Bei einer unaufgeforderten übersandten Werbe-E-Mail für eine Spendenaktion des Deutschen Roten Kreuzes (Nachbarn in Not) im Rahmen der Hilfe für Opfer des Hochwassers im Sommer 2002, in der der Name des zu versendenden Unternehmens mehrfach genannt wird, liegt keine sittenwidrige Gefährdung des Wettbewerbes vor, wenn im Vordergrund der E-Mail der mit der Spendenaktion verfolgte humanitäre Aspekt steht.
(AG Hannover, Urteil v. 19.2.2003 – 526 C 15759/02)
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