Führt während laufenden Mietvertrages der Vermieter eine Modernisierung dergestalt durch, dass statt der bisher von den Mietern gemäß dem Mietvertrag als Selbstversorger mit Kohleöfen, Ölöfen oder Etagenheizung durchgeführten Beheizung erstmals die Versorgung aller Mietwohnungen mit Heizenergie und Warmwasser durch eine Heizzentrale erfolgt, die der Vermieter durch einen von ihm bestimmten Dritten betreiben lässt, ist der Mieter nicht verpflichtet, mit diesem Dritten einen von diesem inhaltlich bestimmten Vertrag über die Versorgung mit Heizenergie und Warmwasser zu schließen.
(LG Bonn – 02.03.2006 6 S 259/05)
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