Eine verspätete Abrechnung der Betriebskosten durch ihren Vermieter gibt Mietern in einem laufenden Mietverhältnis nicht das Recht, ihre bereits erbrachten Vorauszahlungen zurückzuverlangen. Dies hat der Bundesgerichtshof auf eine entsprechende Rückzahlungsklage zweier Mieter in der Revision entschieden. Die Richter stellten fest, die Mieter dürften in einem solchen Fall lediglich weitere Abschlagszahlungen so lange zurückhalten, bis der Vermieter eine ordnungsgemäße Abrechnung über die Nebenkosten erstellt habe (Urteil vom 29.03.2006, Az.: VIII ZR 191/05).
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