auf Grün umschaltete, fuhren beide Fahrzeuge an. Während des Abbiegevorgangs hörte die Frau das Martinshorn eines Rettungswagens und bremste. Das Auto hinter ihr fuhr auf. Die Frau wollte den gesamten Schaden vom Fahrer des auffahrenden Wagens ersetzt bekommen. Tatsächlich regulierte die Versicherung nur etwa zu zwei Dritteln. Der Rest wurde eingeklagt.Die Klage hatte vor dem LG Hamburg ganz überwiegend Erfolg.Nach Auffassung de Landgerichts spricht bei einem Auffahrunfall der Anschein dafür, dass der Auffahrende entweder unaufmerksam gewesen oder beim Abbiegen zu dicht aufgefahren ist. Könne dies nicht widerlegt werden, hafte der Auffahrende. Grundsätzlich trete dann auch die einfache Betriebsgefahr und somit ein Mitverschulden des anderen Fahrzeugs dahinter zurück.Auch das Bremsen der Fahrerin führe zu keiner anderen Wertung. Ein Verkehrsverstoß liege nur dann vor, wenn es sich um eine starke Bremsung ohne zwingenden Grund handele. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Auch wenn später kein Fahrzeug mit Blaulicht und/oder Martinshorn an der Unfallstelle vorbeigefahren sei, reiche es, dass die Klägerin ein Martinshorn gehört habe. Höre man ein solches Rettungssignal, sei es geboten, sich schnellstmöglich davon zu überzeugen, von wo ein entsprechendes Fahrzeug sich nähere. Das Landgericht hatte außerdem Zweifel, ob es sich tatsächlich um eine starke Bremsung gehandelt hatte. Der andere Autofahrer sprach von einer "Vollbremsung". Da beide Parteien aber bei Grün gerade erst in eine Straße abbiegen wollten, handele es sich wohl eher nicht um eine starke Bremsung.

(LG Hamburg 27.07.2017 – 306 O 141/16)

 

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Keine Kostenerstattung für Erstmahnung

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Erstattungsfähigkeit einer Hebegebühr

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Streitwertaddition bei Klageänderung

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Streitwert einer Klage auf Einwilligung in die Löschung einer Grundschuld

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Verwirkung des Elternunterhaltes

Ein erwachsenes Kind ist nicht verpflichtet, seinem unterhaltsbedürftigen Elternteil Unterhalt zu zahlen, wenn sich dieser Elternteil gegenüber diesem Kind über mehrere Jahre hinweg während dessen Minderjährigkeit seiner Unterhaltspflicht entzogen hat.
Im Weiteren kann sich das erwachsene Kind auch auf eine grobe Unbilligkeit gemäß § 1611 BGB berufen und ist nicht zur Zahlung von Unterhalt an seinen bedürftigen Elternteil verpflichtet, wenn zuvor der nunmehr bedürftige Elternteil ausdrücklich einen Abbruch aller Kontakte zu diesem Kind erklärte und sich daraus eine emotionale Kälte gegenüber dem vormals minderjährigen Kind ergeben hat.
(OLG Oldenburg, Beschluss vom 04.01.2017, Aktenzeichen 4 UF 166/15)

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Gerichtliche Zuweisung einer Genossenschaftswohnung bei Trennung oder Ehescheidung

Im Falle der Trennung und Ehescheidung kann eine Genossenschaftswohnung gem. § 1568a BGB auch an denjenigen Ehegatten zugewiesen werden, der bislang selbst nicht Mitglied der Genossenschaft war.
Denn bei der Zuweisung der Wohnung ist insbesondere auf die Kinder der Parteien, die noch in der Wohnung leben,  Rücksicht zu nehmen,  auch wenn diese Kinder bereits volljährig sind.
Sofern die Eheleute im Zuge der Trennung eine Vereinbarung über die künftige Nutzung der Ehewohnung geschlossen haben, ist diese Vereinbarung als schuldrechtliche Abrede zwischen den Eheleuten für das gerichtliche Wohnungszuweisungsverfahren zwar nicht verbindlich, allerdings im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung des Gerichts über die Wohnungszuweisung sehr wohl relevant.
(OLG Hamburg, Beschluss vom 03.08.2016, 2 UF 42/16)

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Teilnahme an Personalgesprächen während der Arbeitsunfähigkeit

Während der Dauer einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur dann anweisen, zu einem Personalgespräch in den Betrieb zu kommen, wenn hierfür ein dringender betrieblicher Anlass besteht, der einen Aufschub der Weisung auf einen Zeitpunkt nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit nicht gestattet, und die persönliche Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb dringend erforderlich ist und ihm zugemutet werden kann.

Hinweis: Wer krank ist, ist nicht zur Arbeitsleistung und damit auch nicht zum Erscheinen im Betrieb verpflichtet. Eine Ausnahme hiervon kann nur gelten, wenn es aus betrieblichen Gründen unverzichtbar ist und der Arbeitnehmer dazu gesundheitlich in der Lage ist. Die Beweislast für eine solche Ausnahmesituation trägt der Arbeitgeber.

(BAG, Urteil vom 02.11.2016 – 10 AZR 596/15)

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Schutzimpfung des Kindes

Bei der Schutzimpfung für ein Kind handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, auch wenn es sich um eine sogenannte Standard- oder Routineimpfung handelt.
Sofern die Eltern uneinig über die Durchführung einer solchen Impfung sind, kann die Entscheidungsbefugnis über die Impfung demjenigen Elternteil übertragen werden, der die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut befürwortet, insbesondere dann, wenn beim Kind keine besonderen Impfrisiken vorliegen.
Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Abwägung und Klärung der allgemeinen Infektions- und Impfrisiken für die Entscheidung des Gerichts bedarf es für die Entscheidung des Gerichts nicht.
(BGH, Beschluss vom 03.05.2017, XII ZB 157/16)

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Anwaltliche Beratungspflichten im rechtsschutzversicherten Mandat

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