Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Schutz vor Fahrverbot wegen Blasenschwäche?

Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Blasenschwäche eines Autofahrers ausnahmsweise einen Grund darstellen kann, von einem Regelfahrverbot wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit abzusehen.
(OLG Hamm    4 RBs 326/17)

VonHagen Döhl

„VW-Abgasskandal“: Rechtsschutzversicherung muss leisten

Das OLG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass für eine auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtete Schadensersatzklage eines vom sogenannten VW-Abgasskandals betroffenen Autokäufers gegen die Herstellerin Volkswagen AG hinreichende Erfolgsaussichten bestehen und die Rechtsschutzversicherung daher leisten muss.
(OLG Düsseldorf 4. Zivilsenat  I-4 U 87/17)

VonHagen Döhl

Bestimmung des Gegenstandswertes für die Einigungsgebühr

Dieser Inhalt ist geschützt! Geben Sie das Passwort ein, um Zugang zu den Beiträgen zu erhalten.


VonHagen Döhl

Abnahme: Dreh- und Angelpunkt im Werkvertragsrecht

Ist der Unternehmer seinen werkvertraglichen Pflichten des Bauvertrages nachgekommen und hat das Bauwerk vertragsgemäß errichtet oder umgebaut, ist der Besteller verpflichtet, dieses abzunehmen (§ 640 Abs. 1 BGB).

Die Abnahme ist die körperliche Hinnahme des Werks durch den Besteller verbunden mit der Billigung des Werkes als zumindest im Wesentlichen vertragsgerechte Leistung (BGH, BauR 1999, 1186).

Dies setzt voraus, dass das Werk abnahmereif, d.h. fertiggestellt ist und jedenfalls keine wesentlichen Mängel aufweist (vgl. Wortlaut des § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Die Wirkung der erfolgten Abnahme ist weitreichend. So ist sie z.B. maßgeblich für den Gefahrenübergang gemäß § 644 Abs. 1 BGB und die Verjährungsfristen der Mangelansprüche gemäß § 634a Abs. 2 BGB. Mit der Abnahme endet das vertragliche Erfüllungsstadium. Sie ist Fälligkeitsvoraussetzung für die Vergütung des Unternehmers (§ 641 Abs. 1 Satz 1 BGB) und bewirkt eine Beweislastumkehr zu Lasten des Bestellers.

Ist nichts Besonderes zwischen den Parteien vereinbart, bestimmt sich die Abnahme gemäß § 640 Abs. 1 BGB. Danach kann die Abnahme formlos – d.h. ohne Einhaltung bestimmter Formvorschriften – erfolgen. Daneben gibt es aber auch die förmliche, die konkludente und die fingierte Abnahme sowie die Teilabnahme.

Soll die Abnahme förmlich erfolgen – d.h. unter Erstellung eines schriftlichen Abnahmeprotokolls – so muss sie zwischen dem Bauträger und dem Erwerber vereinbart werden. Solche Vereinbarungen stellen häufig Verbraucherverträge i.S.d. § 310 Abs. 3 BGB dar, so dass regelmäßig die Vorschriften über eine AGB-rechtliche Klauselwirkung Anwendung finden (beispielhaft hierfür ist § 12 Abs. 4 VOB/B).

VonHagen Döhl

Dashcam-Aufzeichnungen zur Beweisführung über Verkehrsunfälle zulässig

Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass Aufzeichnungen von Kameras, welche in Fahrtrichtung fest auf dem Armaturenbrett installiert sind ("Dashcam"), in einem Zivilprozess verwertet werden dürfen.
(OLG Nürnberg 13. Zivilsenat  13 U 851/17)

VonHagen Döhl

Mithaftung für Verkehrsunfall wegen falschen Blinkens des Vorfahrtberechtigten

Das AG Oberndorf hat entschieden, dass ein Autofahrer, der an einer Kreuzung blinkt, ohne tatsächlich abzubiegen, bei einem Unfall mithaftet, auch wenn er grundsätzlich Vorfahrt hatte.
(AG Oberndorf 30.08.2017   2 C 434/15)

VonHagen Döhl

Verletzung einer getroffenen Umgangsvereinbarung durch Verhinderung einer Fernreise des Kindes

Bei der Entscheidung, ob ein Kind im Rahmen des vereinbarten Umgangs eine Urlaubs-Fernreise antritt, handelt es sich vor dem Hintergrund des gewandelten Urlaubsverständnisses der Bevölkerung regelmäßig um eine nicht zustimmungspflichtige Alltagsentscheidung. Da eine solche Reise somit nicht der Zustimmung des anderen Elternteils bedarf, liegt eine Verletzung einer getroffenen Umgangsvereinbarung darin, dass die Mutter die Teilnahme des Kindes an der Reise durch Einschaltung der Bundespolizei vereitelt. Nach dem Gesetz obliegt den Eltern eine Wohlverhaltenspflicht. Im Interesse des kindlichen Wohls haben sie den Umgang mit dem anderen Elternteil zu fördern und alles zu unterlassen, was den Umgang erschwert. Die Wohlverhaltenspflicht ist, wie sich aus § 1684 Abs. 2 BGB, aber auch aus § 1626 Abs. 3 BGB ergibt, von Gesetzes wegen integraler Bestandteil jeder Umgangsregelung.

Beschluss des KG Berlin vom 23.06.2017, Az.: 13 WF 97/17

VonHagen Döhl

OLG Köln: Wirksamkeit eines Nottestaments vor drei Zeugen

Der für Nachlasssachen zuständige 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hatte über die Erbfolge eines im Alter von 84 Jahren in einem Kölner Krankenhaus verstorbenen Kölners zu entscheiden. Wenige Stunden vor seinem Tod waren vier Personen ans Sterbebett gekommen. Drei von ihnen hielten in einer Niederschrift fest, dass nach dem letzten Willen die Lebensgefährtin Alleinerbin werden solle. Der Kranke sei mit diesem Nottestament einverstanden, habe aber keine Kraft mehr, es zu unterschreiben. Unter den Zeugen war auch der Sohn der Lebensgefährtin. Die Lebensgefährtin beantragte unter Vorlage dieses Dokuments einen Erbschein. Die ohne dieses Testament erbberechtigten Nichten und Neffen des Verstorbenen haben sich dagegen vor Gericht gewehrt.

Das Oberlandesgericht Köln hat die Entscheidung des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Köln bestätigt, wonach die Lebensgefährtin nicht wirksam als Alleinerbin eingesetzt worden ist. Grundsätzlich ist allerdings ein sogenanntes "Drei-Zeugen-Testament" möglich. Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass ein Testament vor einem Notar oder ein Nottestament vor dem Bürgermeister nicht mehr möglich ist, kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten, § 2250 BGB. Als Zeuge können aber nicht die Kinder oder bestimmte andere Verwandte der Person mitwirken, die durch das Testament einen rechtlichen Vorteil erhält. Da der Sohn der Lebensgefährtin einer der drei Zeugen war, war das Nottestament unwirksam.

Auch die Anwesenheit einer vierten Person am Sterbebett änderte nichts an dem Ergebnis. Zum einen hatte die Beweisaufnahme ergeben, dass die vierte Person nicht an der Beurkundung beteiligt werden sollte, sondern die Erklärung des Erblassers lediglich mit angehört hatte. Zeugen eines Nottestaments müssen aber von Anfang an zur Mitwirkung bereit sein, da jeder gleichberechtigt mit den anderen die Verantwortung für die richtige Wiedergabe der Erklärung trägt. Zum anderen ergab sich in der Beweisaufnahme, dass die vierte Person nur über rudimentäre Deutschkenntnisse verfügte und daher aufgrund der Sprachprobleme gar nicht beurteilen konnte, ob der niedergeschriebene Text der Erklärung des Erblassers entsprach.

Da nur noch zwei Personen als Zeugen für die Beurkundung des letzten Willens übrig blieben, war das Testament nicht wirksam. Ein Zweipersonentestament kennt das deutsche Recht nicht.

Beschluss des OLG Köln vom 05.07.2017, Az.: 2 Wx 86/17

VonHagen Döhl

Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen nicht pfändbar

Das BAG hat entschieden, dass Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nicht pfändbar sind, soweit sie der Höhe nach üblich sind.
(BAG 23.08.2017  10 AZR 859/16)

VonHagen Döhl

Berücksichtigung eines Freibetrages für Pflegeleistungen bei der Erbschaftssteuer

Im vorliegenden Fall wurden von der Klägerin Pflegeleistungen für ihre Mutter erbracht. Nach dem Tod der Mutter hat sie hinsichtlich der von ihr zu entrichtenden Erbschaftssteuer für ihre Pflegeleistungen einen Freibetrag in Höhe von 20.000,00 € in Ansatz gebracht.
Der BFH entschied, dass dies gerechtfertigt ist. Nach Auffassung des BFH bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber Pflegeleistungen von nahen Angehörigen bereits durch die hohen Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG als abgegolten ansieht. Es können demnach die Pflegeleistungen mit einem Freibetrag in Höhe von 20.000,00 € gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG zusätzlich zu dem zuvor angeführten Freibetrag in Ansatz gebracht werden.

(BFH, Urteil vom 10.05.2017, Aktenzeichen II R 37/15)